Home

Sitemap

Impressum

Kontakt

Alle Verfahren


Pressekammer LG HH - Änderung / Veröffentlichung erlaubt
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Pressekammer LG HH - Änderung / Veröffentlichung verboten
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Pressekammer LG HH - Sonstige Verfahren
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Interneturteile der Pressekammer LG Hamburg
 Alle Urteile  (Kurzinfo)
 
BGH Urteile
 Alle Urteile  (Kurzinfo)
 
Kammergericht Berlin
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Sonstige Gerichte
 Alle Urteile  (Kurzinfo)
 
Bundesverfassungsgericht
 Alle Urteile  (Kurzinfo)
 
Europäischer Gerichtshof für Menschnerechte
 Alle Urteile  (Kurzinfo)
 
Verfahren Gysi  Fall
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Verfahren Wallraff  Fall
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Verfahren Schröder  Fall
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Verfahren Porsch
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Verfahren Stolpe
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Verfahren von Bedeutung
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Landgericht Berlin
 Alle   (Kurzinfo)
 

Buskeismus

Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren

Autor: Rolf Schälike


 
BGH Urteile
Bildnis (Person der Zeitgeschichte; Werbezwecke)
BGHR Zivilsachen>Bundesrecht>K>KUG>§ 22>Bildnis
KUG § 22
Bildnis
Person der Zeitgeschichte; Werbezwecke
BGH, Urt. v. 1. Oktober 1996 – VI ZR 206/95

