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Buskeismus

Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren

Autor: Rolf Schälike


 
BGH Urteile
Persönlichkeitsrecht (Veröffentlichung des ärztlichen Notfalldienstes)
BGHR Zivilsachen>BGB>2. Buch §§ 241-853 Recht ... >§§ 433-853 Einzelne Schul... >§§ 823-853 Unerlaubte Han... >§ 823>§ 823 Abs. 1>Persönlichkeitsrecht
BGB § 823 Abs. 1
Persönlichkeitsrecht
Veröffentlichung des ärztlichen Notfalldienstes
BGH, Urt. v. 13. November 1990 – VI ZR 104/90

Ein Kassenarzt wird nicht dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder seinen sonstigen Rechten verletzt, daß eine Zeitung entgegen der in der Notfalldienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung vorgesehenen Regelung seinen Namen und seine Einteilung zum Notfalldienst veröffentlicht.
Entgegen der Rüge der Revision liegt kein Rechtsfehler in den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen rechtswidrigen Eingriff der Beklagten in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verneint hat.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die engere persönliche Lebenssphäre jedes Menschen durch das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß §§ 823 Abs. 1 und 1004 BGB Schutz vor Eingriffen Dritter genießt. Ob eine Verletzung dieses Rechts vorliegt, ist jeweils anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen; denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muß grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite, hier insbesondere mit der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Pressefreiheit der Beklagten (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), bestimmt werden. Hierfür sind in der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs Abwägungskriterien u.a. nach Maßgabe einer abgestuften Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, herausgearbeitet worden (vgl. BVerfGE 34, 238, 245ff.; 54, 148, 153f.; BVerfG, Beschluß vom 14. April 1989 - 1 BvR 1235/85 - NJW 1990, 1980; BGHZ 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f.; 73, 120, 124; Senatsurteile vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 779 = BGHR BGB § 823 Abs. 1 »Persönlichkeitsrecht 3« und vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 381 m.w.N.= BGHR BGB § 823 Abs. 1 »Persönlichkeitsrecht 4«).
Hiernach sind neben der besonders hohen Schutz genießenden Intim- und der Geheimsphäre, die aber im Streitfall auch nach Ansicht der Revision nicht betroffen sind, die vom Berufungsgericht genannte Individual- und die Privatsphäre anerkannt (zur Abgrenzung s. Palandt/Thomas, BGB 49. Aufl., § 823 Anm. 14 B).
b) Als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist innerhalb der hier vom Kläger in Anspruch genommenen Privatsphäre u.a. das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten anerkannt. Dieses Recht auf »informationelle Selbstbestimmung« stellt sich als die Befugnis des einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41ff.;72, 155, 170; 78, 77, 84). Auch dieses Recht ist aber nicht schrankenlos gewährleistet. Der einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über »seine« Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt aber die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muß der einzelne grundsätzlich auch Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43ff.; 78, 77, 85ff.).
c) Auf dieser Grundlage erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen, im Ergebnis als zutreffend.
aa) Die Veröffentlichung des Namens, der Anschrift und der Telefonnummer des Klägers betrifft keine »sensiblen« Informationen. Diese personenbezogenen Daten sind von jedem ohne Mühe aus allgemein zugänglichen Quellen, wie etwa dem Telefonbuch, zu entnehmen: Ihrer Bekanntgabe durch die Beklagte kommt deshalb kein den Kläger belastendes Gewicht zu.
bb) Anders stellt sich die Lage für die mit diesen Daten verknüpfte Angabe dar, daß der Kläger als Notfallarzt eingeteilt sei. Diese Information war anderweitig nicht leicht zu erlangen; insbesondere wurde sie gemäß § 2 Abs. 3 NDO der Presse nicht von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt. Daraus folgt aber noch nicht, daß der Kläger die Veröffentlichung untersagen kann. So bestehen bereits Bedenken, ob es sich bei der Mitteilung der Dienstzeiten des Klägers als Notfallarzt überhaupt um die Bekanntgabe persönlicher Lebenssachverhalte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung handelt. Denn die von der Beklagten veröffentlichten Daten betreffen weniger die Person als vielmehr die berufliche Betätigung des Klägers; sie eröffnen dem Leser lediglich die Möglichkeit, zum Zwecke der beruflichen Inanspruchnahme des Klägers in gewissem Umfang auch in seinen privaten Lebensbereich einzudringen. Ob dies ausreicht, um einen hinreichenden Personenbezug der Zeitungsnotiz der Beklagten zu bejahen, kann aber letztlich dahinstehen. Denn in solchem Falle ist, wie bereits gesagt, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem von der Beklagten in Anspruch genommenen Grundrecht der Pressefreiheit abzuwägen.
(a) Bei der Güter- und Inte (b) Bei der Benennung des Klägers als diensthabender Notfallarzt handelt es sich, wie auch die Revision nicht in Frage stellt, nicht um die Kundgabe einer ehrenrührigen Tatsache. ...
(c) Entgegen der Rüge der Revision liegt ferner keine fehlerhafte Würdigung des Berufungsgerichts darin, daß es nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, in der Pressenotiz der Beklagten die Grundlage für den Verdacht einer standeswidrigen Eigenwerbung gesehen und die dahingehende Befürchtung des Klägers deshalb auch nicht in die Güter- und Interessenabwägung einbezogen hat. ...
(d) Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch dem Argument des Klägers kein hohes Gewicht beizumessen, eine Bekanntgabe nur der Rettungsleitstelle und die Vermittlung des Notfallarztes allein durch diese bewahre den Arzt davor, sich mit Querulanten und anderen Personen, bei denen kein Notfall vorliege, auseinandersetzen zu müssen. Daß der Einschaltung der Rettungsleitstelle in dieser Hinsicht eine erhebliche Filterwirkung zukäme, ist schon deshalb nicht dargetan, weil der Kläger nicht geltend macht, wegen der Presseveröffentlichung der Beklagten in der Vergangenheit jemals zu Unrecht von den genannten Personenkreisen angerufen oder aufgesucht worden zu sein. Auch erscheint es zumindest als fraglich, ob zu solchem Verhalten neigende Personen im Falle einer Bekanntgabe nur der Rettungsleitstelle nicht auch über diese zum Notfallarzt vordringen würden. Und schließlich ist die Gefahr der Inanspruchnahme durch einen Querulanten oder einen nur eingebildeten Kranken ein Umstand, den der Kläger auch während seiner normalen Sprechstundenzeit nicht gänzlich ausschließen kann.
(e) Bei der Abwägung der Interessen der Parteien kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß die von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns vorgenommene Organisation des ärztlichen Notfalldienstes mit der Regelung, die Ärzte nur über die Rettungsleitstellen zum Einsatz zu bringen, grundsätzlich zu einer besseren Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung führt als die namentliche Bekanntgabe der Notfallärzte in der Presse. So kann die Rettungsleitstelle durch die Zusammenfassung mehrerer Ärzte zu Notfalldienstgruppen (§ 3 NDO), durch die Möglichkeit, die Ärzte auch während auswärtiger Einsätze über Funkgeräte zu erreichen (§ 5 Abs. 1 und 2 NDO), und durch die Vermittlung solcher Patienten, bei denen dies nach der Art ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung geboten ist, an Rettungswagen und Notarzt statt an den Notfallarzt zu einer schnelleren und sachgerechteren ärztlichen Versorgung beitragen (zur Abgrenzung und zum Einsatz der Notfall- und Rettungsdienste s. BSG, Urteil vom 27. Oktober 1987 - 6 RKa 60/86 - USK 87193 S. 933ff.; Ahnefeld/Lippert in Ärztliches Handeln - Verrechtlichung eines Berufsstandes, FS für Walther Weißauer zum 65. Geburtstag, 1986, S. 1ff., insbesondere 6f.; Narr, Ärztliches Berufsrecht, 2. Aufl., Rdn. 1175; vgl. auch Bay. Gesetz über den Rettungsdienst, BayRDG vom 11. Januar 1974, BayRS 215-5-1-I, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1987 - GVBl. S. 494 -). Die Frage, wie ein Notfallpatient am besten in die Lage versetzt wird, die für ihn geeignete ärztliche Hilfe zu erlangen, ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Hier geht es allein darum, ob das Berufungsgericht die Interessen des Klägers rechtsfehlerfrei mit denjenigen der Beklagten abgewogen hat.
(f) Im Rahmen dieser Abwägung reduziert sich das Interesse des Klägers, der ja zu den von der Beklagten veröffentlichten Zeiten tatsächlich als Notfallarzt einsatzbereit zu sein hatte, darauf, nur durch das Filter der Rettungsleitstelle zu ärztlichen Leistungen herangezogen zu werden. Sicherlich braucht, was die Direktanrufe der sich an den Kläger wendenden Personen angeht, der Inhaber eines Telefonanschlusses grundsätzlich keine unerbetenen Anrufe hinzunehmen. So ist anerkannt, daß die privaten Belange eines Telefoninhabers in erheblichem Maße berührt werden, wenn etwa unerwünschte Anrufe zu Werbezwecken erfolgen (BGHZ 54, 188, 191 f.; BGH, Urteile vom 8. Juni 1989 - I ZR 178/87 - ZIP 1989, 1285, 1286 und vom 8. November 1989 - I ZR 55/88 - NJW-RR 1990, 359f.). Mit den aus derartigen Gründen in die Privatsphäre des Telefoninhabers eindringenden Anrufen sind aber die hier fraglichen Direktanrufe beim Kläger als dem diensthabenden Notfallarzt selbst dann nicht zu vergleichen, wenn sie von Personen kommen, bei denen kein wirklicher Notfall vorliegt. Dabei ist davon auszugehen, daß der Inhaber eines Telefonanschlusses auch seine private Sphäre denjenigen Personen öffnet, die zu ihm in Beziehungen stehen, welche die Inanspruchnahme gerechtfertigt erscheinen lassen (BGHZ 54, 188, 191). Hier hat sich der Kläger mit der von ihm beantragten Zulassung zur Kassenarztpraxis freiwillig einer Reihe von Einschränkungen in seiner Berufsausübung unterworfen, zu denen auch die Pflicht zur Teilnahme am Notfalldienst gehört (BSGE 44, 252, 256; BSG, Urteil vom 15. April 1980 - 6 RKa 8/78 - KVRS A Kennzahl 6060/1). Durch die darin liegende Konkretisierung der in der Kassenzulassung enthaltenen sozialen Bindung werden als systemimmanente Folge auch die Individualinteressen der beteiligten Ärzte mit ihrem Wunsch nach Freizeit und Erholung berührt (BSGE 33, 165, 166; s. auch BVerwGE 41, 261, 264). Geht nun, wie hier der Kläger geltend macht, die Inanspruchnahme seiner privaten Sphäre durch die aufgrund der Veröffentlichung der Beklagten ermöglichten Direktkontakte zwar über das Maß dessen hinaus, was nach der von der Kassenärztlichen Vereinigung erfolgten Organisation des ärztlichen Notfalldienstes an sich zu erwarten wäre, erfolgen aber die Direktanrufe der hilfesuchenden Personen zu Zeiten, in denen der Kläger tatsächlich als Notfallarzt im Einsatz ist, so kann nicht schon dem darin liegenden stärkeren Maß an Beanspruchung seines privaten Bereichs ein besonders hohes Gewicht beigemessen werden.
Demgegenüber kann die Beklagte das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) für sich in Anspruch nehmen, das sich nicht nur als Unterfall der Meinungsfreiheit darstellt (BVerfGE 62, 230, 243), sondern die institutionelle Eigenständigkeit der Presse gewährleistet und deshalb für alle Presseveröffentlichungen ohne Rücksicht auf ihren Wert gilt (BVerfGE 25, 296, 307; 66, 116, 134). Aus diesem Grunde kommt es für die Gewichtung der Belange der Beklagten auch nicht entscheidend darauf an, ob, wie die Revision geltend macht, nur die Bekanntgabe der Rettungsleitstelle mit ihrer Rufnummer in der Zeitung eine für die Leser wertvolle Information darstellen würde, da allein über diese Stelle der Weg zu schneller ärztlicher Hilfe führe. Diese gänzliche Verneinung des Informationswerts der Namensnennung des Klägers erscheint zudem auch deshalb fraglich, weil trotz aller Vorteile der Inanspruchnahme der Rettungsleitstelle, s. oben zu (e) nicht völlig auszuschließen ist, daß sich etwa ein Patient des Klägers durch die Bekanntgabe, daß gerade der Kläger zum Notfalldienst eingeteilt sei, stärker als sonst beruhigt fühlt; gleiches kann für Personen gelten, die in der Nähe der veröffentlichen Anschrift des Klägers wohnen und deshalb auf eine bei Bedarf schnelle Erreichbarkeit des Notfallarztes vertrauen.

