Persönlichkeitsrecht Lichtbildaufnahmen eines Grundstücks; Eingriff in Privatsphäre
BGH, Urt. v. 9. Dezember 2003 – VI ZR 404/02
a) Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen ausspäht.
b) Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.
Vgl. Abdruck der Gründe bei BGHR BGB § 823 Abs. 1 - Persönlichkeitsrecht 49, 50 und 51; Zusatz: Parallelverfahren.