Auch ein als »absolute« Person der Zeitgeschichte anzusehender ausübender Künstler muß die Beifügung seines Bildnisses zu ohne seine Einwilligung vertriebenen Tonträgern mit seiner Musik nicht dulden, und zwar auch dann nicht, wenn er sich im Hinblick auf eine urheberrechtliche »Schutzlücke« gegen die Verbreitung der Tonträger als solcher nicht wehren kann.
II. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es sich bei dem Kläger um eine »absolute« Person der Zeitgeschichte handelt, deren Bildnis grundsätzlich auch ohne ihre Einwilligung verbreitet werden darf. Zu Recht wird im Berufungsurteil jedoch darauf hingewiesen, daß die aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG resultierende Pflicht, die Abbildung hinzunehmen, nicht schrankenlos ist. Der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung erfaßt nicht Veröffentlichungen, an denen ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit nicht anzuerkennen ist.
Da auch Personen der Zeitgeschichte Anspruch darauf haben, daß die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt, darf nicht außer acht gelassen werden, daß das in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG geschützte allgemeine Publikationsinteresse in einem Spannungsverhältnis zum Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten steht (vgl. hierzu BGHZ 20, 345, 350 f.; 49, 288, 292; Senatsurteil vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 - NJW 1979, 2203). Auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sich nicht berufen, wer nicht einem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 14. April 1992 - VI ZR 285/91 - VersR 1993, 66, 67; vom 14. März 1995 - VI ZR 52/94 - VersR 1995, 667, 668 und vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - VersR 1996, 204, 205). 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der im vorliegenden Fall erfolgten Beifügung des Bildnisses des Klägers zu den von der Beklagten zu 1) vertriebenen Tonträgern ein Informationswert für die Öffentlichkeit im Hinblick auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht abgesprochen werden kann. Unbeschadet des Werbezwecks der Bildnisverbreitung, der noch zu erörtern sein wird (dazu unten 3.), liegt hier kein Fall vor, in welchem lediglich Geschäftsinteressen verfolgt werden, ein Informationsinteresse der Allgemeinheit hingegen ausgeschlossen wäre. a) Dem Erfordernis eines schutzwürdigen Informationsinteresses in diesem Sinne ist in der Regel bereits dann genügt, wenn das Bild der »absoluten« Person der Zeitgeschichte in einen für den Betrachter deutlichen Zusammenhang mit den Leistungen gestellt wird, wegen deren diese Person bekannt ist; dabei wird der Öffentlichkeitswert des Bildnisses noch erhöht, wenn es den Abgebildeten im Rahmen der Tätigkeit zeigt, durch welche er das Publikum auf sich besonders aufmerksam gemacht hat (vgl. z.B. Senatsurteile vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 - aaO 2204 und vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - aaO 206; s. hier auch OLG Frankfurt, VersR 1989, 258, 259). b) Im vorliegenden Falle ist die Verfolgung eines Informationsinteresses bereits durch die Verbindung der auf und im Einlegeblatt der Plastikumhüllung des Tonträgers befindlichen Bildnisse des Klägers mit seiner auf dem Tonträger selbst enthaltenen Musik nahegelegt. Das Berufungsgericht stellt insoweit zu Recht darauf ab, daß der Kläger »in Aktion« abgebildet ist. Wenn er mit seiner Gitarre sozusagen »in Konzerthaltung« zu sehen ist, kommt dem - im Zusammenhang mit den Angaben zu den Musiktiteln im einzelnen und den weiteren mitwirkenden Künstlern - in der Tat ein gewisser, wenn auch nicht sehr bedeutender Informationswert für den Verbraucher zu. 3. Jedoch ist auch in einem Fall, in welchem von einem schutzwürdigen Publikationsinteresse im Hinblick auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auszugehen ist, dieses stets mit den berechtigten Interessen desjenigen, der