Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren
Autor: Rolf Schälike
BGH Urteile
Bildnis (satirische Fotomontage)
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KUG § 22
Bildnis satirische Fotomontage
BGH, Urt. v. 30. September 2003 – VI ZR 89/02
Zur Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung bei einer satirischen Fotomontage, die ein Thema von öffentlichem Interesse betrifft.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung der Verbreitung einer Fotomontage, die sie im Jahr 2000 auf mehreren Seiten einer von ihr verlegten Publikation veröffentlicht hat. Sie zeigt den Kläger - damals noch Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG - auf einem von Rissen durchzogenen, bröckelnden »T« sitzend, welches dem Firmenemblem der Telekom entnommen worden war. Die Darstellung des Klägers selbst bestand aus zwei Teilen. Sein einem Foto entnommener Kopf saß auf einem fremden Körper. Für diese Anpassung war das Foto des Kopfes in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang verändert worden.
Durch die Veröffentlichung der Fotomontage mit dem veränderten Abbild des Kopfes des Klägers wird dessen Recht am eigenen Bild berührt (zu § 22 KUG als besonderer Ausformung des Persönlichkeitsrechts vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - VersR 1985, 391, 392 und vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - NJW1994, 124, 125 - Greenpeace). Eine solche Montage unter Verwendung eines Bildes vom Kopf des Klägers stellt nämlich ein Bildnis im Sinne des § 22 KUG dar, ohne daß es insoweit auf den Grad der Verfremdung ankommt. Ausschlaggebend ist die Erkennbarkeit der abgebildeten Person, die hier außer Zweifel steht.