Das (in Form eines Zitates vorgenommene) Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung kann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich hiervon weder ernsthaft distanziert noch die Äußerung lediglich - als Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes - weiteren Stellungnahmen zur Seite oder gegenüber stellt.
II. 1. a) aa) Für den Unterlassungsanspruch des Klägers ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob dem Beklagten zu 2) [Autor] angelastet werden kann, er habe hier selbst eine der zitierten Äußerung entsprechende Behauptung über den Kläger aufgestellt. Zwar kann, wie im Bereich des Ehrenschutzes anerkannt ist, durchaus auch in der Wiedergabe der Aussage eines Dritten dann eine eigene Äußerung des Zitierenden liegen, wenn er sich den Inhalt der fremden Äußerung erkennbar zu eigen gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1969 - VI ZR 234/67 - VersR 1969, 851, 852; vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74 - NJW 1976, 1198, 1199; vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74 - NJW 1977, 1288, 1289 und vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83 - VersR 1985, 592, 593). Ob dies hier geschehen ist, braucht aber nicht vertieft zu werden. Denn auch bereits im Verbreiten dessen, was ein Dritter geäußert hat, ist eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zu sehen, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung desjenigen, der die Äußerung wiedergibt, fehlt (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 180/66 - GRUR 1969, 147, 150 und vom 20. Juni 1969 - VI ZR 234/67 - aaO) oder wenn das Verbreiten nicht schlicht Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes ist, in welcher - gleichsam wie auf einem »Markt der Meinungen« - Äußerungen und Stellungnahmen verschiedener Seiten zusammen- und gegenübergestellt werden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 234/67 - aaO).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt, daß von einer hinreichenden Distanzierung des Beklagten zu 2) von der im Buch wiedergegebenen Aussage des »Po.« - nach dem maßgeblichen Verständnis des Durchschnittslesers - nicht gesprochen werden kann, der Beklagte zu 2) vielmehr diese Aussage geradezu noch unterstrichen hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision müssen ohne Erfolg bleiben.
Das Berufungsgericht hat beanstandungsfrei unter ins einzelne gehender und einleuchtender Würdigung aller die Vorgänge in der Stadt K. und die hierzu angestellten Recherchen des Beklagten zu 2) betreffenden Passagen des Buches »Der Lohnkiller« dargelegt, daß sich für den unbefangenen Leser keineswegs der Eindruck ergibt, die als Zitat des »Po.« wiedergegebene Aussage über den Kläger entspreche nicht dem Verdacht, der sich auch für den Beklagten zu 2) selbst nach Abschluß der von ihm in K. getätigten Ermittlungen bestätigt habe. Die Äußerung des »Po.« ist nicht im Rahmen einer schlichten Dokumentation von Meinungen anderen mitgeteilten Auffassungen gegenübergestellt. Vielmehr ist sie in eine vom Beklagten zu 2) vorgenommene Behandlung des Komplexes »Rotlichtszene in der Stadt K.« eingebettet, die dem Leser den Verdacht nahelegt, zwischen der Polizei (und gerade dem Kläger als deren seinerzeitigem Leiter) und dem Bordellmilieu habe es zu mißbilligende Beziehungen gegeben. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht auch dem an das beanstandete Zitat anschließenden und das Buchkapitel beendenden Satz Bedeutung beigemessen, in welchem der Beklagte zu 2) dargelegt hat, er »finde nur, was ich eigentlich nicht zu finden hoffte«; für das Verständnis des Durchschnittslesers zeigt sich hier eine Bestätigung des Beklagten zu 2) zu dem im Vorhergehenden zum Ausdruck gekommenen Verdacht gegenüber der Polizei in K. im allgemeinen und dem Kläger im besonderen.
cc) Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, der Beklagte zu 2) müsse so behandelt werden, als habe er lediglich ein Interview (mit »Po.«) veröffentlicht. Eine derartige Situation war vorliegend nicht gegeben. Der Beklagte zu 2) ist erkennbar nicht als bloßer »Meinungsvermittler« tätig geworden, sondern hat eine einer anderen Unterlage entnommene Äußerung eines Dritten in einen von ihm selbst geschaffenen, den Leser in eine bestimmte Richtung führenden Zusammenhang gestellt.
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, aus bestimmten Einzelformulierungen im Buch des Beklagten zu 2) ergebe sich eine hinreichende Distanzierung von dem Inhalt der Aussage des »Po.«. (wird ausgeführt)