von Carl Heymanns Verlag

 1990-02-20 10:45:37
BGH Urteile
Verzeichnis
 BGH VI ZR 13/06 u.a. Neue Entscheidungen zur Veröffentlichung von Bildern prominenter Personen
 BGH, VI ZR 204/04 Unterlassungsanspruch, unvollständige Berichterstattung
 324 O 554/03  Oskar Lafontaine - fiktive Lizenzgebühr - vor dem BGH verloren
 BGH, VI ZR 305/03 Person der Zeitgeschichte (absolute; Zugehörigkeit zu einer Herrscherfamilie)
 BGH, VI ZR 305/03 Interessen, berechtigte (Ereignisbezug, fehlender)
 BGH, VI ZR 38/ 03 Persönlichkeitsrecht (Tatsachenbehauptung in Fragesatz)
 BGH, VI ZR 38/03 Persönlichkeitsrecht (Richtigstellungsanspruch und Zeitablauf)
 BGH VI ZR 298/03 Wiedergabe (ungenaue) eines Zitats als Meinungsäußerung
 BGH, VI ZR 404/02 Persönlichkeitsrecht (Lichtbildaufnahmen eines Grundstücks; Eingriff in Privatsphäre)
 BGH, VI ZR 373/02 Persönlichkeitsrecht (Luftbildaufnahmen eines Grundstücks; Eingriff in Privatsphäre)
 BGH, VI ZR 373/02 Persönlichkeitsrecht (Luftbildaufnahmen eines Grundstücks; Abwägung mit Pressefreiheit)
 BGH, VI ZR 373/02 Persönlichkeitsrecht (Weitergabe einer Wegbeschreibung)
 BGH, VI ZR 366/02 Persönlichkeitsrecht (»rechtswidrige Abtreibungen«)
 BGH, VI ZR 226/02 Ehrverletzung (Tatsachenbehauptung; Meinungsäußerung; kein Verschweigen von Fakten)
 BGH, VI ZR 226/02 Persönlichkeitsrecht (Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung)
 BGH, VI ZR 89/02 Bildnis (satirische Fotomontage)
 BGH, VI ZR 89/02 Bildnis (satirische Fotomontage)
 BGH, VI ZR 89/02 Person der Zeitgeschichte (relative; satirische Fotomontage)
 BGH, VI ZR 89/02 Interessen, berechtigte (Abwägung gegen Meinungsfreiheit) - Rechtsmäßigkeit einer satirischen Fotomontage
 BGH, VI ZR 89/02 Verbreitung des Bildnisses - Rechtsmäßigkeit eine satirischen Fotomontage
 BGH, I ZR 304/01 Internet-Auktionshaus haftet auch bei Fremdversteigerungen für Markenverletzung - Urteil (pdf)
 BGH, VI ZR 220/01 Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild; Eigenwerbung der Presse)
 BGH, VI ZR 51/99 Persönlichkeitsrecht (Verdachtsberichterstattung; Abgrenzung Satire/Schmähkritik ) - Urteil
 BGH VI ZR 51/ 99 Abgrenzung zwischen Satire und Schmähkritik
 BGH, VI ZR 322/98 Persönlichkeitsrecht (Ehrverletzung durch bewußt unvollständige Presseberichterstattung)
 BGH, VI ZR 264/98 Persönlichkeitsrecht (Schutz gegenüber wahrem Pressebericht über Scheidungsgrund )
 BGH, VI ZR 140/98 Ehrverletzung (Sachverständiger; Tatsachenbehauptung)
 BGH, I ZR 226/97 Bildnis (Schauspieler in seiner Rolle)
 BGH, I ZR 226/97 Persönlichkeitsrecht (Bildnis eines Schauspielers in seiner Rolle)
 BGH, I ZR 226/97 Person der Zeitgeschichte (Werbezwecke)
 BGH, VI ZR 205/97 Ehrverletzung (Abwägung, Recherchepflicht) - Stolpe; "IM-Sekretär"; Siehe so genannte Stolpe-Entscheidung 1 BvR 1696/98
