Home

Sitemap

Impressum

Kontakt

Alle Verfahren


Pressekammer LG HH - Änderung / Veröffentlichung erlaubt
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Pressekammer LG HH - Änderung / Veröffentlichung verboten
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Pressekammer LG HH - Sonstige Verfahren
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Interneturteile der Pressekammer LG Hamburg
 Alle Urteile  (Kurzinfo)
 
BGH Urteile
 Alle Urteile  (Kurzinfo)
 
Kammergericht Berlin
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Sonstige Gerichte
 Alle Urteile  (Kurzinfo)
 
Bundesverfassungsgericht
 Alle Urteile  (Kurzinfo)
 
Europäischer Gerichtshof für Menschnerechte
 Alle Urteile  (Kurzinfo)
 
Verfahren Gysi  Fall
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Verfahren Wallraff  Fall
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Verfahren Schröder  Fall
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Verfahren Porsch
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Verfahren Stolpe
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Verfahren von Bedeutung
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Landgericht Berlin
 Alle   (Kurzinfo)
 

Buskeismus

Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren

Autor: Rolf Schälike


 
Bundesverfassungsgericht
Rechtsberatung in den Medien erlaubt
Beschluss des BVerfG, Az. 1 BuR 1264/02 v. 18. November 2002.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet mit dem Bundesgerichtshof zugunsten der Medien gegen ein Monopol der Rechtsanwälte.

Kernsatz:

"Die Anwaltschaft kann aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit nicht ein verfassungsmässig verbürgtes Recht auf Fortbestand des Rechtsberatungsgesetzes ableiten."

Auf der Basis dieses Kernsatzes hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht angenommen. Der BGH hatte nichts dagegen einzuwenden, dass Medien über Rechtsfälle berichten und Forderungen von Rechtsuchenden mit öffentlichem Druck durchsetzen.

Diese BGH-Entscheidung gehört zu einem Paket von fünf Urteilen vom 6.12.2001 (I ZR 316/98, I ZR 11/99, I ZR 14/99, I ZR 101/99, I ZR 214/99), mit denen der BGH die Ratgeber- und Verbrauchersendungen in den Medien gegen den Widerstand von Rechtsanwälten grundsätzlich gebilligt hat. Der BGH hat mit diesen Urteilen mittelbar bestätigt, dass die von unseren Pressemandanten angebotenen Ratgeberdienste rechtmässig sind. Quelle: Kanzlei Prof. Schweizer
Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle
Nr. 93/2001

Grundsatzentscheidungen zur Vereinbarkeit von Verbraucher- und Ratgebersendungen im Fernsehen mit dem Rechtsberatungsgesetz

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich am 6. Dezember 2001 in fünf Entscheidungen mit der Frage zu befassen, ob Verbraucher- und Ratgebersendungen im Fernsehen gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen.

Kläger in den verschiedenen Verfahren waren Rechtsanwälte aus Nordrhein-Westfalen und Bayern. Beklagte waren das Zweite Deutsche Fernsehen, der Bayerische Rundfunk und der Fernsehsender RTL.

Das ZDF hatte in der Fernsehsendung "WISO" das Thema "Mängel bei Urlaubsreisen" behandelt, die Zuschauer aufgefordert anzurufen und vier Zuschauern die Möglichkeit gegeben, in der Sendung telefonisch ihre Reiseerlebnisse zu schildern und Fragen zu Reisepreisminderungen zu stellen, die einer der Redakteure beantwortete.

Der Bayerische Rundfunk hatte in zwei von den Klägern beanstandeten Verbrauchersendungen mit den Titeln "Bürgeranwalt" und "OHNE GEWÄHR" Zuschauern bei der Durchsetzung tatsächlicher oder vermeintlicher Forderungen sowie bei Konfliktlösungen geholfen. In dem Beitrag des Bayerischen Rundfunks "Wir Schuldenmacher" beantworteten Mitglieder einer Gesprächsrunde im Studio Anfragen von Zuschauern zu rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit Schulden.

Das fünfte Verfahren betraf die Sendung "Wie bitte?!" des Fernsehsenders RTL, in der Schauspieler kuriose Erlebnisse von Zuschauern mit Behörden und Unternehmen nachspielten und in der ein als "Mahn-Man" bezeichneter Schauspieler auftrat, mit den Verantwortlichen Kontakt aufnahm und sie zur Rede stellte.

Die Kläger sahen in den Fernsehsendungen Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz, weil die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten den rechtsberatenden Berufen vorbehalten ist. Sie haben die beklagten Fernsehsender auf Unterlassung in Anspruch genommen und hatten damit vor verschiedenen Landgerichten und Oberlandesgerichten Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat die Klagen im wesentlichen abgewiesen. Er sah in den konkreten Auskünften und Ratschlägen in Fernsehsendungen keine unzulässige Rechtsberatung, weil in diesen Programmbeiträgen nicht der Einzelfall und seine Lösung im Vordergrund stand, sondern der Kern und Schwerpunkt in der allgemeinen Information der Zuschauer über typische Rechtsprobleme lag.

