Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Namensträgers durch unbefugte Benutzung des Namens kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn der Name selbst tatsächlich genannt wird. Die Weckung bloßer Namensassoziationen genügt hierfür jedenfalls dann nicht, wenn letztere für sich genommen keinerlei kränkenden oder in anderer Weise verletzenden Charakter aufweisen. »McLaren«
Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Namensträger (vgl. BGHZ 81, 75, 78 unter b - Carrera; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 16 UWG Rdn. 47 a) scheidet vorliegend aus.
Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung (aaO - Carrera) das die Persönlichkeitssphäre des Namensträgers verletzende Element besonders in der Herausstellung des Namens gesehen; er hat (aaO S. 81) als wesentlichen Umstand hervorgehoben, daß der Personenname dort nicht nur nebenher, sondern in einer ins Auge springenden Weise deutlich lesbar verwendet worden war. Dem lag die Erwägung zugrunde, daß von einem verletzenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich nur dann gesprochen werden kann, wenn die notwendige Beziehung zur Person des Namensträgers in einer deutlichen Weise, nämlich durch auffällige Herausstellung des Personennamens, hergestellt wird. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, da der Name selbst hier überhaupt nicht genannt wird und der Verkehr allenfalls als Folge einer Assoziation aus der ihm bekannten Form und Farbe der Ware auf die Namen »McLaren Honda« kommen kann. In der bloßen Ermöglichung solcher - für sich genommen auch nicht etwa kränkender oder in anderer Weise verletzender - Namensassoziationen liegt kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Namensinhabers.