Zum Anspruch eines katholischen Geistlichen auf Geldentschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch einen Pressebericht, in dem wahrheitswidrig über intime Beziehungen des Geistlichen zu einer verheirateten Frau berichtet wird.
Zutreffend hebt das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats ab, nach der bei rechtswidrigen Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine Geldentschädigung für zugefügten immateriellen Schaden nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, hier also von dem Ausmaß der Verbreitung der rechtswidrigen Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - NJW 1985, 1617, 1619 m.w.N.).
Danach ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers, zu dem es durch den Artikel, für den die Beklagten (Herausgeber und Verfasser) die Verantwortung tragen, gekommen ist, als schwerwiegend im Sinne der Rechtsprechung des Senats zu qualifizieren. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen beider Vorinstanzen enthielt der Artikel für den unbefangenen Durchschnittsleser, auf dessen Verständnis abzustellen ist (BGHZ 95, 212, 215), die unwahre Behauptung, der Kläger habe mit einer verheirateten Frau intime Beziehungen unterhalten und deren Ehe zerstört. Das Bekanntwerden von (angeblichen) Verfehlungen eines katholischen Geistlichen, die einen Sexualbezug aufweisen und sich gegen das Sakrament der Ehe richten, mindert - wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht - das Ansehen des Betroffenen besonders nachhaltig und nicht selten auf Lebenszeit. Ein derartiger Vorwurf trifft nicht nur die Amtsführung des Geistlichen, sondern erfaßt darüber hinaus die Basis seiner Geltung im geistlichen und weltlichen Bereich. Er erweist sich damit für den Geistlichen als existenzbedrohend. Schon deshalb steht eine Qualifizierung der Veröffentlichung als schwerer Eingriff in die Persönlichkeit des Klägers außer Frage. Hier kommt hinzu, daß die Gefahren für den Ruf und die soziale Geltung des Klägers durch die weite Verbreitung der »Bild«-Zeitung noch verstärkt wurden.
Demgegenüber können sich die Beklagten nicht auf ein übergeordnetes schutzwürdiges Interesse an der Veröffentlichung berufen. Der Bericht betraf keine Angelegenheit von öffentlichem Interesse; vielmehr standen Skandal und Sensation im Vordergrund des Artikels. Dies ändert zwar nichts daran, daß sich die Beklagten dennoch im Schutzbereich des Grundrechts der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) bewegt haben. Das Fehlen eines Informationsinteresses der Öffentlichkeit sowie die Motivation der Beklagten wirken sich indes auf die Abwägung ihrer grundrechtlichen Position gegen das Persönlichkeitsrecht des Klägers aus. Diese Abwägung ergibt, daß der in dieser Intensität verletzten Ehre des Klägers uneingeschränkt der Vorrang gebührt (vgl. BVerfGE 34, 269, 283 f.; 42, 143, 152f.).
Die Beklagten trifft ein besonderer Schuldvorwurf. Anerkanntermaßen obliegt der Presse bei Berichten über ehrenrührige Vorgänge eine gesteigerte Recherchierungspflicht, die umso höher anzusetzen ist, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74 - NJW 1977, 1288, 1289). Diese Recherchierungspflicht wurde hier in hohem Maße verletzt. Angesichts der Tragweite, die die Behauptungen für den Kläger erkennbar hatten, durfte sich der Verfasser des Artikels nicht mit der Befragung des Ehemannes D. begnügen. Er hätte sorgfältig recherchieren und vor allem vor der Veröffentlichung des Beitrags dem Kläger Gelegenheit geben müssen, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen, damit auch sein Standpunkt zur Geltung kam (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 1965 - VI ZR 19/64 - VersR 1965, 879, 881). Dies ist unstreitig nicht geschehen.