Die revisionsrechtlich zulässige Nachprüfung, ob das Berufungsgericht den Aussagecharakter der Äußerungen richtig erfaßt und insbesondere zutreffend zwischen Tatsachenbehauptungen und subjektiven Meinungen unterschieden hat (Senatsurteile vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83 - VersR 1985, 592, 593 und vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85 - VersR 1986, 992, 993), ergibt, daß es sich lediglich bei der dem Klageantrag Nr. 1 b) zugrundeliegenden Äußerung um eine Tatsachenbehauptung handelt. Äußerungen sind auch dann, wenn sie auf Werturteilen beruhen, als Tatsachenbehauptungen einzustufen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Entscheidend ist deshalb der Zusammenhang, in welchem der Vorwurf erhoben wird (Senatsurteile vom 30. Mai 1974 - VI ZR 174/72 - LM § 824 BGB Nr. 18 m.w.N.; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 255/80 - VersR 1982, 906, 907; vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - VersR 1987, 1016, 1017 und vom 11. Juli 1989 - VI ZR 255/88 - VersR 1989, 1048). Nach diesem Maßstab hat die mit dem Klageantrag Nr. 1 b) beanstandete Äußerung einen nachprüfbaren Tatsachengehalt, weil sie den Vorwurf betrifft, der Kläger zu 4) habe seit 1979 wissentlich grob fehlerhafte Statistiken erstellt, und zwar näher bezeichneten Zweck. Ob das zutrifft oder nicht, kann mit den Mitteln des Beweises überprüft werden.
Der Beklagte kann sich zur Rechtfertigung seiner Verletzungshandlung nicht auf Notwehr oder eine notwehrähnliche Lage berufen. Deren Voraussetzungen liegen nur vor, wenn eine heimliche Tonaufzeichnung zur Dokumentierung erpresserischer Drohungen oder ähnlicher strafbaren Handlungen, insbesondere zur Feststellung der Identität von Straftätern, oder aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen mangels anderer in Betracht kommender Beweismittel im Interesse einer wirksamen Rechtspflege erforderlich ist (BVerfGE 34, 238, 248 f.; BGHZ 27, 284, 289 f.; Senatsurteil vom 24. November 1981 - VI ZR 164/79 - VersR 1982, 191). Einen solchen Sachverhalt trägt der Beklagte hier nicht vor.
Der Besitz des Bekl. an der Tonbandaufnahme zum Zwecke ihrer prozessualen Verwendung als Beweismittel stellt sich auch nicht aufgrund einer Güterund Interessenabwägung als rechtmäßig dar.
Der Revisionserwiderung ist zwar dahin zu folgen, daß das Persönlichkeitsrecht keinen absoluten Schutz vor Eingriffen gewährt, sofern es, wie hier, nicht um die Intimsphäre des Betroffenen und damit um den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung geht (BVerfGE 34, 238, 245, 248 ff.; BGHZ 73, 120, 124; Senatsurteil vom 24. November 1981 aaO). Außerhalb dieser unantastbaren Sphäre ist über die Frage, ob dem durch eine heimliche Tonbandaufnahme in seinem Selbstbestimmungsrecht Verletzten gemäß §§ 823, 1004 BGB Abwehransprüche zustehen, aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen beider Seiten zu entscheiden (BVerfGE 34, 238, 248; BGHZ 24, 72, 80; 27, 284, 289 f.; 73, 120, 124; Senatsurteil vom 24. November 1981 = aaO). Dabei kann aber, da das Grundgesetz dem Persönlichkeitsrecht einen hohen Stellenwert zuweist, dem Interesse, eine ohne Einwilligung erstellte Tonaufzeichnung in einem Rechtsstreit als Beweismittel zu benutzen, nur in besonderen Ausnahmefällen Vorrang vor dem Schutz des gesprochenen Wortes zukommen. Das allgemeine private Interesse, sich über den Inhalt eines Gesprächs ein Beweismittel für eine mögliche Auseinandersetzung zu verschaffen und dieses dann in einem etwaigen Prozeß zu verwenden, um zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen, reicht dazu nicht aus (BGHZ 27, 284, 290; Senatsurteil vom 24. November 1981 = aaO).