Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß in aller Regel der Betroffene gegenüber einem der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden ehrenkränkenden Vorbringen einer Partei oder eines Zeugen in einem schwebenden Verfahren weder Widerruf noch Unterlassung fordern kann (Senatsurteile vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75 - NJW 1977, 1681, 1682/insow. nicht in BGHZ 69, 181 abgedr. /; vom 5. Mai 1981 - VI ZR 184/79 - NJW 1981, 2117, 2118 jeweils m. w. N.). Diese Rechtsprechung ist vor allem damit begründet worden, daß die Richtigkeit des Vorbringens einer Partei sowie der Aussage eines Zeugen in dem Verfahren geprüft werden muß, in dem diese Äußerungen gemacht worden sind. In diesem Verfahren kann der Betroffene seine Darstellung des Sachverhalts vorbringen. Es wäre mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn Parteien oder Zeugen in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen (Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 - NJW 1962, 243, 244; vom 13. Juli 1965 - VI ZR 70/64 - NJW 1965, 1803; vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69 - NJW 1971, 284 und vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75 - NJW 1977, 1681, 1682).