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Buskeismus

Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren

Autor: Rolf Schälike


 
BGH Urteile
Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; Voraussetzungen; Bemessung)
BGHR Zivilsachen>BGB>2. Buch §§ 241-853 Recht ... >§§ 433-853 Einzelne Schul... >§§ 823-853 Unerlaubte Han... >§ 823>§ 823 Abs. 1>Persönlichkeitsrecht
BGB § 823 Abs. 1
Persönlichkeitsrecht
Geldentschädigung; Voraussetzungen; Bemessung
BGH, Urt. v. 15. November 1994 – VI ZR 56/94

Erfolgt der Einbruch in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorsätzlich mit dem Ziel der Auflagensteigerung und Gewinnerzielung, dann gebietet der Gedanke der Prävention, die Gewinnerzielung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung einzubeziehen.
III. 4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht dem Opfer einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zu, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87 - VersR 1988, 405 m.w.N.).
Bei den Persönlichkeitsrechtsverletzungen, um die es hier geht, handelt es sich um schwerwiegende Eingriffe in diesem Sinn. Die Beklagte hat in Kenntnis der Weigerung der Klägerin, der Presse ein Interview zu geben, ein Interview über Probleme des Privatlebens und der seelischen Verfassung der Klägerin erfunden, sie hat der Klägerin Äußerungen über ihre höchstpersönlichen Verhältnisse in den Mund gelegt, die diese nicht getan hat, und sie hat ins Blaue hinein über höchstpersönliche Entscheidungen der Klägerin berichtet, die die Klägerin in Wahrheit nicht getroffen hat. Damit hat die Beklagte zum Zwecke der Auflagensteigerung und ihres kommerziellen Vorteils wegen die Privatsphäre der Klägerin der Neugier und Sensationslust von Hunderttausenden von Lesern ausgesetzt. Dies geschah in den Veröffentlichungen vom 19. März und 21. Mai 1992 mit Vorsatz, in der Veröffentlichung vom 20. August 1992 zumindest leichtfertig.
Der Entschädigungsanspruch, den die Klägerin geltend macht, scheitert nicht daran, daß die Beklagte außerdem zum Widerruf und zu den beiden Richtigstellungen verurteilt worden ist. Zwar wird im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten, daß ein Widerruf in der Regel zur Behebung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ausreiche (vgl. Damm/Kuner, aaO Rdn. 353; Wenzel, aaO Rdn. 14.114; differenzierend Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 3. Aufl. 1994, 44. Kap. Rdn. 47). Auf der anderen Seite findet sich die Ansicht, daß ein Widerruf schon deshalb, weil ihm keine Genugtuungsfunktion zukomme und weil er überdies das schwächste Mittel zur Sicherung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei, eine Geldentschädigung grundsätzlich nicht ausschließe (vgl. MK/Schwerdtner, 3. Aufl., § 12 Rdn. 294). Nach Auffassung des Senats kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend ist, ob der Widerruf einen hinreichenden Ausgleich für die Rechtsbeeinträchtigung erreicht; dies kann etwa dann zu verneinen sein, wenn sich der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87 - aaO) oder wenn der Verletzer den begehrten Widerruf verweigert, so daß ihn der Verletzte erst spät aufgrund gerichtlicher Entscheidung erlangt (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1970 - VI ZR 151/68 - NJW 1970, 1077, 1078). Danach führen der Widerruf und die Richtigstellungen hier nicht zum Wegfall des Anspruchs der Klägerin auf eine Geldentschädigung. Es handelt sich hier um Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die sich nach dem Inhalt und dem Verbreitungsgrad der Veröffentlichungen sowie nach den Beweggründen der Beklagten und dem Maß ihres Verschuldens als besonders gravierend darstellen. Hinzu kommt, daß sich die Klägerin den Widerruf und die Richtigstellungen in einem Rechtsstreit über drei Instanzen erkämpfen mußte und deshalb erst mit einer erheblichen Verzögerung erlangen konnte. ...

