Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Namensträgers durch unbefugte Benutzung des Namens kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn der Name selbst tatsächlich genannt wird. Die Weckung bloßer Namensassoziationen genügt hierfür jedenfalls dann nicht, wenn letztere für sich genommen keinerlei kränkenden oder in anderer Weise verletzenden Charakter aufweisen. »McLaren«
Das Berufungsgericht hat nicht gesondert geprüft, ob Ansprüche der Klägerin auf Auskunft bzw. Rechnungslegung sowie auf Schadensersatz wegen der konkreten Verletzungsform bestehen, zu deren Unterlassung die Beklagte sich strafbewehrt verpflichtet hat.
Diese Ansprüche sind, soweit sie sich aus Folgen der Nennung des Namens McLaren/Honda ergeben, gemäß § 823 Abs. 1 BGB und § 812 Abs. 1 BGB begründet, weil die ohne Erlaubnis der Namensträger zu Zwecken der Werbung für ein eigenes Produkt der Beklagten erfolgte ausdrückliche und deutlich lesbare Namensverwendung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Träger dieser Namen darstellt (vgl. BGHZ 30, 7, 10 ff. - Caterina Valente; BGHZ 81, 75, 78 - Carrera).
In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof Ansprüche zwar unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zuerkannt, auf den sich die Klägerin nach dem gewählten Wortlaut des Feststellungsbegehrens und ausweislich ihrer Klageschrift bisher nicht berufen hat. Jedoch beruhte die Beschränkung auf § 812 BGB in jenem Fall lediglich darauf, daß dort die Verschuldensfrage offengeblieben war. Die Erwägungen jenes Urteils zur Persönlichkeitsrechtsverletzung begründen jedoch gleichermaßen einen Schadensersatzanspruch, sofern die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im übrigen, insbesondere ein schuldhaftes Handeln des Verletzers, vorliegen. Dies ist hier der Fall.
Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt konnte die Beklagte - jedenfalls bei der in Zweifelsfällen gebotenen Einholung von Rechtsrat - erkennen, daß die unbefugte Benutzung fremder Namen für die Förderung des Verkaufs eigener Erzeugnisse einen Eingriff in Rechte des Namensträgers darstellt; dies insbesondere, weil dies durch den Bundesgerichtshof bereits mehrfach (vgl. BGH aaO - Carrera m.w.N.) entschieden worden war. Die Beklagte hat insoweit also zumindest fahrlässig gehandelt, so daß sich, da ein Schaden mindestens in der hier zulässigen Berechnungsform einer entgangenen Lizenz hinreichend wahrscheinlich ist, die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatzfeststellung und Rechnungslegung aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben.