Carolines und Franziskas Almsicks Gegendarstellung auf Titelseite!
Das Grundrecht der Pressefreiheit wird nicht dadurch verletzt, daß eine Zeitschrift Gegendarstellungen zu ihrer Berichterstattung auf der Titelseite abdrucken muß.
Ein Hamburger Zeitschriftenverlag hatte in zweien seiner Blätter auf der Titelseite angeblich bevorstehende Hochzeiten von Caroline von Monacco und von Franziska van Almsick angekündigt. In beiden Fällen war der Verlag dazu verurteilt worden, Gegendarstellungen der Betroffenen auf der Titelseite der jeweiligen Zeitschrift abzudrucken. Eine dagegen vom Verlag eingelegte Verfassungsbeschwerde wies das Bundesverfassungsgericht als unbegründet zurück. Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, er sei durch die Pflicht, die Gegendarstellungen auf der Titelseite abzudrucken, in seiner Pressefreiheit beeinträchtigt. Die Karlsruher Richter hielten jedoch in diesen Fällen den Persönlichkeitsschutz der Prominenten vor der Pressefreiheit für vorrangig. Der Einzelne müsse wirksam vor Eingriffen der Medien in seine Individualsphäre geschützt werden. Deshalb müsse seine Gegendarstellung diesselbe publizistische Wirkung haben, wie die falsche Mitteilung durch die Zeitschrift.