Zum Anspruch eines katholischen Geistlichen auf Geldentschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch einen Pressebericht, in dem wahrheitswidrig über intime Beziehungen des Geistlichen zu einer verheirateten Frau berichtet wird.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung auch nicht daran, daß der Kläger durch sein Verhalten zum Aufkommen ehrverletzender Gerüchte und damit letztlich zum Erscheinen des Artikels beigetragen habe.
Es kann auf sich beruhen, ob es Fallgestaltungen gibt, in denen die Schwere einer Beeinträchtigung durch einen Pressebericht deshalb in einem anderen Licht erscheint, weil ihn der Betroffene selbst herausgefordert hat (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1965 - VI ZR 16/64 - NJW 1965, 1476, 1477 und vom 25. Mai 1965 - VI ZR 19/64 - VersR 1965, 879, 881). Denn der Kläger hat einen Pressebericht wie den vorliegenden nicht herausgefordert. Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß er ein für einen Geistlichen ungewöhnliches Verhalten gezeigt hat. Seine häufigen Übernachtungen in der Wohnung der Eheleute D., sein auffälliges Interesse für Frau D., der gemeinsame Besuch von Wochenendveranstaltungen mit ihr und schließlich das Autogeschenk sind Vorkommnisse, die durchaus Gerüchte und Spekulationen aufkommen lassen konnten. Solche Gerüchte und Spekulationen über derartige Beziehungen können und dürfen aber auch dann, wenn ein katholischer Geistlicher in sie verwickelt sein soll, nicht die Basis für eine Erörterung in der Presse abgeben, insbesondere wenn die Berichterstattung wie hier nur das Bedürfnis nach Unterhaltung und Sensation befriedigt. Das gilt schon wegen des Gegenstandes der Erörterung, weil die Persönlichkeit von den Medien besondere Rücksicht auf ihre Privatsphäre, zumal ihren Intimbereich, verlangen darf. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn das Persönlichkeitsbild des Betroffenen in der von der Presse erreichten Öffentlichkeit ohnehin schon beschädigt gewesen wäre, was hier aber nicht der Fall ist. Die Beteiligten konnten sich hier darauf verlassen, daß die Presse über derartige Beziehungen wegen der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht, aber auch wegen des Fehlens eines wirklichen öffentlichen Interesses nicht berichten werde, zumal nicht in dieser Weise ohne der Schwere des Eingriffs angemessene Recherchen. Das wird vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Seine Auffassung, daß der Kläger selbst die Verantwortung an der Veröffentlichung trage, weil er Gerüchten Nahrung gegeben habe, stellt die Verantwortlichkeiten für die Veröffentlichung in der Presse auf den Kopf.