sich gegen die Bildveröffentlichung wehrt, abzuwägen (vgl. BGHZ 49, 288, 293 f.; Senatsurteile vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - VersR 1985, 391, 392; vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58; vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - aaO S. 206 und vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95 - VersR 96, 593, 594 f., zur Veröffentlichung in BGHZ 131, 332 vorgesehen); denn gemäß § 23 Abs. 2 KUG rechtfertigt sich die Verbreitung eines Bildnisses auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 KUG dann nicht, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht diese Rechtsgüter- und Interessenabwägung nicht in rechtlich zutreffender Weise vorgenommen, insbesondere nicht in gebotener Weise gewürdigt hat, daß beim Vorgehen der Beklagten der Werbezweck im Vordergrund steht. a) Allerdings ist bei der Bestimmung der zu berücksichtigenden berechtigten Interessen des Klägers die gesetzliche Wertung in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu berücksichtigen, daß grundsätzlich die bildliche Darstellung einer Person der Zeitgeschichte im Rahmen dessen, was ihre zeitgeschichtliche Bedeutung ausmacht (beim Kläger also seine Tätigkeit als ausübender Künstler), vom Einwilligungserfordernis freigestellt ist. Jedoch besteht - was auch das Berufungsgericht nicht verkennt - jedenfalls ein berechtigtes Interesse des Klägers daran, durch das Vorgehen der Beklagten nicht zu einem Objekt ihrer wirtschaftlichen Interessen gemacht zu werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - aaO). Hierzu gehört auch, daß es sich eine Person der Zeitgeschichte nicht gefallen lassen muß, ohne ihre Einwilligung von einem anderen zu Werbezwecken eingesetzt zu werden (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1995 - VI ZR 52/94 - aaO m.w.N.). Von einem derartigen Einsatz des Bildnisses des Klägers zu Werbezwecken im Interesse der Beklagten ist aber im vorliegenden Fall auszugehen. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung und Übung, daß Abbildungen auf Produkten zur Absatzförderung bestimmt sind und vom Verbraucher in dieser Weise verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, daß (wie dargestellt) die Bilder in dem Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, auch einen gewissen Informationsgehalt für die Öffentlichkeit aufweisen; dies schließt nicht aus, daß sie auch - und zwar in erheblichem Maße - zugleich zur Werbung für ein Produkt der Beklagten verwendet werden. b) Dem Berufungsgericht ist allerdings zuzugeben, daß es vorliegend nicht um die Werbung für eine im Verhältnis zum Kläger »branchenfremde« gewerbliche Leistung der Beklagten geht, wie sie in der Regel den bisher in der Rechtsprechung entschiedenen Fallgestaltungen zugrunde lag (vgl. z.B. BGHZ 20, 345 ff.; 26, 349 ff.; Senatsurteile vom 26. Juni 1979 - VI ZR 108/78 - NJW 1979, 2205 f. und vom 14. April 1992 - VI ZR 285/91 - aaO; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1960 - I ZR 87/59 - NJW 1961, 558 f.). Der hier zu beurteilende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß die Verbindung zwischen der abgebildeten Person und dem beworbenen Produkt nicht erst durch den werbemäßigen Einsatz des Bildes herbeigeführt wird, sondern von vornherein besteht, da es sich um Musik des Klägers handelt. Gerade dieser Gesichtspunkt hat entscheidende Bedeutung dafür, daß der Abbildung des Klägers überhaupt der im Hinblick auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erforderliche Informationsgehalt zuzusprechen ist. c) Diese aufgezeigte Besonderheit führt jedoch nicht dazu, daß dem Werbeeinsatz des Bildnisses des Klägers für das geschäftliche Interesse der Beklagten keine bei der Abwägung nach § 23 Abs. 2 KUG zu berücksichtigende Bedeutung mehr beizumessen ist. Vielmehr ist zu bedenken, daß für den Durchschnittsbetrachter, auf dessen Beurteilung es ankommt (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1995 - VI ZR 52/94 - aaO), der Kläger durch die hier streitigen Abbildungen keineswegs nur »für seine Musik wirbt«, sondern vor allem auch für die konkrete Tonträgeraufnahme, die von der Beklagten zu 1 vertrieben wird. Das Produkt, um das es wirtschaftlich in erster Linie geht, ist nicht »die Musik« des Klägers, sondern der konkrete Tonträger, der durch eine bestimmte Auswahl von Musiktiteln und eine gegebene technische Aufnahmequalität charakterisiert ist und von der Beklagten in der konkreten Gestaltung und Aufmachung mit den Bildnissen des Klägers auf den Markt gebracht wird. Dieses Produkt ist aber für den Kläger in dem Sinne »fremd«, daß er nicht nur wirtschaftlich hieran nicht beteiligt ist, sondern vor allem weder hinsichtlich der künstlerischen Auswahl und der technischen Aufnahmequalität noch bezüglich der Präsentation irgendeinen Einfluß ausüben kann. d) Der Durchschnittsbetrachter stellt, wenn er die Abbildungen des Klägers auf und in dem Einlegeblatt sieht, nicht nur eine »abstrakte« Verbindung zwischen dem Kläger und »seiner Musik« her, sondern muß davon ausgehen, der Kläger identifiziere sich auch mit dieser konkreten Aufnahme seiner Musiktitel, wie sie sich auf diesem Tonträger darbieten. Die Beklagten nützen diese Wirkung der Abbildungen des Klägers für den von ihnen vertriebenen Tonträger werbemäßig aus. Der Kläger hat jedoch ein wesentliches, im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG berechtigtes Interesse daran, nicht auf diese Weise zum Objekt der wirtschaftlichen Interessen der Beklagten gemacht zu werden. Dieses Interesse des Klägers überwiegt deutlich das Publikationsinteresse, das darauf gerichtet ist, durch die Abbildungen den Informationswert des Einlegeblatts zu steigern. 4. Der Umstand, daß der Kläger die Verbreitung des Tonträgers mit seiner Musik wegen einer im internationalen Rechtsschutz ausübender Künstler bestehenden Lücke dulden muß (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. November 1985 - I ZR 68/83 - GRUR 1986, 454 ff.; BVerfGE 81, 208 ff.), rechtfertigt keine andere Beurteilung. a) Diese Duldungspflicht, die dem ansonsten weitgehend verwirklichten Bestreben nach einem umfassenden Schutz künstlerischer Tätigkeit auch im internationalen Bereich zuwiderläuft, beschränkt sich auf den Vertrieb der Musikaufnahme als solcher. Zwar ist verfassungsrechtlich eine Schließung dieser urheberrechtlichen »Schutzlücke« durch nationales Recht nicht zwingend geboten (vgl. BVerfGE 81, 208, 221 f.). Dies würde aber einer - insbesondere durch völkerrechtliche Verträge zu treffenden - Regelung nicht entgegenstehen, die für die Zukunft den Schutz ausübender Künstler auch in Fallgestaltungen wie der vorliegenden zu gewährleisten imstande ist (zu der Frage, inwieweit die hier in Rede stehende »Schutzlücke« bereits auf der Grundlage der Anlage 1 C - »TRIPS« - zum WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994, BGBl. 1994 II 1442, 1625 künftig geschlossen werden kann, vgl. Katzenberger, GRUR Int. 1995, 447 ff., 467 f.). Es besteht jedenfalls keinerlei rechtlicher und sachlicher Anlaß, die genannte »Schutzlücke« über den urheberrechtlichen Bereich hinaus noch auf das Recht am eigenen Bild zu erweitern. b) Die Beifügung des Bildnisses des Klägers belastet diesen über den von ihm rechtlich hinzunehmenden Vertrieb des Tonträgers als solchen hinaus in einem seine berechtigten Interessen erheblich verletzenden Maße, da - wie bereits dargelegt - der Durchschnittsbetrachter davon ausgehen muß, der Kläger identifiziere sich mit seiner (in »Konzerthaltung« abgebildeten) Person mit dieser konkreten Musikwiedergabe, auf deren Auswahl, technische Bedingungen und Gestaltung er in Wahrheit keinerlei Einfluß nehmen kann und für die sein Bild werblich in Anspruch genommen wird. Gegenüber dieser Beeinträchtigung der berechtigten Belange des Klägers treten die von den Beklagten mit der Abbildung verfolgten Interessen zurück.