IV. 2. Die Klägerin hat indes Anspruch auf eine höhere Geldentschädigung, als sie ihr das Berufungsgericht zuerkannt hat. Die Revision der Klägerin macht mit Recht geltend, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts der Zweckbestimmung der Geldentschädigung, die in Fällen einer schweren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu zahlen ist, nicht gerecht werden. Bei einer Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich im eigentlichen Sinn nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht (vgl. BVerfGE 34, 269, 282/292 = NJW 1973, 1221, 1223/1226) . Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, daß der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund (Senat BGHZ 35, 363, 369; 39, 124, 133); hieran hält der Senat trotz der im Schrifttum geäußerten Vorbehalte fest (vgl. etwa Honsell, VersR 1974, 205 Fußn. 16; Mincke, JZ 1980, 86 ff.; MK/Schwerdtner, aaO Rdn. 289). Außerdem soll der Rechtsbehelf der Prävention dienen (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - VersR 1985, 391, 393; so auch v. Bar, NJW 1980, 1724, 1727; Erman/Ehmann, BGB, 9. Aufl. Anh. zu § 12 Rdn. 482; Lindacher, Rundfunkrecht, 1981 S. 361; RGRK/Dunz, BGB, 12. Aufl., § 823 Anh. I Rdn. 142; - kritisch Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 14. Aufl. Bd. 1, 1987 S. 478; MK/Schwerdtner, aaO Rdn. 294).
Dieser spezifischen Zweckbestimmung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung werden die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe dieses Anspruchs im Streitfall nicht gerecht. Nach seiner Auffassung muß die Tatsache, daß die Beklagte die Verletzungen des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommen hat, bei der Bemessung der Geldentschädigung ebenso außer Betracht bleiben, wie der Gedanke der Prävention. Diese Sicht erweist sich für eine Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, nach Auffassung des Senats als zu eng. Der Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß die Beklagte unter vorsätzlichem Rechtsbruch die Persönlichkeit der Klägerin als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat. Ohne eine für die Beklagte fühlbare Geldentschädigung wäre die Klägerin einer solchen rücksichtslosen Zwangskommerzialisierung ihrer Persönlichkeit weitgehend schutzlos ausgeliefert; Verurteilungen zu Widerruf und Richtigstellung erreichen, weil sie - wie gezeigt - nur unter Wahrung der Rechte der Beklagten aus der Garantie der Pressefreiheit erfolgen dürfen, nur einen unzureichenden Schutz der Klägerin. Eine Verurteilung zur Geldentschädigung ist aber nur dann geeignet, den aus dem Persönlichkeitsrecht heraus gebotenen Präventionszweck zu erreichen, wenn die Entschädigung der Höhe nach ein Gegenstück auch dazu bildet, daß hier die Persönlichkeitsrechte zur Gewinnerzielung verletzt worden sind,. Das heißt zwar nicht, daß in solchen Fällen rücksichtsloser Kommerzialisierung der Persönlichkeit eine »Gewinnabschöpfung« vorzunehmen ist, wohl aber, daß die Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung einzubeziehen ist. Von der Höhe der Geldentschädigung muß deshalb ein echter Hemmungseffekt auch für solche Vermarktung der Persönlichkeit ausgehen. Als weiterer Bemessungsfaktor kann die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt werden. Dabei ist in Betracht zu ziehen, daß vor allem die Veröffentlichung des erfundenen Exklusiv-Interviews schwer wiegt. Weiter gilt es zu berücksichtigen, daß die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt. Hiervon kann allerdings keine Rede sein, wenn die Presse an einer rücksichtslosen Vermarktung der Person gehindert wird, wie sie hier Gegenstand des Rechtsstreits ist.

