Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren
Autor: Rolf Schälike
BGH Urteile
Person der Zeitgeschichte (relative; satirische Fotomontage)
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KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1
Person der Zeitgeschichte relative; satirische Fotomontage; Rechntsmäßigkeit
BGH, Urt. v. 30. September 2003 – VI ZR 89/02
... Daß das Bildnis ohne Einwilligung des Klägers verbreitet worden ist, berührt die Rechtmäßigkeit seiner Veröffentlichung nicht. Denn die Zustimmung des Klägers war gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG entbehrlich, da er jedenfalls eine »relative Person der Zeitgeschichte« ist. Diese Ausnahmevorschrift gilt auch für satirische Bildveröffentlichungen (Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl. 2000, Kap. 43, Rdn. 16) und damit für die beanstandete Fotomontage. Diese illustriert in satirischer Weise eine Wortberichterstattung über ein die Öffentlichkeit interessierendes Thema, nämlich den Zustand der Deutschen Telekom AG und die Verantwortlichkeit des Klägers hierfür. Ein breites öffentliches Interesse wird dadurch hervorgerufen, daß das vom Kläger geleitete Unternehmen aufgrund seiner Größe über einen hohen Bekanntheitsgrad, durch die frühere Monopolstellung über eine hohe Kundendichte und durch die Propagierung der Beteiligung an ihr als »Volksaktie« über viele Anteilseigner verfügt. Die Verknüpfung des Klägers mit diesem Ereignis der Zeitgeschichte ist durch seine damalige Stellung als Vorstandsvorsitzender offensichtlich.