- Beim gemeinsamen Auftritt eines Prominenten mit seinem Ehegatten strahlt das Interresse der Öffentlichkeit auf den Ehegatten aus, denn die Öffentlichketi hat eine anerkennenswerte Interesse, mit welcher ihr nahestehenden Personen sich die prominente, ständig im Blickpunkt stehende Person in der Öffentlichkeit zeigt.
- Grenzenfindat das Recht zur Veröffentlichung eines Fotos erst dann, wenn auch der prominente Ehegatte eine Veröffentluichung nuicht hinzunehmen braucht.
Leitsatz Miller Rechtsanwälte
Personen des öffentlichen Lebens und deren ständige Begleiter dürfen nach Auffassung des OLG Hamburg an öffentlichen Plätzen - entgegen der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - fotografiert werden.
„Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Berichterstattung der gesamten Unterhaltungspresse in Deutschland“ so Rüdiger Dienst, Verlagsleiter des Klambt-Verlages in Baden-Baden.
Im März 2002 veröffentlicht KLAMBT in der Zeitschrift "7 TAGE" einen Beitrag über Prinzessin Caroline und Ernst August von Hannover. Der Artikel "Caroline und Ernst August vermieten ihre Traum-Villa" wurde illustriert mit Fotos des Paares bei einem Spaziergang auf einer öffentlichen Straße während ihres Urlaubs.
Erst im November 2004 forderte Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz für seine Mandantschaft die Abgabe einer Unterlassungs-verpflichtungserklärung. In zweiter Instanz hat jetzt das Hanseatische Oberlandesgericht die Klage zurückgewiesen. Die von Prinz beantragte Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Die Vorsitzende Richterin am Hanseatischen Oberlandesgericht geht jedoch nicht davon aus, dass der BGH anders als das OLG entscheiden wird.
Kanzlei Prof. Schweizer:
Schlecht für Prinzessin Caroline und Prinz Ernst August von Hannover: Das Oberlandesgericht Hamburg respektiert die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und urteilt dementsprechend gegen das „Caroline-Urteil” des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.
Hier können Sie die beiden neuen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg, Az.: 7 U 81/05 (Prinz von Hannover) und Az.: 7 U 82/05 (Prinzessin von Hannover), nachlesen. Wie üblich, hatte sich das Paar nicht auf ein Verfahren beschränkt. Gerichtlich treten sie getrennt auf.
Nach diesen Hamburger Urteilen dürfen somit in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts nach wie vor Fotos, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen Zusammenhängen zeigen, grundsätzlich publiziert werden, zum Beispiel beim Einkaufen auf dem Markt.
Erstritten hat diese Hamburger Urteile Rechtsanwalt Dirk Knop, zwölf Jahre Mitglied unserer Kanzlei und nach wie vor mit ihr, wenn auch nicht rechtlich, verbunden. Erreichbar ist er in 77704 Oberkirch, Telefon 07802-92750, Telefax 07802-5731. Hier können Sie seine Anmerkung zu den beiden Urteilen nachlesen.
Zum besseren Verständnis: 1. Zeigen können wir Ihnen hier und hier die Fotos, zu denen wir, soweit es heute noch interessiert, für BUNTE gestritten haben. Sämtliche Präzedenzurteile befassen sich mit diesen Fotos. 2. Für rechtmäßig erklärt wurden diese Bildpublikationen nacheinander vom Landgericht Hamburg, vom Oberlandesgericht Hamburg, vom Bundesgerichtshof am 19. 12. 1995 und vom Bundesverfassungsgericht am 15. 12. 1999. 3. Am 24. 6. 2004 hat die 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geurteilt, die deutsche Rechtsprechung verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. 4. Kern des Streites zwischen dem Straßburger Gericht und der deutschen Rechtsprechung ist, dass Straßburg die vom BVerfG umgesetzten rechtssoziologischen und kommunikationswissenschaftlichen Erkenntnisse zur öffentlichen Aufgabe der Presse negiert. Umgesetzt hat das BVerfG diese Erkenntnisse insbesondere mit dem Leitsatz: „Diese [die Öffentlichkeit] hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob solche Personen, die oft als Idol oder Vorbild gelten, funktionales und persönliches Verhalten überzeugend in Übereinstimmung bringen”. Siehe die Abhandlung: In Stein gemeißelt? 5. Am „Schwarzen Mittwoch” (Hanfeld in F.A.Z.), 2. 9. 2004, beschloss das Bundeskabinett nicht zu beantragen, dass die Große Kammer des EGMR das Urteil überprüft. Zu Einzelheiten: siehe den soeben in 4. erwähnten Beitrag. 6. Am 13. 11. 2004 haben wir an dieser Stelle über ein (erstes) Urteil des Kammergerichts berichtet, das mit dem Straßburger Gericht gegen das BVerfG und die Presse entschieden hat, und zwar mit der Begründung, dass „die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts [nach § 31 des BVerfGG] gelockert ” sei. 7. Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun - anders als das Kammergericht - eine Bindungswirkung bejaht und eben so entschieden, wie der BGH und das BVerfG in den oben in 2. aufgeführten Entscheidungen. 8. Unsere Kanzlei ist mit zwei Verfahren bereits beim BGH angelangt (Revisionen gegen Urteile des Kammergerichts). Umgekehrt wurden für die Prinzessin und den Prinzen Revisionen gegen die beiden neuen Hamburger Urteile angekündigt. 9. Nach den nun beginnenden BGH-Verfahren werden sich, erwarten wir, alle vor dem Bundesverfassungsgericht wiederfinden und - wenn das Bundesverfassungsgericht bei seiner hoch entwickelten Rechtsprechung bleibt - dann erneut in Straßburg treffen.