Zur Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit dem Recht auf Äußerungs- und Pressefreiheit bei der Entscheidung über eine Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung des von einem englischen Gericht als Scheidungsgrund genannten Ehebruchs eines Angehörigen des Hochadels in einem Zeitungsartikel.
II. 1. ... d)
bb) Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger durch die Veröffentlichung der Beklagten in seiner Privatsphäre betroffen ist. Diese Einordnung, daß nicht etwa die Intimsphäre des Klägers tangiert ist, die als solche absoluten Schutz genießen würde (BVerfG NJW 1970, 555; BGHZ 73, 120, 124; Senatsurteil vom 24. November 1987 - VI ZR 42/87 - NJW 1988, 1984, 1985), findet ihre rechtliche Grundlage darin, daß in dem Zeitungsbericht der Beklagten lediglich die Tatsache des Ehebruchs, nicht aber Einzelheiten über ihn mitgeteilt wurden (siehe dazu Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl. Rdn. 5.41; Löffler/Steffen, Presserecht, 4. Aufl., § 6 LPG Rdn. 66, 214; vgl. auch BVerfG NJW 1970, 555; Senatsurteil vom 5. Mai 1964 - VI ZR 64/63 - NJW 1964, 1471, 1472; OLG Hamburg AfP 1991, 533).
2. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht jedoch bei der Gewichtung der in die Abwägung einzustellenden Umstände und bei dem daraus hergeleiteten Vorrang des Persönlichkeitsrechts des Klägers.
a) Auf einer rechtlich unzutreffenden Sicht beruht bereits das zu Ungunsten der Beklagten in die Waagschale gelegte Argument, die Mitteilung über den Ehebruch des Klägers sei auch in Anbetracht seiner Zugehörigkeit zum deutschen und britischen Hochadel und seiner Eigenschaft als Urenkel des letzten deutschen Kaisers für die Öffentlichkeit ohne jeden tatsächlichen Belang.
aa) Das Berufungsgericht beachtet bei dieser Qualifikation nicht hinreichend, daß nicht nur »wertvolle« Informationen der Presse unter die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen, sondern daß diese Freiheit grundsätzlich auch zugunsten der Unterhaltungs- und Sensationspresse und damit auch für Mitteilungen besteht, die in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigen (vgl. BVerfGE 55, 203, 222 f.; BVerfG NJW 1973, 1221, 1224).
bb) Im Streitfall kommt hinzu, daß der Kläger nicht nur wegen seiner Abstammung, sondern auch als Begleiter der ständig im Licht der Öffentlichkeit stehenden Prinzessin Caroline von Monaco (BGHZ 131, 332, 336 f.) die Aufmerksamkeit einer breiten Leserschaft auf sich zieht. ...
b) Ein zu Lasten der Beklagten erheblich zu geringes Gewicht wird vom Berufungsgericht ferner dem Umstand beigemessen, daß es sich bei der Mitteilung über den Ehebruch des Klägers auch mit dem Aussagegehalt, den ihr das Berufungsgericht beilegt, um die Behauptung einer wahren Tatsache handelt. Dies wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt. Bei einer wahren Aussage ist zwar grundsätzlich ebenfalls eine Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen geboten (vgl. Seyfarth, NJW 1999, 1287, 1292); eine solche Aussage muß aber, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig ist, eher hingenommen werden (BVerfGE 97, 391, 403; BVerfG NJW 1999, 1322, 1324). Dies gilt vor allem dann, wenn sie, wie die lediglich pauschale Mitteilung eines formalen Scheidungsgrundes im Streitfall, keinen sonderlich intensiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt.
c) Nicht hinreichend berücksichtigt wird vom Berufungsgericht schließlich der Umstand, daß die Nachricht über die Scheidung der Ehe des Klägers mit der Angabe des Ehebruchs als Scheidungsgrund vor der Veröffentlichung durch die Beklagte bereits von der Nachrichtenagentur Reuters und der Zeitung »Daily Mail« veröffentlicht worden und damit schon einer großen Zahl von Personen bekannt geworden war, die sie ihrerseits anderen weitergeben konnten. Hierdurch minderte sich das Gewicht des Eingriffs der Beklagten in die Privatsphäre des Klägers weiterhin in einem beträchtlichem Maße (vgl. dazu auch EGMR NJW 1999, 1315, 1318).