Bei der Bemessung einer Geldentschädigung, die im Fall einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu zahlen ist, kommt dem Präventionsgedanken besondere Bedeutung zu (im Anschluß an das Senatsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 - BGHZ 128, 1 ff.).
Die Klägerin hat durch diese Veröffentlichungen eine schwere Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts erlitten. Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen betreffen die durch Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre (vgl. BVerfGE 32, 373, 379 f.); das gilt ... erst recht für Angaben über eine so tückische und lebensbedrohende Erkrankung wie Brustkrebs. In tatrichterlicher Würdigung, die Rechtsfehler nicht erkennen läßt, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die mißverständnisträchtige Formulierung der Schlagzeilen auf den Titelblättern auf einer groben Pflichtverletzung der Verantwortlichen auf seiten der Beklagten beruht. Darüber hinaus erhält der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ... sein besonderes Gewicht durch die hohe Auflage der beiden Zeitschriften. Eine Rechtsverletzung dieses Schweregrades rechtfertigt einen Anspruch des Opfers auf Geldentschädigung.
Das Berufungsgericht verfehlt indes den entscheidenden rechtlichen Ansatzpunkt, wenn es sich für die Bestimmung der Höhe dieser Geldentschädigung an den in BGHZ 18, 149 ff. für die Schmerzensgeldbemessung entwickelten Grundsätzen der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion orientiert. Zwar hat der Bundesgerichtshof den Anspruch auf Geldentschädigung in den Fällen einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Jahre 1958 zunächst aus einer Analogie zu § 847 BGB hergeleitet (BGHZ 26, 349, 356) . Diese Begründung ist jedoch längst aufgegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat in der sog. Soraya-Entscheidung aus dem Jahre 1973 die rechtliche Grundlage für einen solchen Geldleistungsanspruch in Art. 1 und 2 GG erblickt (BVerfGE 34, 269, 292). In Parallele hierzu geht der Bundesgerichtshof davon aus, daß es sich bei dem Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB, sondern um ein Recht handelt, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht (vgl. etwa Senatsurteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - VersR 1985, 391, 393; zuletzt Senatsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 - VersR 1995, 305, 309 = BGHZ 128, 1 ff., NJW 1995, 861, 864 f.).
Die Herleitung dieses Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG hat Folgen für seine Höhe (vgl. hierzu BGB-RGRK/Dunz, 12. Aufl., Anh. I zu § 823 Rdnrn. 141 ff.). Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, daß der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 - aaO. m.w.N.).
Dies bedeutet, daß hier der Ausgleichsgedanke, auf den sich das Berufungsgericht bei der Bemessung der Geldentschädigung maßgeblich gestützt hat, zugunsten des Präventionsgedankens in den Hintergrund treten muß (vgl. BGB-RGRK/Dunz, aaO.).
In dem - allerdings erst nach der Verkündung des Berufungsurteils erlassenen - Senatsurteil vom 15. November 1994 (VI ZR 56/94 - aaO.), in dem es gleichfalls um Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch Veröffentlichungen in Zeitschriften ging, hat der Senat ausgeführt, daß in Fällen der vorliegenden Art besonders in Betracht zu ziehen ist, daß der Schädiger die Verletzung der Persönlichkeit seines Opfers als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat. Im Streitfall wäre die Klägerin ebenso wie im damals entschiedenen Fall ohne eine für die Beklagte fühlbare Geldentschädigung einer rücksichtslosen Zwangskommerzialisierung ihrer Persönlichkeit weitgehend schutzlos ausgeliefert. »Fühlbar« in diesem Sinne ist eine Geldentschädigung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber nicht schon dann, wenn sie in der der Klägerin zuerkannten Höhe unmittelbar den Gewinn der Beklagten schmälert, vielmehr ist sie erst dann geeignet, den aus dem Persönlichkeitsrecht des Opfers heraus gebotenen Präventionszweck zu erreichen, wenn sie der Höhe nach ein Gegenstück auch dazu bildet, daß hier das Persönlichkeitsrecht zum Zwecke der Gewinnerzielung verletzt worden ist. Das bedeutet zwar, wie das Berufungsgericht insoweit zu Recht ausführt, nicht, daß eine »Gewinnabschöpfung« vorzunehmen ist, wohl aber, daß - und insoweit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - im Fall einer rücksichtslosen Vermarktung einer Persönlichkeit wie hier die Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung mit einzubeziehen ist. In solchen Fällen muß von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen; als weiterer Bemessungsfaktor kann die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt werden. Vorstellungen zur Höhe der Entschädigung, wie sie die Klägerin in ihren Anträgen zum Ausdruck gebracht hat, sprengen nicht den Rahmen dessen, was zu einer wirksamen Prävention als angemessen in Betracht kommt.