 1994-02-20 16:04:02
BGH Urteile
Verzeichnis
 BGH VI ZR 13/06 u.a. Neue Entscheidungen zur Veröffentlichung von Bildern prominenter Personen
 BGH, VI ZR 204/04 Unterlassungsanspruch, unvollständige Berichterstattung
 324 O 554/03  Oskar Lafontaine - fiktive Lizenzgebühr - vor dem BGH verloren
 BGH, VI ZR 305/03 Person der Zeitgeschichte (absolute; Zugehörigkeit zu einer Herrscherfamilie)
 BGH, VI ZR 305/03 Interessen, berechtigte (Ereignisbezug, fehlender)
 BGH, VI ZR 38/ 03 Persönlichkeitsrecht (Tatsachenbehauptung in Fragesatz)
 BGH, VI ZR 38/03 Persönlichkeitsrecht (Richtigstellungsanspruch und Zeitablauf)
 BGH VI ZR 298/03 Wiedergabe (ungenaue) eines Zitats als Meinungsäußerung
 BGH, VI ZR 404/02 Persönlichkeitsrecht (Lichtbildaufnahmen eines Grundstücks; Eingriff in Privatsphäre)
 BGH, VI ZR 373/02 Persönlichkeitsrecht (Luftbildaufnahmen eines Grundstücks; Eingriff in Privatsphäre)
 BGH, VI ZR 373/02 Persönlichkeitsrecht (Luftbildaufnahmen eines Grundstücks; Abwägung mit Pressefreiheit)
 BGH, VI ZR 373/02 Persönlichkeitsrecht (Weitergabe einer Wegbeschreibung)
 BGH, VI ZR 366/02 Persönlichkeitsrecht (»rechtswidrige Abtreibungen«)
 BGH, VI ZR 226/02 Ehrverletzung (Tatsachenbehauptung; Meinungsäußerung; kein Verschweigen von Fakten)
 BGH, VI ZR 226/02 Persönlichkeitsrecht (Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung)
 BGH, VI ZR 89/02 Bildnis (satirische Fotomontage)
 BGH, VI ZR 89/02 Bildnis (satirische Fotomontage)
 BGH, VI ZR 89/02 Person der Zeitgeschichte (relative; satirische Fotomontage)
 BGH, VI ZR 89/02 Interessen, berechtigte (Abwägung gegen Meinungsfreiheit) - Rechtsmäßigkeit einer satirischen Fotomontage
 BGH, VI ZR 89/02 Verbreitung des Bildnisses - Rechtsmäßigkeit eine satirischen Fotomontage
 BGH, I ZR 304/01 Internet-Auktionshaus haftet auch bei Fremdversteigerungen für Markenverletzung - Urteil (pdf)
 BGH, VI ZR 220/01 Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild; Eigenwerbung der Presse)
 BGH, VI ZR 51/99 Persönlichkeitsrecht (Verdachtsberichterstattung; Abgrenzung Satire/Schmähkritik ) - Urteil
 BGH VI ZR 51/ 99 Abgrenzung zwischen Satire und Schmähkritik
 BGH, VI ZR 322/98 Persönlichkeitsrecht (Ehrverletzung durch bewußt unvollständige Presseberichterstattung)
 BGH, VI ZR 264/98 Persönlichkeitsrecht (Schutz gegenüber wahrem Pressebericht über Scheidungsgrund )
 BGH, VI ZR 140/98 Ehrverletzung (Sachverständiger; Tatsachenbehauptung)
 BGH, I ZR 226/97 Bildnis (Schauspieler in seiner Rolle)
 BGH, I ZR 226/97 Persönlichkeitsrecht (Bildnis eines Schauspielers in seiner Rolle)
 BGH, I ZR 226/97 Person der Zeitgeschichte (Werbezwecke)
 BGH, VI ZR 205/97 Ehrverletzung (Abwägung, Recherchepflicht) - Stolpe; "IM-Sekretär"; Siehe so genannte Stolpe-Entscheidung 1 BvR 1696/98
