Persönlichkeitsrecht Namensverwendung zu Werbezwecken
BGH, Urt. v. 1. Dezember 1999 – I ZR 49/97
LG HH
Az.: 324 O
einstweilige Verfügung
LG HH
Az.: 324 O
einstweilige Verfügung
Die Zustimmung der Klägerin war auch nicht entbehrlich. Zwar dürfen Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet werden. Bei Marlene Dietrich handelt es sich - was auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht - um eine sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte (vgl. BGHZ 20, 345, 349 f. - Paul Dahlke; 24, 200, 208 - Spätheimkehrer; 131, 332, 336 - Caroline v. Monaco II). Auf die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sich jedoch derjenige nicht berufen, der mit der Veröffentlichung keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will (st. Rspr.; BGHZ 20, 345, 350 - Paul Dahlke; BGH, Urt. v. 1.10.1996 - VI ZR 206/95, GRUR 1997, 125, 126 = NJW 1997, 1152 - Bob-Dylan-CD, m.w.N.). So liegt es hier. Die Verwendung des Bildnisses diente vorliegend nicht der Vermittlung von Informationen über das Leben oder das Schaffen von Marlene Dietrich, sondern ausschließlich der Werbung für Autos, Kosmetika und Merchandising-Artikel.
Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es handele sich um Werbemaßnahmen für das Musical, die von der Kunstfreiheit gedeckt seien. Zwar fällt auch die Werbung für ein Kunstwerk unter den Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Denn die Kunstfreiheit schützt nicht nur die eigentliche künstlerische Betätigung, den »Werkbereich« des künstlerischen Schaffens, sondern auch den »Wirkbereich«, in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird. Hierzu zählt auch die Werbung für das Kunstwerk (vgl. BVerfGE 77, 240, 251 f. m.w.N.). Mit dem Bildnis und dem Namen von Marlene Dietrich sollte jedoch nicht für das Musical geworben, sondern ausschließlich der Absatz der damit ausgestatteten Produkte gefördert werden. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht zwischen diesen Produkten und dem Musical kein für Dritte erkennbarer Zusammenhang. Auf den Produkten wird nicht auf das Musical hingewiesen; selbst bei dem auf den Telefonkarten, den Armbanduhren und der Henkeltasse befindlichen Text »Sag mir, wo die Blumen sind«, handelt es sich nicht nur um den ursprünglichen Titel des Musicals, sondern auch um den Titel eines Liedes, das im besonderen Maße zur Bekanntheit von Marlene Dietrich beigetragen hat. Eine andere Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil die Unternehmen FIAT und Ellen Betrix für die Verwendung von Bildnis und Namen Marlene Dietrichs jeweils eine Gegenleistung erbracht haben, die dem Musical zugute kommen sollte. Dies ändert nichts daran, daß das Bildnis von Marlene Dietrich nicht unmittelbar als Mittel eingesetzt worden ist, die Öffentlichkeit auf das Musical aufmerksam zu machen.