Vom Verfassungsgericht zurückgewiesene bzw. als unzulässig verworfene Anträge von Gregor Gysi: 1. Der Beschluss des Antragsgegners zu 2. vom 8. Mai 1998 in dem Verfahren nach § 44b Abgeordnetengesetz zur Überprüfung des Antragstellers auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und die Veröffentlichung des Beschlusses durch den Antragsgegner zu 1. als Bundestagsdrucksache 13/10893 verletzen die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. 2. Der Antragsgegner zu 2. hat gegen die Abgeordnetenrechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, insbesondere seine Rechte auf freie Ausübung seines Mandates, auf Gleichbehandlung als Abgeordneter und auf ein faires Verfahren verstoßen, indem er a) das am 9. Februar 1995 gegen den Antragsteller eingeleitete Verfahren gemäß § 44b des Abgeordnetengesetzes bis in den Bundestagswahlkampf 1998 ausdehnte, b) im Unterschied zu allen anderen Verfahren nach § 44b Abgeordnetengesetz nicht eine Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, sondern eine gutachtliche Stellungnahme und danach noch vier weitere Stellungnahmen des Bundesbeauftragten anforderte und entgegennahm, das Gutachten und die weiteren Stellungnahmen des Bundesbeauftragten zu immer neuen Vorverurteilungen des Antragstellers mißbrauchte und dadurch dem Antragsteller immer neue öffentliche Auseinandersetzungen aufzwang und seinem Ansehen schadete, c) den Berichtsentwurf seines Sekretariates vom Juni 1997, der zum Ergebnis kam, eine Tätigkeit des Antragstellers für das Ministerium für Staatssicherheit sei nicht nachgewiesen, entgegen seiner in allen anderen Verfahren nach § 44b Abgeordnetengesetz eingehaltenen Praxis nicht zur Grundlage seiner Beratungen machte, sondern statt dessen seine vorläufigen Feststellungen vom 24. März 1998, die nach Anhörung des Antragstellers mit geringen Änderungen am 8. Mai 1998 zu den endgültigen Feststellungen wurden, aufgrund eines am 24. März 1998 gegen 11.30 Uhr den Mitgliedern des Antragsgegners zu 2. zugeleiteten, von den Berichterstattern der CDU/CSU-, SPD- und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Bundestagsfraktionen ohne Beteiligung der Berichterstatter der F.D.P. und der PDS und ohne Mitwirkung des Ausschußsekretariates gefertigten Entwurfes von 98 Seiten in seiner 1/2-stündigen Sitzung um 15.30 Uhr ohne inhaltliche Beratung und ohne Änderungen beschloß und die Gegenentwürfe der F.D.P. und der PDS, die beide eine Tätigkeit des Antragstellers für das Ministerium für Staatssicherheit als nicht nachgewiesen ansahen, ohne inhaltliche Beratung ablehnte, d) die Schlußerörterung mit dem Antragsteller am 21. April 1998 den Berichterstattern überließ und dadurch, sowie durch die selektive Berücksichtigung der Stellungnahmen des Antragstellers, insbesondere seiner Stellungnahme vom 26. März 1998, dem Antragsteller das rechtliche Gehör verweigerte und gegen die Richtlinien zum Verfahren nach § 44b Abgeordnetengesetz verstieß.
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