 BGH, VI ZR 72/97 Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Wort)
 BGH, I ZR 49/97 Persönlichkeitsrecht (Schadensersatzanspruch bei Verletzung )
 BGH, I ZR 49/97 Persönlichkeitsrecht (Vererblichkeit der vermögenswirksamen Bestandteile)
 BGH, I ZR 49/97 Persönlichkeitsrecht (Namensverwendung zu Werbezwecken)
 BGH, I ZR 49/97 Person der Zeitgeschichte (Werbezwecke)
 BGH, VI ZR 102/96 Persönlichkeitsrecht (keine Aufteilung einer komplexen Äußerung)
 BGH, VI ZR 323/95 Persönlichkeitsrecht (Abgrenzung; Tatsachenbehauptung, Werturteil)
 BGH, VI ZR 206/95 Bildnis (Person der Zeitgeschichte; Werbezwecke)
 BGH, VI ZR 206/95 Persönlichkeitsrecht (Fotos auf Tonträgerhülle; Werbezwecke)
 BGH, VI ZR 15/95 Persönlichkeitsrecht (Bildnisse aus privatem Bereich von Personen der Zeitgeschichte)
 BGH, VI ZR 410/94 Interessen, berechtigte (Abwägung gegen Publikationsinteresse)
 BGH, VI ZR 410/94 Person der Zeitgeschichte (absolute -; schutzwürdiges Publikationsinteresse)
 BGH, VI ZR 386/94 Persönlichkeitsrecht (Tatsachenbehauptung; pressemäßige Sorgfalt)
 BGH, VI ZR 386/94 Persönlichkeitsrecht (Verletzung durch Zitat)
 BGH, VI ZR 386/94 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; nicht feststehende Unwahrheit )
 BGH VI ZR 386/94 Leiter der Polizei a.D. gegen das Buch "Der Lohnkiller" - Urteil
 BGH, VI ZR 332/94 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; Schutzzweck, Bemessung )
 BGH, II ZR 298/94 Objektiv unrichtige Urteil ist vollsteckbar
 BGH, I ZR 272/91 Persönlichkeitsrecht (unbefugter Namensgebrauch, mittelbarer)
 BGH, VI ZR 272/94 Persönlichkeitsrecht (Videoüberwachung)
 BGH, VI ZR 223/94 Bildnis (allgemeines Persönlichkeitsrecht; »harmlose« Abbildungen)
 BGH, VI ZR 223/94 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung bei Verletzung des Rechts am Bild)
 BGH, VI ZR 223/94 Person der Zeitgeschichte (absolute -; Kinder von Prominenten)
 BGH, VI ZR 74/94 Persönlichkeitsrecht (Ehrenschutz gegen Erstbericht des Konkursverwalters)
 BGH, VI ZR 56/94 Persönlichkeitsrecht (Widerruf auf Titelseite einer Illustrierten)
 BGH, VI ZR 56/94 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; Voraussetzungen; Bemessung )
 BGH, VI ZR 52/94 Bildnis (Person der Zeitgeschichte; Werbezwecke)
 BGH, VI ZR 52/94 Persönlichkeitsrecht (Abdruck des Fotos eines Schauspielers in Kundenzeitschrift)
 BGH, VI ZR 1/94 Persönlichkeitsrecht (Namenslisten von »informellen Mitarbeitern des MfS«)
 BGH, VI ZR 286/93 Persönlichkeitsrecht (von Unternehmen; veröffentlichte Jahresabschlüsse)
 BGH, VI ZR 274/93 Ehrverletzung (Tatsachenbehauptung; Äußerungen Dritter; »versteckte« Behauptung einer Pflichtwidrigkeit)
 BGH, VI ZR 273/93 Ehrverletzung (»versteckte« ehrenkränkende Behauptung)
 BGH, VI ZR 252/93 Persönlichkeitsrecht (Abgrenzung; Tatsachenbehauptung, Werturteil )
