Liegt es nahe, aus mehreren unstreitbaren Tatsachen eine ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichtserstattung wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegegen Tatsache wenig naheliegend erscheint und deswegen beim Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann.
LG Köln
Az.: 28 O 44/97
Urteil v. 11.06.1997
OLG Köln
Az.: 15 U 126/97
Urteil vom 01.07.2004
BGH
Az.: VI ZR 204/04
Beschluss v. 22.11.2005
Der Unterlassungsanspruch des Kölner Erzbistums und des dortigen Kardinals Joachim Meisner, 71, gegen einen Bonner Journalisten wurde bestätigt. Die Kläger waren gegen mehrere Artikel des Journalisten aus dem Jahr 1996 vorgegangen.
Das Gericht hielt den Anspruch der Kläger für gerechtfertigt, den sie wegen einer bewusst unvollständigen Berichterstattung gegen einen Bonner Journalisten betrieben hatten.
Wie der BGH mitteilt, behaupteten die Kläger, der Journalist habe 1996 mehrfach „die unrichtigen Behauptungen aufgestellt, ihnen sei es möglich gewesen, den Schwangerschaftsabbruch einer angeblich von einem Pfarrer geschwängerten Minderjährigen zu verhindern und den Pfarrer, der die sexuelle Beziehung zu der Minderjährigen angeblich erpresst habe, aus seinem Amt zu entfernen.“
Der Journalist unterschlug jedoch, dass „den Klägern weder der Name der Minderjährigen noch der des Pfarrers bekannt war.“
Nach Auffassung des Gerichts sei hierdurch der Grundsatz der vollständigen Berichterstattung verletzt worden. Der beklagte Journalist darf daher in Zukunft „über den Vorfall nur mit dem klarstellenden Hinweis berichten, dass den Klägern die Namen von Opfer und Täter nicht bekannt waren.“