Der postmortale Persönlichkeitsschutz eines bekannten Malers ist 30 Jahre nach dessen Tod noch nicht entfallen - »Emil Nolde«.
Die vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel, ein Schutz könnte inzwischen wegen Zeitablaufs, nachdem mehr als 30 Jahre seit dem Tod Emil Noldes vergangen sind, entfallen sein, sind unbegründet. Die Dauer des postmortalen Persönlichkeitsschutzes läßt sich nicht generell festlegen. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei wird es neben der Intensität der Beeinträchtigung vor allem auf die Bekanntheit und Bedeutung des durch das künstlerische Schaffen geprägten Persönlichkeitsbildes ankommen. Das Schutzbedürfnis schwindet in dem Maße, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblaßt und im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt (vgl. BGHZ 50, 133, 140 f. - Mephisto; BVerfGE 30, 173, 196 - Mephisto). Anders als bei einem ausübenden Künstler, der z.B. als Theaterschauspieler oder -regisseur in der Regel nur seinen Zeitgenossen in Erinnerung bleiben wird, kann das künstlerische Ansehen und die künstlerische Wertschätzung bei einem bildenden Künstler, der seiner Nachwelt ein bleibendes Werk hinterläßt, noch Jahrzehnte nach dem Tode fortbestehen, ohne daß der erforderliche Bezug zur Person des Verstorbenen verlorengeht. Bei einem Maler, der - wie Emil Nolde - zu den namhaften Vertretern des deutschen Expressionismus zählt, ist auch rd. 3 Jahrzehnte nach dem Tode noch ein fortbestehendes Schutzbedürfnis anzuerkennen. Die zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes berufene Beklagte ist daher auch heute noch berechtigt, sich gegen eine Verfälschung des Gesamtwerkes Emil Noldes zur Wehr zu setzen.