 BGH, VI ZR 72/97 Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Wort)
 BGH, I ZR 49/97 Persönlichkeitsrecht (Schadensersatzanspruch bei Verletzung )
 BGH, I ZR 49/97 Persönlichkeitsrecht (Vererblichkeit der vermögenswirksamen Bestandteile)
 BGH, I ZR 49/97 Persönlichkeitsrecht (Namensverwendung zu Werbezwecken)
 BGH, I ZR 49/97 Person der Zeitgeschichte (Werbezwecke)
 BGH, VI ZR 102/96 Persönlichkeitsrecht (keine Aufteilung einer komplexen Äußerung)
 BGH, VI ZR 323/95 Persönlichkeitsrecht (Abgrenzung; Tatsachenbehauptung, Werturteil)
 BGH, VI ZR 206/95 Bildnis (Person der Zeitgeschichte; Werbezwecke)
 BGH, VI ZR 206/95 Persönlichkeitsrecht (Fotos auf Tonträgerhülle; Werbezwecke)
 BGH, VI ZR 15/95 Persönlichkeitsrecht (Bildnisse aus privatem Bereich von Personen der Zeitgeschichte)
 BGH, VI ZR 410/94 Interessen, berechtigte (Abwägung gegen Publikationsinteresse)
 BGH, VI ZR 410/94 Person der Zeitgeschichte (absolute -; schutzwürdiges Publikationsinteresse)
 BGH, VI ZR 386/94 Persönlichkeitsrecht (Tatsachenbehauptung; pressemäßige Sorgfalt)
 BGH, VI ZR 386/94 Persönlichkeitsrecht (Verletzung durch Zitat)
 BGH, VI ZR 386/94 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; nicht feststehende Unwahrheit )
 BGH VI ZR 386/94 Leiter der Polizei a.D. gegen das Buch "Der Lohnkiller" - Urteil
 BGH, VI ZR 332/94 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; Schutzzweck, Bemessung )
 BGH, II ZR 298/94 Objektiv unrichtige Urteil ist vollsteckbar
 BGH, I ZR 272/91 Persönlichkeitsrecht (unbefugter Namensgebrauch, mittelbarer)
 BGH, VI ZR 272/94 Persönlichkeitsrecht (Videoüberwachung)
 BGH, VI ZR 223/94 Bildnis (allgemeines Persönlichkeitsrecht; »harmlose« Abbildungen)
 BGH, VI ZR 223/94 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung bei Verletzung des Rechts am Bild)
 BGH, VI ZR 223/94 Person der Zeitgeschichte (absolute -; Kinder von Prominenten)
 BGH, VI ZR 74/94 Persönlichkeitsrecht (Ehrenschutz gegen Erstbericht des Konkursverwalters)
 BGH, VI ZR 56/94 Persönlichkeitsrecht (Widerruf auf Titelseite einer Illustrierten)
 BGH, VI ZR 56/94 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; Voraussetzungen; Bemessung )
 BGH, VI ZR 52/94 Bildnis (Person der Zeitgeschichte; Werbezwecke)
 BGH, VI ZR 52/94 Persönlichkeitsrecht (Abdruck des Fotos eines Schauspielers in Kundenzeitschrift)
 BGH, VI ZR 1/94 Persönlichkeitsrecht (Namenslisten von »informellen Mitarbeitern des MfS«)
 BGH, VI ZR 286/93 Persönlichkeitsrecht (von Unternehmen; veröffentlichte Jahresabschlüsse)
 BGH, VI ZR 274/93 Ehrverletzung (Tatsachenbehauptung; Äußerungen Dritter; »versteckte« Behauptung einer Pflichtwidrigkeit)
 BGH, VI ZR 273/93 Ehrverletzung (»versteckte« ehrenkränkende Behauptung)
 BGH, VI ZR 252/93 Persönlichkeitsrecht (Abgrenzung; Tatsachenbehauptung, Werturteil )
 BGH, – V ZR 98/93 Abwehranspruch (Genehmigungsbedürftigkeit)
 BGH, VI ZR 23/93 Bildnis (Recht am eigenen Bild; allgemeines Persönlichkeitsrecht)
 BGH, III ZR 15/93 Persönlichkeitsrecht (Presseinformationen der Staatsanwaltschaft)
 BGH, VI ZR 344/91 Ehrenkränkende Äußerungen - Wahrnehmung berechtigter Interessen
 BGH, VI ZR 285/91 Persönlichkeitsrecht (Veröffentlichung eines Fotos zu Werbezwecken; Verschulden)
 BGH, I ZR 272/91 Persönlichkeitsrecht (unbefugter Namensgebrauch, unmittelbarer)
 BGH, VI ZR 169/91 Ehrenschutz (Rechtsschutzbedürfnis für Ehrschutzklage)
 BGH, VI ZR 169/91 Ehrverletzung (Rechtsschutzbedürfnis für Ehrschutzklage)
 BGH, ZR 169/91 Ehrverletzung (Tatsachenbehauptung; Meinungsäußerung)
 BGH, VI ZR 169/91 Abwehranspruch (Ehrverletzung; Tatsachenbehauptung; Meinungsäußerung)
 BGH, VI ZR 169/91 Ehrenschutz (Rechtsschutzbedürfnis für Ehrschutzklage) - Ehrenkränkungen im Gerichtsverfahren
 BGH, VI ZR 104/90 Persönlichkeitsrecht (Veröffentlichung des ärztlichen Notfalldienstes )
 BGB - VI ZR 104/90 Arzt; Persönlichkeitsrecht; Pressefreiheit; Name; Schutzgesetz; Unterlassungsklage
 BGH, VI ZR 241/89 Persönlichkeitsrecht (Öffnen eines Briefes im Postgang )
 BGH, VI ZR 293/88 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung )
 BGH, ZR 135/87 Persönlichkeitsrecht (postmortaler Schutz eines Künstlers )
 BGH, 135/87 Postmortaler Persönlichkeitsschutz (Schutzdauer)
 BGH, VI ZR 83/87 Abwehranspruch (Persönlichkeitsrecht; Tonaufzeichnung)
 BGH, VI ZR 83/87 Abwehranspruch (Persönlichkeitsrecht; Widerrechtlichkeit )
 BGH, VI ZR 83/87 Ehrenschutz (ehrkränkende Äußerungen; heimliche Tonaufzeichnungen)
 BGH, VI ZR 83/87 Ehrverletzung (heimliche Tonaufzeichnungen; Geschäftsverkehr)
 BGH, VI ZR 83/87 Persönlichkeitsrecht (Widerrechtlichkeit; heimliche Tonaufzeichnungen)
 BGH, I ZR 54/87 Persönlichkeitsrecht (Fotografieren eines fremden Hauses)
 BGH, VI ZR 42/87 Persönlichkeitsrecht (Gerichtsberichterstattung; Identifizierbarkeit )
 BGH, VI ZR 35/87 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; Pressebericht; Recherchierungspflicht)
 BGH, VI ZR 35/87 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; Pressebericht; Recherchierungspflicht )
 BGH, VI ZR 35/87 Persönlichkeitsrecht (Pressebericht; Herausforderung )
 BGH, VI ZR 57/86 Ehrverletzung (Rufschädigung durch Zeitungsartikel)
 BGH, VI ZR 57/86 Ehrverletzung (Zeitungsartikel, Meinungsäußerung; »Oberfaschist« )
 BGH, – VI ZR 10/86 Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild, Ãœbertragbarkeit, Verwertbarkeit )
 BGH, VI ZR 244/85 Persönlichkeitsrecht (Veröffentlichung vertraulicher Gespräche)
 BGH, VI ZR 154/85 Ehrverletzung (Geldentschädigung)
 BGH, VI ZR 154/85 Ehrverletzung (Zeugenaussage)
 BGH, VI ZR 102/85 Persönlichkeitsrecht (juristische Person)