Zutreffend hat das Berufungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis auch für den Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen behaupteter Unrichtigkeit der Zeugenaussage im Strafverfahren verneint. Solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, würde auch mit einer Prüfung dieses Anspruchs durch die Zivilgerichte unzulässig in das Strafverfahren eingegriffen. Denn in dem Schadensersatzprozeß müßte von den Zivilgerichten auch die Frage untersucht werden, ob die Anschuldigungen der Beklagten zutreffen. Diese Prüfung obliegt aber bis zum Abschluß des gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahrens ausschließlich den damit befaßten Stellen. Außerdem kommt eine Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung stets nur dann in Betracht, wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen läßt (st. Rspr. ; vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70 - NJW 1971, 698, 699). Zunächst ist das Strafverfahren der richtige Ort, um mit der Klärung der erhobenen Vorwürfe dem Kläger den nötigen Schutz gegen die Beeinträchtigung seiner Ehre zu gewähren. Erst wenn das Strafverfahren abgeschlossen ist, läßt sich beurteilen, ob das unabweisbare Bedürfnis besteht, dem Kläger zum Ausgleich für eine erlittene ideelle Beeinträchtigung eine Geldentschädigung zu gewähren.