 BGH, – V ZR 98/93 Abwehranspruch (Genehmigungsbedürftigkeit)
 BGH, VI ZR 23/93 Bildnis (Recht am eigenen Bild; allgemeines Persönlichkeitsrecht)
 BGH, III ZR 15/93 Persönlichkeitsrecht (Presseinformationen der Staatsanwaltschaft)
 BGH, VI ZR 344/91 Ehrenkränkende Äußerungen - Wahrnehmung berechtigter Interessen
 BGH, VI ZR 285/91 Persönlichkeitsrecht (Veröffentlichung eines Fotos zu Werbezwecken; Verschulden)
 BGH, I ZR 272/91 Persönlichkeitsrecht (unbefugter Namensgebrauch, unmittelbarer)
 BGH, VI ZR 169/91 Ehrenschutz (Rechtsschutzbedürfnis für Ehrschutzklage)
 BGH, VI ZR 169/91 Ehrverletzung (Rechtsschutzbedürfnis für Ehrschutzklage)
 BGH, ZR 169/91 Ehrverletzung (Tatsachenbehauptung; Meinungsäußerung)
 BGH, VI ZR 169/91 Abwehranspruch (Ehrverletzung; Tatsachenbehauptung; Meinungsäußerung)
 BGH, VI ZR 169/91 Ehrenschutz (Rechtsschutzbedürfnis für Ehrschutzklage) - Ehrenkränkungen im Gerichtsverfahren
 BGH, VI ZR 104/90 Persönlichkeitsrecht (Veröffentlichung des ärztlichen Notfalldienstes )
 BGB - VI ZR 104/90 Arzt; Persönlichkeitsrecht; Pressefreiheit; Name; Schutzgesetz; Unterlassungsklage
 BGH, VI ZR 241/89 Persönlichkeitsrecht (Öffnen eines Briefes im Postgang )
 BGH, VI ZR 293/88 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung )
 BGH, ZR 135/87 Persönlichkeitsrecht (postmortaler Schutz eines Künstlers )
 BGH, 135/87 Postmortaler Persönlichkeitsschutz (Schutzdauer)
 BGH, VI ZR 83/87 Abwehranspruch (Persönlichkeitsrecht; Tonaufzeichnung)
 BGH, VI ZR 83/87 Abwehranspruch (Persönlichkeitsrecht; Widerrechtlichkeit )
 BGH, VI ZR 83/87 Ehrenschutz (ehrkränkende Äußerungen; heimliche Tonaufzeichnungen)
 BGH, VI ZR 83/87 Ehrverletzung (heimliche Tonaufzeichnungen; Geschäftsverkehr)
 BGH, VI ZR 83/87 Persönlichkeitsrecht (Widerrechtlichkeit; heimliche Tonaufzeichnungen)
 BGH, I ZR 54/87 Persönlichkeitsrecht (Fotografieren eines fremden Hauses)
 BGH, VI ZR 42/87 Persönlichkeitsrecht (Gerichtsberichterstattung; Identifizierbarkeit )
 BGH, VI ZR 35/87 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; Pressebericht; Recherchierungspflicht)
 BGH, VI ZR 35/87 Persönlichkeitsrecht (Geldentschädigung; Pressebericht; Recherchierungspflicht )
 BGH, VI ZR 35/87 Persönlichkeitsrecht (Pressebericht; Herausforderung )
 BGH, VI ZR 57/86 Ehrverletzung (Rufschädigung durch Zeitungsartikel)
 BGH, VI ZR 57/86 Ehrverletzung (Zeitungsartikel, Meinungsäußerung; »Oberfaschist« )
 BGH, – VI ZR 10/86 Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild, Ãœbertragbarkeit, Verwertbarkeit )
 BGH, VI ZR 244/85 Persönlichkeitsrecht (Veröffentlichung vertraulicher Gespräche)
 BGH, VI ZR 154/85 Ehrverletzung (Geldentschädigung)
 BGH, VI ZR 154/85 Ehrverletzung (Zeugenaussage)
 BGH, VI ZR 102/85 Persönlichkeitsrecht (juristische Person)