Für eine Ehrenschutzklage fehlt jedenfalls dann nicht unter dem Blickpunkt der Ermöglichung sachgerechten Prozeßvortrags in einem anderen Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die ehrenkränkende Äußerung außerhalb der prozessualen Rechtsverfolgung in Rundschreiben oder ähnlichen an die Öffentlichkeit gerichteten Aktionen aufgestellt worden ist.
LG HH
Az.: 324 O
einstweilige Verfügung
LG HH
Az.: 324 O
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Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden können. Wie der erkennende Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75 - NJW 1977, 1681, 1682; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85 - NJW 1986, 2502, 2503 und vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 380; ebenso BGH, Urteil vom 9. April 1987 - I ZR 44/85 - ZIP 1987, 1081, 1082 f. - Gegenangriff), soll das sog. Ausgangsverfahren nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es nämlich unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozeß vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis. Unbedenklich ist auch, daß das Berufungsgericht diese Grundsätze für Verfahren vor Verwaltungsbehörden ebenfalls anwendet (Senatsurteile vom 13. Juli 1965 - VI ZR 70/64 - NJW 1965, 1803 und vom 3. Dezember 1968 - VI ZR 140/67 - VersR 1969, 256, 257; ebenso BGH, Urteil vom 9. April 1987 aaO und vom 14. Januar 1965 - KZR 9/63 - GRUR 1965, 381, 385 - Weinbrand).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die aufgezeigten Grundsätze den Ausschluß von Ehrenschutzklagen jedoch nicht rechtfertigen, wenn die beanstandete Äußerung - wie im vorliegenden Fall - in Rundschreiben und ähnlichen Aktionen zur Durchsetzung von Interessen außerhalb der prozessualen Rechtsverfolgung aufgestellt wird. Das Berufungsgericht hat die Ausschlußregel durchgreifen lassen, weil die mangelnde Schwere des Eingriffs (Ehrverletzung) einerseits und die Nähe des Adressatenkreises zu den beanstandeten Äußerungen andererseits es rechtfertige, auch gegenüber solchen Äußerungen in gleicher Weise wie bei Äußerungen im Prozeß eine besondere Ehrenschutzklage zu versagen. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Insbesondere kann sich das Berufungsgericht nicht darauf stützen, daß eine Ehrenschutzklage auch dann ausgeschlossen sei, wenn sich die ehrenkränkenden Äußerungen gegen einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten richteten. Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. November 1972 - VI ZR 102/71 - LM BGB § 823 Ah. Nr. 46 hierauf abgehoben hat, lag dem ein anderer Sachverhalt zugrunde; dort ging es um negatorische Ansprüche gegen ehrenkränkende Äußerungen über einen Dritten in einem Prozeß. In derartigen Fällen greift das Ehrenschutzverfahren in die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung der am Ausgangsverfahren Beteiligten unmittelbar ein. Wie oben aufgezeigt, soll die Möglichkeit zu umfassendem Prozeßvortrag nämlich nicht dadurch beschnitten werden, daß in bezug auf diesen Vortrag Ehrenschutzklagen erhoben werden können. Dieser Grundsatz kann nicht auf Äußerungen angewendet werden, mit denen der Äußernde in einer außergerichtlichen Kampagne an die Öffentlichkeit tritt. Der Ausschluß der Ehrenschutzklage gegenüber dem Prozeßgegner stellt sich nämlich als einschneidende Beschränkung des Ehrenschutzes dar, die nur mit der besonderen Interessenlage anläßlich eines oder im Hinblick auf ein bevorstehendes gerichtliches oder behördliches Verfahren gerechtfertigt werden kann. Das Interesse des Äußernden daran, seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem anhängigen oder künftigen Verfahren führen oder vorbereiten zu können, ohne sich damit einem Ehrenschutzverfahren auszusetzen, ist nicht betroffen, wenn er mit solchen Beschränkungen für eine Verfolgung seiner Angelegenheit außerhalb eines Verfahrens in einer öffentlichen Kampagne durch öffentliche Angriffe, Rundschreiben und Ähnliches belastet wird.
Soweit das Berufungsgericht zur Begründung seiner abweichenden Auffassung darauf abhebt, daß der Ehrenschutz nicht »teilbar« sein könne je nach dem Empfänger, demgegenüber ein Widerruf erklärt oder die Unterlassung einer Äußerung erfolgen soll (so Helle, GRUR 1982, 207, 220), ist dem entgegenzuhalten, daß die Notwendigkeit, die im Ausschluß der Ehrenschutzklage liegende Beschränkung des Ehrenschutzes in engen Grenzen zu halten, in der Tat dazu zwingt, das Rechtsschutzinteresse für eine Ehrenschutzklage unterschiedlich zu beurteilen. So wird man vorliegend dem Beklagten nicht untersagen können, die beanstandeten Äußerungen in einem Prozeß oder zur Vorbereitung desselben vorzutragen (was die Kläger auch nicht verlangen), während er sie in einer öffentlichen Kampagne der beschriebenen Art nicht einsetzen darf. Ähnlich hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 3. Dezember 1968 - VI ZR 140/67 - VersR 1969, 256, 258 das Klagebegehren hinsichtlich gegenüber Dritten aufgestellten Äußerungen zugelassen, während er es gegenüber einem Verfahrensbeteiligten an den aufgezeigten Grundsätzen hat scheitern lassen.