Auch in der sonstigen Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen einzelner Zuschauer ausschließlich durch den Druck öffentlicher Berichterstattung war nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine unzulässige Rechtsberatung zu sehen, weil ein solches Verhalten nicht auf rechtlichem Gebiet liegt.

Lediglich in einem Fall hat der Bundesgerichtshof in dem Angebot telefonischer Rechtsberatung außerhalb von Fernsehsendungen einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gesehen und das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot bestätigt (Bayerischer Rundfunk; "Wir Schuldenmacher").

Urteile vom 6. Dezember 2001 – I ZR 316/98, I ZR 11/99, I ZR 14/99, I ZR 101/99, I ZR 214/99

Karlsruhe, den 7. Dezember 2001
Pressestelle des Bundesgerichtshofs

 2006-04-01 09:09:17
Bundesverfassungsgericht
Verzeichnis
 324 O 416/04 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I)-> Einstweilige Verfügung -> Klagebegehren -> Vergleich - Berichtsertattung im Internet verboten
 324 O 620/03 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I) - Berichterstattung im Internet verboten. Siehe Haupsacheverfahren (Az. 324 O 416/04)
 BVerfG Az. 1 BuR 1264/02 Rechtsberatung in den Medien erlaubt
 324 O 495/01 Gysi gegen DIE WELT - Auch BVerfG befürwortet Gegendarstellung: Beschluss 1 BvQ 36/1 vom 30.08.2001
 324 O 488/01 Gysi gegen DIE WELT - Auch BVerfG befürwortet Gegendarstellung: Beschluss 1 BvQ 35/01 vom 24.08.2001
 324 O 391/00 Fokus gegen Spiegel
 324 O 329/00, 1 BvQ 22/00 Gysi gegen Spiegel -  1 BvQ 22/00 Antrag von Spiegel auf Aussetzung abgelehnt
 324 O 169/99 Prinz Ernst August von Hannover gegen Heinrich Bauer Spezialzeitschriften Verlag (ursprüngliches Urteil von 25. Juni 1999, HansOLG 7 U 111/99, v. 7. Dezember 1999)
 324 O 521/98 Prinz Ernst August von Hannover - Foto
 308 0 351/98 Gysi gegen Ch. Links Verlag - Gysi verlor bis zum Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1611/99
 324 O 137/98 Prinz Ernst August von Hannover gegen Axel Springer Verlag -> Urteil v. v. 29. Mai 1998
 2 BvE 2/98 Gysi gegen den Bundestag - Gysi verlor - Beschluss vom 27.05.1998; Beschluss vom 30.06.1998
 324 O 697/97 Prinz Ernst August von Hannover gegen FAZ - Foto -> Urteil v. 19.04.2002 (ursprüngliches Urteil 6. Februar 1998)
 BGH, VI ZR 205/97 Ehrverletzung (Abwägung, Recherchepflicht) - Stolpe; "IM-Sekretär"; Siehe so genannte Stolpe-Entscheidung 1 BvR 1696/98
 324 O 520/96 Franziska van Almsick gegen die Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" - BVerfG 1 BVR 2073/97 (zusammen mit 1 BVR 861/93 (324 O 649/93), 1 BVR 1864/96 (324 O 437/96))
 324 O 437/96 Prinzessin Caroline gegen die Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" - BVerfG 1 BVR 1864/96 (zusammen mit 1 BVR 1861/93 (324 O 649/93), 1 BVR 2073/97 (324 O 520/96))
 324 O 377/96 Prinz Ernst August von Hannover gegen Heinrich Bauer Verlag - Urteil v . 18. Oktober 1996 (HansOLG 7 U 251/96, 11. März 1997) - endgültig
 2 BvE 1/95 Gysi gegen Bundestag - Organstreitverfahren wegen Stasi-Überprüfung - Gysi verlor
 324 O 741/94 Gysi gegen Freya Klier - Gysi gewann;; Einstweilige Verfügung 324 O 588/94; 1 BvR 1322/00
 324 O 729/94 Gysi gegen Bärbel Bohley - Hauptsacheverfahren - Einstweilige Verfügung; Urteil; Presserklärung des Verfassungsgerichts - Gysi gewann
Folgeverfahren: 3 U 61/94; 3 W 187/94; 324 O 729/94; 7 U 110/95; 1 BvR 195/96; 1 BvR 146/96 (Presse)
 324 O 768/93 Gysi gegen Bärbel Bohley - Einstweilige Verfügung; Urteil - Siehe auch Hauptsacheverfahren 324 O 729/94
 324 O 649/93 Prinzessin Caroline gegen die Zeitschrift "Das Neue Blatt" -> BVerfG 1 BVR 1861/93 (zusammen mit 1 BVR 1864/96 (324 O 437/96), 1 BVR 2073/97 (324 O 520/96))
 1 BvR 1770/91 Grundrecht auf Meinungsäusserungsfreiheit