Zu den Voraussetzungen und zum Inhalt eines Unterlassungsanspruchs gegen die in einer Zeitschrift aufgestellte Behauptung, der Kläger habe sich mit einem in fremder Sprache verfaßten, objektiv mehrdeutigen Satz dem Inhalt nach so geäußert, wie dies in der Zeitschrift durch die dort gewählte Zitatform und die Einleitung »Klartext« als eindeutig zum Ausdruck gebracht ist.
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß sich derjenige, dessen Äußerungen unrichtig, verfälscht oder entstellt wiedergegeben werden, demgegenüber auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG berufen kann, und zwar insbesondere dann, wenn die Wiedergabe in Form eines Zitats erfolgt, weil der Betroffene hierdurch sozusagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt wird. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 54, 208 = NJW 1980, 2072) und des erkennenden Senats (Urteil vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 200/80 - NJW 1982, 635). Hiernach liegt, wie das Berufungsgericht ausführt, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Form der Beeinträchtigung des Rechts am eigenen Wort auch dann vor, wenn die Wiedergabe einer Äußerung, die mehrere Interpretationen zuläßt, zwar einer aus der Sicht des Durchschnittslesers vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende bei seiner Äußerung nicht kenntlich macht, daß es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt.