Persönlichkeitsrecht Fotografieren eines fremden Hauses
BGH, Urt. v. 9. März 1989 – I ZR 54/87
Das ungenehmigte Fotografieren eines fremden Hauses und die gewerbliche Verwertung einer solchen Fotografie stellen dann keine Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösende Einwirkung auf fremdes Eigentum dar, wenn die Fotografie - ohne daß das Hausgrundstück betreten wird - von einer allgemein zugänglichen Stelle aus angefertigt wird - »Friesenhaus«.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts für unbegründet erklärt.
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß grundsätzlich in der werbemäßigen Verbreitung der Abbildung eines fremden Hauses eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen kann (vgl. BGH, Urt. v. 27. April 1971 - VI ZR 171/69, GRUR 1971, 417 f. - Teneriffa). Es hat eine solche Rechtsverletzung aber verneint und dazu ausgeführt: Es lasse sich nicht feststellen, daß der vom Kläger behauptete Eindruck entstehe, er - der Kläger - stehe hinter der Werbung der Beklagten, unterstütze sie, habe Geld dafür bekommen oder habe sein Haus mit den Produkten der Beklagten ausgestattet. Der Kläger habe für seine Behauptung, er sei von Freunden und Bekannten in dieser Richtung angesprochen worden, keinen Beweis angetreten. Von der Innendekoration, die Gegenstand des Prospektmaterials der Beklagten sei, sei auf der Fotografie nichts zu sehen. Deshalb liege die Gedankenverbindung fern, der Kläger unterstütze die Werbung der Beklagten oder habe das Innere seines Hauses mit deren Produkten ausgestattet.
Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Feststellungen sind in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Die Revision hat keine revisiblen Rechtsfehler aufgezeigt.