Ein Kassenarzt wird nicht dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder seinen sonstigen Rechten verletzt, daß eine Zeitung entgegen der in der Notfalldienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung vorgesehenen Regelung seinen Namen und seine Einteilung zum Notfalldienst veröffentlicht.
[a: § 12 BGB schützt allein gegen unbefugten Namensgebrauch, sowie davor, daß dem Namensträger das Recht zum Gebrauch des Namens von einem anderen bestritten wird (BGHZ 91,117 ; BGHZ 98,94 ).
b: durch ihre Veröffentlichung hat die Bekl auch nicht störend in die Funktion oder Organisation der Arztpraxis eingegriffen; sie hat lediglich die Möglichkeit eröffnet, daß sich Hilfesuchende in Notfällen ohne Einschaltung der Rettungsleitstelle unmittelbar an den diensthabenden Notfallarzt wenden können.
c: die Notfalldienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns v 30.4.1976 dient allein der Sicherstellung eines ausreichenden ärztlichen Notfalldienstes nach § 75 I SGB V; sie ist kein Schutzgesetz gg. ungewollte Veröffentlichung der Namen der Notfallärzte (vgl. BSG USK 86121 S. 567).
d: der einzelne muß grunds Einschränkungen seines Rechts auf Informationelle Selbstbestimmung - als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - hinnehmen, wenn und soweit diese von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (BVerfGE 65,1; BVerfGE 78,77). Hier bestehen schon Zweifel, ob es sich vorliegend um die Bekanntgabe PERSÖNLICHER Lebenssachverhalte handelt; jedenfalls hat das Recht des Kl hier gegenüber der PRESSEFREIHEIT zurückzutreten, deren institutionelle Gewährleistung für ALLE Presseveröffentlichungen ohne Rücksicht auf ihren Wert gilt (BVerfGE 66,116)] s. auch zu: Unterlassungsklage; Erstbegehungsgefahr VI ZR 195/86 -