Die Grundsätze über den Ausschluß gesonderter Ehrenschutzklagen gegenüber Parteivorbringen und Zeugenaussagen in gerichtlichen Verfahren sind nicht auf Abwehransprüche gegen widerrechtlich erlangte Beweismittel (hier: Tonbandaufnahmen) zu übertragen.
Daß ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem gerichtlichen Verfahren (= Ausgangsverfahren) dienen, regelmäßig nicht mit gesonderten Ehrenschutzklagen abgewehrt werden können, hat seinen wesentlichen Grund darin, daß das Ausgangsverfahren nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden soll. In einem schwebenden Verfahren sollen die Parteien alles, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, selbst dann vortragen dürfen, wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird; in gleicher Weise sollen auch die Zeugen ihre Bekundungen frei von der Befürchtung, mit einer Widerrufs- oder Unterlassungsklage überzogen zu werden, abgeben können. Ob das Parteivorbringen wahr, die Zeugenaussagen richtig und die geschilderten Tatsachen für die Entscheidung erheblich sind, wird allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft; mit der Wahrung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn diese Kompetenzregelung durch die Möglichkeit einer gesonderten Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem separaten Prozeß unterlaufen werden könnte. Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine solche Abwehrklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75 - GRUR 1977, 745, 747, insoweit nicht in BGHZ 69, 181 abgedruckt; vom 5. Mai 1981 - VI ZR 184/79 - NJW 1981, 2117, 2118 und vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85 - NJW 1986, 2502, 2503; BGH, Urteil vom 9. April 1987 - I ZR 44/85 BGHR ZPO vor § 1/Rechtschutzint. - Unterlassungsklage 1 - ZIP 1987, 1081, 1082 f.).
Diese Grundsätze gelten jedoch nicht in gleicher Weise für Abwehransprüche gegenüber Tonbandaufnahmen, die im Ausgangsverfahren als Beweismittel benutzt werden sollen. Zwar fällt es auch bei ihnen in die Kompetenz des für jenes Verfahren zuständigen Gerichts, die Eignung der Aufnahmen als Beweismittel zu prüfen; sind die Tonaufzeichnungen durch Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines anderen erlangt worden und würde dieser Grundrechtsverstoß durch eine Beweiserhebung perpetuiert werden, so ist die Verwertung der Aufnahmen als Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (BVerfGE 34, 238, 247; BGHSt 14, 358, 363; Senatsurteil vom 24. November 1981 - VI ZR 164/79 - VersR 1982, 191, 192 f.). Heimliche Tonbandaufnahmen stellen auch außerhalb des Ausgangsverfahrens allein schon durch ihre Existenz für den Betroffenen einen gewichtigen Eingriff in seine Persönlichkeit dar. Solange der Tonträger weiterhin zur Verfügung des Beweisführers steht, ist diesem das Wort des Betroffenen auch zu einer Zeit verfügbar, zu der es nicht gesprochen wird, und gerade darin liegt bereits die Verkürzung des Selbstbestimmungs- und Selbstentfaltungsrechts des von der Aufzeichnung Betroffenen. Deshalb kann diesem das Rechtschutzinteresse an der Beseitigung der Störung mit einer Klage aus prozessualen Gründen weder generell abgesprochen noch in der Weise verkürzt werden, daß er die Existenz des Tonbandes jedenfalls so lange hinnehmen müßte, bis ein damit befaßtes oder gar erst noch zu befassendes Gericht in einem Verfahren, in dem der Tonträger als Beweismittel angeboten wird, dessen Unverwertbarkeit feststellt. Vielmehr darf der Betroffene, dem wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Löschung des Tonbandes zusteht, aufgrund dieser Rechtsposition dem über die Tonaufnahme verfügenden Beweisführer grundsätzlich auch die prozessuale Verwertung zu Beweiszwecken verbieten (vgl. auch Senatsurteil vom 24. November 1981 = aaO).