BGH Urteile | Persönlichkeitsrecht (Verdachtsberichterstattung; Abgrenzung Satire/Schmähkritik) - Urteil | | BGHR Zivilsachen>BGB>2. Buch §§ 241-853 Recht ... >§§ 433-853 Einzelne Schul... >§§ 823-853 Unerlaubte Han... >§ 823>§ 823 Abs. 1>Persönlichkeitsrecht | BGB § 823 Abs. 1 | Persönlichkeitsrecht Verdachtsberichterstattung; Abgrenzung Satire/Schmähkritik | BGH, Urt. v. 7. Dezember 1999 – VI ZR 51/99 | a) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Presse unter namentlicher Benennung des Betroffenen über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren berichtet werden darf (Verdachtsberichterstattung).
b) Zur Abgrenzung zwischen Satire und Schmähkritik.
| | A. Mit Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin keinen Schadensersatz wegen des Zeitungsartikels vom 10. Oktober 1996 zuerkannt. Auch wenn die öffentliche Berichterstattung über eine Straftat den Beschuldigten erheblich in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, weil sie sein (mögliches) Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und damit seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. BVerfGE 35, 202, 226), kann dies nur dann zu einem Schadensersatzanspruch führen, wenn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig und schuldhaft ist. Dies hat das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls rechts- und verfahrensfehlerfrei verneint.
1. a) ... Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Berichterstattung ist zunächst das Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst »Öffentlichkeitswert« verleihen (vgl. Senatsurteile vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74 - NJW 1977, 1288, 1289 und vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - NJW 1997, 1148, 1149). Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht um so höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird (Senatsurteile vom 20. Juni 1972 - VI ZR 26/71 - NJW 1972, 1658, 1659 und vom 3. Mai 1977 (aaO); ebenso OLG Brandenburg, NJW 1995, 886, 888). Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt (OLG Brandenburg aaO; OLG München, NJW-RR 1996, 1487, 1488; 1493, 1494; OLG Frankfurt, NJW-RR 1990, 989, 990). Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewußt einseitige oder verfälschende Darstellung; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden (BVerfGE 35, 202, 232; Senatsurteil vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 95/64 - NJW 1965, 2395, 2396). Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (Senatsurteil BGHZ 132, 13, 25 m.w.N.). Schließlich muß es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
Andererseits dürfen die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt und die Wahrheitspflicht nicht überspannt und insbesondere nicht so bemessen werden, daß darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet (BVerfGE 85, 1, 15; Senatsurteil BGHZ 132, 13, 24; zur Recherchierungspflicht vgl. auch Senatsurteil vom 16. Juni 1998 - VI ZR 205/97 - VersR 1998, 1250 = BGHZ 139, 95 ff.). Straftaten gehören nämlich zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung zu den Aufgaben der Medien gehört (BVerfGE 35, 202, 230 f.). Dürfte die Presse, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreiten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnte sie ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht durchweg erfüllen (BVerfGE 97, 125, 149; Senatsurteil vom 3. Mai 1977 (aaO)), wobei auch zu beachten ist, daß ihre ohnehin begrenzten Mittel zur Ermittlung der Wahrheit durch den Zwang zu aktueller Berichterstattung verkürzt sind. Deshalb verdient im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig die aktuelle Berichterstattung und mithin das Informationsinteresse jedenfalls dann den Vorrang, wenn die oben dargestellten Sorgfaltsanforderungen eingehalten sind. Stellt sich in einem solchen Fall später die Unwahrheit der Äußerung heraus, so ist diese als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so daß Widerruf oder Schadensersatz nicht in Betracht kommen (BVerfG, NJW 1999, 1322, 1324; Senatsurteil vom 26. November 1996 (aaO)). Hiernach kann auch die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK - soweit sie überhaupt für die Presse gelten kann - die Freiheit der Berichterstattung zumindest dann nicht einschränken, wenn die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung eingehalten werden.
b) Nach diesen Grundsätzen ist die Berichterstattung in den Zeitungsartikeln vom 10. Oktober 1996 nicht zu beanstanden. (wird ausgeführt)
bb) Keine unzulässige Vorverurteilung stellt auch die Berichterstattung im Lokalteil des S.-Kuriers vom 10. Oktober 1996 mit der Überschrift »Ex-Mitarbeiterin unter schwerem Verdacht« dar. Insoweit beruht zwar die Bezeichnung als »schwerer Verdacht« seitens der Beklagten nicht auf Mitteilungen der Staatsanwaltschaft oder dem bisherigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.
Indessen ist zu berücksichtigen, daß der Artikel von einem juristischen Laien verfaßt worden ist, dem die Abstufungen des Verdachts nach der Strafprozeßordnung, die den Begriff des schweren Verdachts ohnehin nicht kennt, nicht geläufig sein müssen. Für einen solchen Laien kann es vielmehr naheliegen, von einem gewichtigen oder schweren Verdacht auszugehen, wenn aufgrund eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses eine mehrstündige Hausdurchsuchung erfolgt. Vor allem verkennt die Anschlußrevision, daß die Formulierung »schwerer Tatverdacht« nach allgemeinem Sprachgebrauch ohne weiteres auch dahin verstanden werden kann, daß der Verdacht einer von ihrem Gewicht her schweren Verfehlung besteht. Jedenfalls bei diesem Verständnis ist die Formulierung nach dem Stand der Ermittlungen im Zeitpunkt der Berichterstattung nicht zu beanstanden. Sind nämlich mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer Äußerung möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem auf Unterlassung in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (Senatsurteil vom 16. Juni 1998 (aaO)). ...
dd) Der Anschlußrevision kann auch nicht darin gefolgt werden, durch die Berichterstattung werde zumindest dem flüchtigen Leser suggeriert, der Verdacht der Staatsanwaltschaft stütze sich gerade auf die Verknüpfung von Spenden an den Verein mit der Vergabe von Aufträgen an die Firma R. Aus dem Artikel ergibt sich nämlich nicht, daß eine derartige Verbindung von der Staatsanwaltschaft vorgenommen worden ist. Vielmehr heißt es zunächst, die Staatsanwaltschaft werfe der Klägerin vor, Geld und Geschenke entgegengenommen zu haben. Erst danach geht der Bericht mit dem Einleitungssatz »Prekär an der Sache außerdem: ...« auf die Spenden an den Verein ein, so daß hinreichend deutlich wird, daß es sich insoweit um den Standpunkt des Verfassers des Artikels handelt. Dabei liegt in der Verwendung des Wortes »prekär« auch keine unzulässige Vorverurteilung, weil damit eine wertende Stellungnahme ausgedrückt wird, die einen etwaigen Zusammenhang zwischen Auftragsvergabe und Spenden als bedenklich darstellt und sich damit im Rahmen der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit bewegt. Im übrigen bringt der Artikel entgegen der Auffassung der Anschlußrevision nicht zum Ausdruck, daß die geschilderte telefonische Nachfrage beim Schatzmeister des Vereins durch die Staatsanwaltschaft und nicht durch die Beklagte erfolgt wäre. ...
2. Das angefochtene Urteil läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen, soweit es hinsichtlich des Artikels im Lokalteil die Nennung des Namens der Klägerin für zulässig hält.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Presse bei einer die Identifizierung des Beschuldigten enthaltenden oder ermöglichenden Berichterstattung über das Vorliegen des Verdachts einer Straftat besondere Zurückhaltung auferlegt ist. Hiernach setzt die namentliche Erwähnung des Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren zusätzlich zu den oben dargestellten Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung voraus, daß auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen bei der erforderlichen Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Danach kommt eine Namensnennung grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders berühren (BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 - NJW 1994, 1950, 1952; vgl. auch LG Berlin, NJW-RR 1999, 1253 f.). Wenngleich die vorliegend in Rede stehenden Delikte der Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung von der Strafandrohung her (§§ 331 ff. StGB) lediglich dem Bereich der mittleren Kriminalität zugeordnet werden können, handelt es sich doch um Straftaten, die ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit auf sich ziehen und bei denen der Informationsfunktion der Presse wegen der Verbindung von staatlichem Handeln mit dem strafbaren Verhalten von Amtsträgern erhöhte Bedeutung beikommt. In solchen Fällen kann wegen der Stellung der Person des Beschuldigten und der Art der Straftat eine namentliche Berichterstattung auch unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität zulässig sein (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht, 4. Aufl., LPG § 6 Rdn. 208). ...
c) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch ein besonderes Interesse an der Person der Klägerin bejaht, deren Stellung in der Öffentlichkeit durch die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei gewürdigten Presseveröffentlichungen hinreichend belegt und von der Anschlußrevision auch nicht in Zweifel gezogen wird. Zutreffend sieht das Berufungsgericht einen weiteren Beleg für die hervorgehobene Rolle der Klägerin auch darin, daß ein anderes Lokalblatt am 11. Oktober 1996 neben einem Bericht über das Ermittlungsverfahren auch ein Interview mit der Klägerin nebst Bild abgedruckt hat. Da sie bereits durch ihre Tätigkeit für den Verein zur Drogenbekämpfung in das Licht der regionalen Öffentlichkeit getreten war, kann deren Informationsinteresse an einer etwaigen Verstrickung der Klägerin in ein Ermittlungsverfahren, das einen Zusammenhang zwischen der früheren beruflichen Tätigkeit der Klägerin und Firmenspenden an den von dieser geleiteten Verein als möglich erscheinen ließ, nicht verneint werden. Insoweit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Beklagte den Namen der Klägerin nur im Lokalteil erwähnt hat und daß jedenfalls im lokalen Bereich die Identifizierung der Klägerin durch die Beschreibung ihrer Tätigkeit im Straßenbauamt sowie als Vorsitzende des Vereins zur Drogenbekämpfung für die Öffentlichkeit auch ohne ausdrückliche Namensnennung unschwer möglich gewesen wäre. ...
