Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, auch wenn die einzelne Bildveröffentlichung - jeweils für sich betrachtet - nicht als schwerwiegend einzustufen ist.
Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Beklagte durch die Veröffentlichung der Fotos des Klägers dessen Recht am eigenen Bild und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt hat. Das Recht am eigenen Bild ist eine unter Sonderschutz (§ 22 KunstUrhG) gestellte besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers verletzt hat. Aus dem Wesen dieses Rechts folgt, daß die Verfügung über das eigene Bild nur dem Abgebildeten als Rechtsträger selbst zusteht; nur er selbst soll darüber befinden dürfen, ob, wann und wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit im Bild darstellen will (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86 - NJW-RR 1987, 231 und vom 14. April 1992 - VI ZR 285/91 - VersR 1993, 66, 67, jeweils m.w.N.). Der Bejahung einer Rechtsverletzung steht daher nicht entgegen, daß die Fotos den Kläger bei alltäglichen Betätigungen zeigen und durchweg »harmlos« sind.