Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren
Autor: Rolf Schälike
BGH Urteile
Objektiv unrichtige Urteil ist vollsteckbar
Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein objektiv unrichtiges Urteil im übrigen dann nicht über § 826 BGB korrigiert werden, wenn es auf nachlässiger Prozeßführung beruht (vgl. BGH,NJW-RR 1988, 957 (959) m.w. Nachw.; vgl. auch BGH, NJW 1987, 3259 (3260) = LM § 700 ZPO Nr. 6 zu dem Gesichtspunkt der anwaltlichen Vertretung). Die in dem vorausgegangenen Verfahren anwaltlich vertretene Kl. hat als damalige Bekl. der Behauptung der Gegenseite, ihr sei eine Widerrufsbelehrung übergeben worden, deren Aushändigung sie schriftlich bestätigt habe, nicht widersprochen. Wenn es eine Partei trotz anwaltlicher Beratung und Vertretung versäumt, den gegnerischen Vortrag in einem entscheidenden Punkt richtigzustellen, so ist es mit dem Gerechtigkeitsgedanken nicht schlechthin unvereinbar, wenn der Gegner aus dem Titel vollstreckt, auch wenn dieser materiell unrichtig ist. Denn der über § 826 BGB erlangte Schutz gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Urteil muß nach der ständigen Rechtsprechung des BGH auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt werden, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfriede in Frage gestellt würde (vgl. BGHZ 103, 44 = NJW 1988, 971 = LM § 826 (Fa) BGB Nr. 32).