B. Erfolg hat dagegen die Revision der Beklagten, weil der Klägerin auch wegen der Veröffentlichung im H.-Anzeiger vom 16. Oktober 1996 kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.
1. Zutreffend ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß dieser von ihm als Glosse bezeichnete Zeitungsbeitrag in seiner Eigenschaft als Satire grundsätzlich unter dem Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG steht.
Gegenüber den wertenden Elementen dieser Äußerung tritt nämlich ihr tatsächlicher Gehalt deutlich zurück, so daß sie insgesamt den für die Meinungsäußerung geltenden Regeln zu unterstellen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21 sowie vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123 und vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f.). ...
2. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht die Äußerung als unzulässige Schmähkritik angesehen hat.
a) Zwar findet die in Form einer Satire geäußerte Meinung und Kritik am Verhalten anderer Personen ihre Grenze dort, wo es sich um reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt bzw. die Äußerung die Menschenwürde antastet (BVerfGE 86, 1, 13; 82, 272, 283f.; 75, 369, 380; BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304, 3307; 1993, 1462; Senatsurteile vom 16. Juni 1998 (aaO) und vom 12. Oktober 1993 (aaO)). Diese Grenze wird vorliegend jedoch nicht überschritten.
Schon vom Ansatz her ist der Begriff »Schmähkritik« wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen. Von einer Schmähkritik kann deshalb nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304; NJW 1991, 1475, 1477; Senatsurteile, BGHZ 91, 117, 122 und vom 12. Oktober 1993 (aaO)). Insoweit hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, nicht nur das redaktionelle Umfeld der Glosse unberücksichtigt gelassen, mit der in Form einer regelmäßig erscheinenden Kolumne unter der Bezeichnung »Sticheleien von Horaz« - wobei »Horaz« eine abkürzende Anspielung auf den Namen des Lokalblatts darstellt - regional bekannte Zeitgenossen oder Organisationen einer gelegentlich scharfen Kritik unterzogen werden. Es hat vor allem infolge einer unzulänglichen Erfassung des Aussagehaltes verkannt, daß der Glosse durchaus ein Sachbezug zukommt, und ist von daher zu der unrichtigen Auffassung gelangt, daß sie sich ohne sachlichen Gehalt in gegen die Klägerin gerichteten Ausfällen von schmähendem Inhalt erschöpfe und deshalb als »Schmähkritik« einzustufen sei.
b) Voraussetzung für die richtige rechtliche Wertung ist nämlich, daß der Sinn der Äußerung zutreffend erfaßt worden ist. Ob dies der Fall ist, unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21; 78, 9, 16). Bei der Bewertung der Glosse als Schmähkritik hat das Berufungsgericht insbesondere verkannt, daß die rechtliche Beurteilung einer Satire zunächst die Trennung zwischen dem Aussagegehalt und dem vom Verfasser gewählten satirischen Gewand erfordert, damit ihr eigentlicher Inhalt ermittelt wird (BVerfGE 75, 369, 377 f.; 86, 1, 12; BVerfG, NJW 1998, 1386, 1387). Dieser Aussagekern und seine Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Mißachtung gegenüber der betroffenen Person enthalten. (wird ausgeführt)
Hier stellt der Aussagekern bei richtigem Verständnis trotz seiner ironischen Verfremdung eine für den Leser klar erkennbare Meinungsäußerung des Verfassers dar, die sich als Beitrag zum geistigen Meinungskampf im zulässigen Rahmen bewegt und deshalb den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießt, zumal es im Hinblick auf den im Raum stehenden Korruptionsvorwurf um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage geht (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 (aaO)). ...
3. Erweist sich die Glosse (mithin) nicht unter dem Blickpunkt der Schmähkritik als unzulässig, sondern fällt sie vielmehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, so bedarf es einer Abwägung mit dem gleichfalls grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Diese Abwägung kann der erkennende Senat selbst vornehmen, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf. Sie führt zum Ergebnis, daß die Äußerung nicht rechtswidrig ist und schon deshalb die Zuerkennung einer Geldentschädigung nicht in Betracht kommt.
a) Nach Lage des Falles kann nämlich das Persönlichkeitsrecht der Klägerin sowohl vom Aussagegehalt her als auch wegen des oben dargestellten Sachbezugs der Glosse keinen Vorrang vor dem Grundrecht der Meinungsfreiheit genießen. Maßgeblich hierfür ist, daß sich die satirische Veröffentlichung nach ihrem Aussagekern weitgehend gar nicht gegen die Klägerin selbst richtet und auch die satirische Einkleidung sich im zulässigen Rahmen bewegt. Soweit die Glosse Zweifel an der Unschuld der Klägerin zum Ausdruck bringt, muß dies im Hinblick auf den oben (A) dargelegten Stand des Ermittlungsverfahrens als Meinungsäußerung zulässig sein, zumal in tatsächlicher Hinsicht die Grenzen der Verdachtsberichterstattung nicht überschritten werden.
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| 1999-02-20 16:35:57 |
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