von Carl Heymanns Verlag

 1995-02-15 13:06:33
BGH Urteile
Verzeichnis
 BGH VI ZR 13/06 u.a. Neue Entscheidungen zur Veröffentlichung von Bildern prominenter Personen
 BGH, VI ZR 204/04 Unterlassungsanspruch, unvollständige Berichterstattung
 324 O 554/03  Oskar Lafontaine - fiktive Lizenzgebühr - vor dem BGH verloren
 BGH, VI ZR 305/03 Person der Zeitgeschichte (absolute; Zugehörigkeit zu einer Herrscherfamilie)
 BGH, VI ZR 305/03 Interessen, berechtigte (Ereignisbezug, fehlender)
 BGH, VI ZR 38/ 03 Persönlichkeitsrecht (Tatsachenbehauptung in Fragesatz)
 BGH, VI ZR 38/03 Persönlichkeitsrecht (Richtigstellungsanspruch und Zeitablauf)
 BGH VI ZR 298/03 Wiedergabe (ungenaue) eines Zitats als Meinungsäußerung
 BGH, VI ZR 404/02 Persönlichkeitsrecht (Lichtbildaufnahmen eines Grundstücks; Eingriff in Privatsphäre)
 BGH, VI ZR 373/02 Persönlichkeitsrecht (Luftbildaufnahmen eines Grundstücks; Eingriff in Privatsphäre)
 BGH, VI ZR 373/02 Persönlichkeitsrecht (Luftbildaufnahmen eines Grundstücks; Abwägung mit Pressefreiheit)
 BGH, VI ZR 373/02 Persönlichkeitsrecht (Weitergabe einer Wegbeschreibung)
 BGH, VI ZR 366/02 Persönlichkeitsrecht (»rechtswidrige Abtreibungen«)
 BGH, VI ZR 226/02 Ehrverletzung (Tatsachenbehauptung; Meinungsäußerung; kein Verschweigen von Fakten)
 BGH, VI ZR 226/02 Persönlichkeitsrecht (Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung)
 BGH, VI ZR 89/02 Bildnis (satirische Fotomontage)
 BGH, VI ZR 89/02 Bildnis (satirische Fotomontage)
 BGH, VI ZR 89/02 Person der Zeitgeschichte (relative; satirische Fotomontage)
 BGH, VI ZR 89/02 Interessen, berechtigte (Abwägung gegen Meinungsfreiheit) - Rechtsmäßigkeit einer satirischen Fotomontage
 BGH, VI ZR 89/02 Verbreitung des Bildnisses - Rechtsmäßigkeit eine satirischen Fotomontage
 BGH, I ZR 304/01 Internet-Auktionshaus haftet auch bei Fremdversteigerungen für Markenverletzung - Urteil (pdf)
 BGH, VI ZR 220/01 Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild; Eigenwerbung der Presse)
 BGH, VI ZR 51/99 Persönlichkeitsrecht (Verdachtsberichterstattung; Abgrenzung Satire/Schmähkritik ) - Urteil
 BGH VI ZR 51/ 99 Abgrenzung zwischen Satire und Schmähkritik
 BGH, VI ZR 322/98 Persönlichkeitsrecht (Ehrverletzung durch bewußt unvollständige Presseberichterstattung)
 BGH, VI ZR 264/98 Persönlichkeitsrecht (Schutz gegenüber wahrem Pressebericht über Scheidungsgrund )
 BGH, VI ZR 140/98 Ehrverletzung (Sachverständiger; Tatsachenbehauptung)
 BGH, I ZR 226/97 Bildnis (Schauspieler in seiner Rolle)
 BGH, I ZR 226/97 Persönlichkeitsrecht (Bildnis eines Schauspielers in seiner Rolle)
 BGH, I ZR 226/97 Person der Zeitgeschichte (Werbezwecke)
 BGH, VI ZR 205/97 Ehrverletzung (Abwägung, Recherchepflicht) - Stolpe; "IM-Sekretär"; Siehe so genannte Stolpe-Entscheidung 1 BvR 1696/98
 BGH, VI ZR 72/97 Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Wort)
 BGH, I ZR 49/97 Persönlichkeitsrecht (Schadensersatzanspruch bei Verletzung )
 BGH, I ZR 49/97 Persönlichkeitsrecht (Vererblichkeit der vermögenswirksamen Bestandteile)
 BGH, I ZR 49/97 Persönlichkeitsrecht (Namensverwendung zu Werbezwecken)
 BGH, I ZR 49/97 Person der Zeitgeschichte (Werbezwecke)
 BGH, VI ZR 102/96 Persönlichkeitsrecht (keine Aufteilung einer komplexen Äußerung)
 BGH, VI ZR 323/95 Persönlichkeitsrecht (Abgrenzung; Tatsachenbehauptung, Werturteil)
 BGH, VI ZR 206/95 Bildnis (Person der Zeitgeschichte; Werbezwecke)
 BGH, VI ZR 206/95 Persönlichkeitsrecht (Fotos auf Tonträgerhülle; Werbezwecke)
 BGH, VI ZR 15/95 Persönlichkeitsrecht (Bildnisse aus privatem Bereich von Personen der Zeitgeschichte)
 BGH, VI ZR 410/94 Interessen, berechtigte (Abwägung gegen Publikationsinteresse)
 BGH, VI ZR 410/94 Person der Zeitgeschichte (absolute -; schutzwürdiges Publikationsinteresse)
 BGH, VI ZR 386/94 Persönlichkeitsrecht (Tatsachenbehauptung; pressemäßige Sorgfalt)
 BGH, VI ZR 386/94 Persönlichkeitsrecht (Verletzung durch Zitat)
 BGH, VI ZR 386/94 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; nicht feststehende Unwahrheit )
 BGH VI ZR 386/94 Leiter der Polizei a.D. gegen das Buch "Der Lohnkiller" - Urteil
 BGH, VI ZR 332/94 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; Schutzzweck, Bemessung )
