Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren
Autor: Rolf Schälike
BGH Urteile
Person der Zeitgeschichte (Werbezwecke)
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KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1
Person der Zeitgeschichte Werbezwecke
BGH, Urt. v. 1. Dezember 1999 – I ZR 49/97
Durch die Nennung des Namens »Marlene« in der Werbung ist ferner das der Klägerin als Erbin von Marlene Dietrich zustehende Recht verletzt worden, darüber zu bestimmen, ob der eigene Name zu Werbezwecken benutzt werden darf (vgl. BGHZ 30, 7, 9 ff. - Caterina Valente; 81, 75, 78 - Carrera). Diese Befugnis stellt, soweit sie dem Schutz kommerzieller Interessen des Namensträgers dient, ebenfalls einen vermögenswerten vererblichen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts dar. Auf die Verletzung namensrechtlicher Befugnisse (§ 12 BGB), die möglicherweise auch bei einer nicht namensmäßigen Benutzung in Betracht kommen kann, wenn im Verkehr der Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zu entsprechender Verwendung des Namens erteiit (vgl. BGHZ 119, 237, 245 f. - Universitätsemblem; 126, 208, 216 - McLaren), kommt es dabei nicht an.
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß in der beanstandeten Verwendung des Namenzuges »Marlene« ein unbefugtes Gebrauchmachen des Namens von Marlene Dietrich zu sehen ist. Zwar werden Vornamen in Alleinstellung meist nicht als Hinweis auf eine bestimmte Person verstanden. Dies mag im Falle von Marlene Dietrich im Hinblick auf ihre überragende Bekanntheit und die verhältnismäßig starke Kennzeichnungskraft ihres Vornamens anders sein (vgl. auch BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = WRP 1983, 339 - Uwe, zu § 12 BGB), kann jedoch vorliegend offenbleiben, weil in der konkreten Verletzungsform, die das Berufungsgericht allein zum Gegenstand der Verurteilung gemacht hat, der Vorname nicht isoliert, sondern jeweils zusammen mit einem Bildnis von Marlene Dietrich verwendet worden ist.
Der Beklagte hat für die Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts von Marlene Dietrich einzustehen. Er hat als alleiniger Geschäftsführer von Lighthouse Musical der FIAT Automobil AG die Verwendung des Bildnisses und des Vornamens von Marlene Dietrich gestattet und ist damit an der erfolgten Rechtsverletzung zumindest als Gehhilfe beteiligt. ...