BGH Urteile | Persönlichkeitsrecht (Tatsachenbehauptung in Fragesatz) | | BGHR Zivilsachen>BGB>2. Buch §§ 241-853 Recht ... >§§ 433-853 Einzelne Schul... >§§ 823-853 Unerlaubte Han... >§ 823>§ 823 Abs. 1>Persönlichkeitsrech | BGB § 823 Abs. 1 | Persönlichkeitsrecht Tatsachenbehauptung in Fragesatz | BGH, Urt. v. 9. Dezember 2003 – VI ZR 38/ 03/ | Die Auslegung eines Fragesatzes hat den Kontext und die Umstände der Äußerung zu berücksichtigen. Sie kann ergeben, daß der Fragesatz keine »echte Frage«, sondern die unwahre Behauptung einer Tatsache enthält.
| | Die Beklagte hat in der von ihr verlegten Tageszeitung »Bild« auf der Titelseite der Ausgabe vom 22. September 2000 sowie auf Seite 4 über ein Interview mit dem bekannten Unterhaltungskünstler U. in dem Magazin »Playboy« berichtet, in dem dieser über sein Verhältnis zu Frauen und insbesondere zur Klägerin befragt worden war. Der Artikel wies in großer Schrift die Schlagzeile auf:
»U.
Im Bett mit
C.?« Darunter etwas kleiner im Untertitel:
»In einem Playboy-Interview antwortet er eindeutig zweideutig.«
Das Berufungsgericht hat der Klägerin die begehrte Richtigstellung ohne Rechtsfehler aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB zuerkannt.
1. Vergeblich macht die Revision geltend, die Äußerung sei einer Richtigstellung nicht zugänglich, weil es sich um eine »echte« Frage handle, die den Lesern die Auswahl zwischen mehreren möglichen Antworten belasse, weil sie offenlasse, ob es zwischen U. und der Klägerin zu Intimitäten gekommen sei.
Zwar kann eine Richtigstellung nicht wegen einer Frage verlangt werden. Erforderlich ist jedenfalls eine Äußerung mit so viel tatsächlichem Gehalt, daß dieser einer Richtigstellung zugänglich ist. Das Berufungsgericht hat jedoch die Äußerung nicht als Frage verstanden, sondern als »Vermittlung eines tatsächlichen Eindrucks«, den es allerdings im Gegensatz zum Landgericht nicht für zwingend hält. Ob es den Aussagegehalt des beanstandeten Fragesatzes zutreffend gewürdigt hat, unterliegt der revisionsrechtlichen Nachprüfung.
a) Das Berufungsgericht legt den Fragesatz unter Einbeziehung des sprachlichen Zusammenhangs mit dem nachfolgenden Untertitel aus »In einem Playboy-Interview antwortet er eindeutig zweideutig«. Die Revision meint, der Untertitel dürfe bei der Ermittlung des Aussagegehalts nicht berücksichtigt werden. Damit setzt sie sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach stets der Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerung steht, zu berücksichtigen ist, was auch für Fragen gilt (vgl. BVerfG NJW 1992, 1442, 1443 f.; NJW 2003, 660, 661; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 139, 95, 102 ...).
Nach den vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1992, 1442, 1443 f.) entwickelten Grundsätzen zur Beurteilung von Äußerungen, die in Frageform gekleidet sind, unterscheiden sich Fragen von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen dadurch, daß sie keine Aussage machen, sondern eine Aussage herbeiführen wollen. Sie sind auf eine Antwort gerichtet. Diese kann in einem Werturteil oder einer Tatsachenmitteilung bestehen. Dagegen lassen sich Fragen keinem der beiden Begriffe zuordnen, sondern haben eine eigene semantische Bedeutung. Zu beachten ist, daß nicht jeder in Frageform gekleidete Satz als Frage zu betrachten ist. Insofern ist zwischen Fragen und Fragesätzen zu unterscheiden. Ist ein Fragesatz nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen, so handelt es sich ungeachtet der geläufigen Bezeichnung als »rhetorische Frage« tatsächlich nicht um eine Frage. Fragesätze oder Teile davon, die nicht zur Herbeiführung einer - inhaltlich noch nicht feststehenden - Antwort geäußert werden, bilden vielmehr Aussagen, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellen und rechtlich wie solche zu behandeln sind. Die Unterscheidung zwischen echten und rhetorischen Fragen kann Schwierigkeiten bereiten, weil die sprachliche Form allein keine zuverlässigen Schlüsse erlaubt. Die Zuordnung muß daher gegebenenfalls mit Hilfe von Kontext und Umständen der Äußerung erfolgen. Ist ein Fragesatz mehreren Deutungen zugänglich, müssen beide Deutungen erwogen werden und das Gericht muß seine Wahl begründen.
b) Das Berufungsgericht hat sich zu Recht gegen die Deutung der Äußerung als echte Frage entschieden. Nur bei vordergründiger Betrachtungsweise kann der erste in Form eines Fragesatzes gekleidete Teil der beanstandeten Äußerung als Alternativfrage verstanden werden, die mit »ja«, »nein« oder »vielleicht« beantwortet werden könnte. Zutreffend hat das Berufungsgericht für die Ermittlung des Aussagegehalts auch den zweiten Teil der Äußerung berücksichtigt, wonach U. sich hierzu »eindeutig zweideutig« geäußert habe. Durch diese Formulierung wird die im ersten Teil der Äußerung scheinbar aufgeworfene Alternativfrage affirmativ beantwortet und dem Leser suggeriert, daß die bejahende Alternative vorrangig in Betracht komme. Bei diesem Verständnis ist die beanstandete Äußerung nicht als Frage, sondern als Tatsachenbehauptung anzusehen.
Erfolglos verweist die Revision auf den Grundsatz, daß bei mehreren, sich nicht gegenseitig ausschließenden Deutungen des Inhalts einer Äußerung diejenige der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 85, 23, 32 ff.; Senatsurteile BGHZ 139, 95, 103 f.; vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - z.V.b.). Er kann hier jedoch nicht Platz greifen. Es geht nämlich nicht darum, ob die Äußerung mehreren Deutungen zugänglich ist, sondern ob das Berufungsgericht sie zu Recht nicht als (»echte«) Frage gewertet hat.
2. Soweit das Berufungsgericht die Äußerung als »Vermittlung eines tatsächlichen Eindrucks« bezeichnet, ist damit keine weitere Kategorie gegenüber den Begriffen »Werturteil« und »Tatsachenbehauptung« angesprochen. Vielmehr hat das Berufungsgericht die beanstandete Äußerung zutreffend als Äußerung mit einem tatsächlichen Substrat (vgl. BVerfGE 66, 116, 150) gewertet, nämlich einer intimen Beziehung der Klägerin zu U. in der Vergangenheit, und sie damit der Sache nach als Tatsachenbehauptung behandelt. Dieser Wertung entspricht auch, daß das Landgericht über die Wahrheit dieser Tatsachenbehauptung Beweis erhoben hat - mit negativem Ergebnis. Daß die betreffende Tatsache wahr sei, wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.
Bei dieser Sachlage kann es nicht darauf ankommen, ob der durch die Äußerung vermittelte Eindruck »zwingend« ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß die beanstandete Veröffentlichung dem Leser einen unzutreffenden Eindruck von Verhältnissen in der Privatsphäre der Klägerin vermittelt. Dieser steht deshalb der geltend gemachte Richtigstellungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB zu (vgl. Senat BGHZ 31, 308, 318; 128, 1, 10 ff.; Senatsurteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - NJW 1982, 2246, 2248 m.w.N.).
Carl Heymanns Verlag |
| 2006-02-22 15:40:55 |
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