Zum deliktischen Schutz der Intimsphäre vor einer Gerichtsberichterstattung.
Die Beklagte (Verlegerin) hat mit der Veröffentlichung der Zeitungsartikel widerrechtlich in die Intimsphäre des Klägers eingegriffen, die grundsätzlich absoluten Schutz genießt (vgl. BGHZ 73, 120, 124; Senatsurteil vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79 - VersR 1981, 384, 385). Dem steht nicht schon entgegen, daß es vorliegend um das Verhalten des Klägers an seinem Arbeitsplatz geht. Denn, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der Intimbereich der sexuellen Begegnung nicht an bestimmte Örtlichkeiten gebunden; sein Schutz entfällt nicht schon dann, wenn sexuelle Äußerungen am Arbeitsplatz gemacht werden, sofern nicht der sich in dieser Weise Äußernde sein Sexualleben dadurch selbst in die (berufliche) Öffentlichkeit trägt, was hier beim Kläger nicht der Fall war.
Die Grenzen für eine Presseberichterstattung über diesen Intimbereich sind im Streitfall auch nicht deshalb anders gezogen, weil die Zeitungen der Beklagten eine öffentliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht zum Anlaß ihrer Veröffentlichungen genommen haben. Zwar mag ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der generellen Unterrichtung über derartige Gerichtsverfahren, sondern auch an einer speziellen Information darüber bestehen, daß es sich bei dem wegen seiner sexuellen Äußerungen am Arbeitsplatz Entlassenen um einen in führender Position tätigen Mitarbeiter einer Behörde handelte. Die Prangerwirkung, die mit der Veröffentlichung in solchen Fällen verbunden ist, gebietet den Presseorganen jedoch, jedenfalls bei Gerichtsverfahren ohne strafrechtlichen Einschlag, wie hier, die ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Identifizierung des Betroffenen durch die Leser auszuschließen.