 BGH, II ZR 298/94 Objektiv unrichtige Urteil ist vollsteckbar
 BGH, I ZR 272/91 Persönlichkeitsrecht (unbefugter Namensgebrauch, mittelbarer)
 BGH, VI ZR 272/94 Persönlichkeitsrecht (Videoüberwachung)
 BGH, VI ZR 223/94 Bildnis (allgemeines Persönlichkeitsrecht; »harmlose« Abbildungen)
 BGH, VI ZR 223/94 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung bei Verletzung des Rechts am Bild)
 BGH, VI ZR 223/94 Person der Zeitgeschichte (absolute -; Kinder von Prominenten)
 BGH, VI ZR 74/94 Persönlichkeitsrecht (Ehrenschutz gegen Erstbericht des Konkursverwalters)
 BGH, VI ZR 56/94 Persönlichkeitsrecht (Widerruf auf Titelseite einer Illustrierten)
 BGH, VI ZR 56/94 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; Voraussetzungen; Bemessung )
 BGH, VI ZR 52/94 Bildnis (Person der Zeitgeschichte; Werbezwecke)
 BGH, VI ZR 52/94 Persönlichkeitsrecht (Abdruck des Fotos eines Schauspielers in Kundenzeitschrift)
 BGH, VI ZR 1/94 Persönlichkeitsrecht (Namenslisten von »informellen Mitarbeitern des MfS«)
 BGH, VI ZR 286/93 Persönlichkeitsrecht (von Unternehmen; veröffentlichte Jahresabschlüsse)
 BGH, VI ZR 274/93 Ehrverletzung (Tatsachenbehauptung; Äußerungen Dritter; »versteckte« Behauptung einer Pflichtwidrigkeit)
 BGH, VI ZR 273/93 Ehrverletzung (»versteckte« ehrenkränkende Behauptung)
 BGH, VI ZR 252/93 Persönlichkeitsrecht (Abgrenzung; Tatsachenbehauptung, Werturteil )
 BGH, – V ZR 98/93 Abwehranspruch (Genehmigungsbedürftigkeit)
 BGH, VI ZR 23/93 Bildnis (Recht am eigenen Bild; allgemeines Persönlichkeitsrecht)
 BGH, III ZR 15/93 Persönlichkeitsrecht (Presseinformationen der Staatsanwaltschaft)
 BGH, VI ZR 344/91 Ehrenkränkende Äußerungen - Wahrnehmung berechtigter Interessen
 BGH, VI ZR 285/91 Persönlichkeitsrecht (Veröffentlichung eines Fotos zu Werbezwecken; Verschulden)
 BGH, I ZR 272/91 Persönlichkeitsrecht (unbefugter Namensgebrauch, unmittelbarer)
 BGH, VI ZR 169/91 Ehrenschutz (Rechtsschutzbedürfnis für Ehrschutzklage)
 BGH, VI ZR 169/91 Ehrverletzung (Rechtsschutzbedürfnis für Ehrschutzklage)
 BGH, ZR 169/91 Ehrverletzung (Tatsachenbehauptung; Meinungsäußerung)
 BGH, VI ZR 169/91 Abwehranspruch (Ehrverletzung; Tatsachenbehauptung; Meinungsäußerung)
 BGH, VI ZR 169/91 Ehrenschutz (Rechtsschutzbedürfnis für Ehrschutzklage) - Ehrenkränkungen im Gerichtsverfahren
 BGH, VI ZR 104/90 Persönlichkeitsrecht (Veröffentlichung des ärztlichen Notfalldienstes )
 BGB - VI ZR 104/90 Arzt; Persönlichkeitsrecht; Pressefreiheit; Name; Schutzgesetz; Unterlassungsklage
 BGH, VI ZR 241/89 Persönlichkeitsrecht (Öffnen eines Briefes im Postgang )
 BGH, VI ZR 293/88 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung )
 BGH, ZR 135/87 Persönlichkeitsrecht (postmortaler Schutz eines Künstlers )
 BGH, 135/87 Postmortaler Persönlichkeitsschutz (Schutzdauer)
 BGH, VI ZR 83/87 Abwehranspruch (Persönlichkeitsrecht; Tonaufzeichnung)
 BGH, VI ZR 83/87 Abwehranspruch (Persönlichkeitsrecht; Widerrechtlichkeit )
 BGH, VI ZR 83/87 Ehrenschutz (ehrkränkende Äußerungen; heimliche Tonaufzeichnungen)
 BGH, VI ZR 83/87 Ehrverletzung (heimliche Tonaufzeichnungen; Geschäftsverkehr)
 BGH, VI ZR 83/87 Persönlichkeitsrecht (Widerrechtlichkeit; heimliche Tonaufzeichnungen)
 BGH, I ZR 54/87 Persönlichkeitsrecht (Fotografieren eines fremden Hauses)
 BGH, VI ZR 42/87 Persönlichkeitsrecht (Gerichtsberichterstattung; Identifizierbarkeit )
 BGH, VI ZR 35/87 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; Pressebericht; Recherchierungspflicht)
 BGH, VI ZR 35/87 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; Pressebericht; Recherchierungspflicht )
 BGH, VI ZR 35/87 Persönlichkeitsrecht (Pressebericht; Herausforderung )
 BGH, VI ZR 57/86 Ehrverletzung (Rufschädigung durch Zeitungsartikel)
 BGH, VI ZR 57/86 Ehrverletzung (Zeitungsartikel, Meinungsäußerung; »Oberfaschist« )
 BGH, – VI ZR 10/86 Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild, Ãœbertragbarkeit, Verwertbarkeit )
 BGH, VI ZR 244/85 Persönlichkeitsrecht (Veröffentlichung vertraulicher Gespräche)
 BGH, VI ZR 154/85 Ehrverletzung (Geldentschädigung)
 BGH, VI ZR 154/85 Ehrverletzung (Zeugenaussage)
 BGH, VI ZR 102/85 Persönlichkeitsrecht (juristische Person)