Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann auch dann vorliegen, wenn ein Presseorgan in enger Verknüpfung mit der Person des Betroffenen ungenehmigt Informationen veröffentlicht, die sein Informant in intensiven vertraulichen Gesprächen von dem Betroffenen erfahren hat, der dabei seine Gedankenwelt zu einem bestimmten Thema in einer nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Weise komplex offengelegt hat.
Nicht zu bestanden ist, daß die Berufungsrichter maßgeblich auf einen Eingriff der Beklagten (Verleger u. Redakteure) in die Privatsphäre des Klägers abstellen, obwohl Gegenstand der von den Beklagten veröffentlichten Äußerungen des Klägers Vorgänge waren, an denen der Kläger zum Teil nicht einmal selbst mitgewirkt hatte. Wegen der Brisanz der besprochenen Themen hing es wesentlich von dem persönlichen Vertrauensverhältnis des Klägers zu seinem Gesprächspartner ab, was und wie es der Kläger sagte; unbefangen sich in dieser Weise mitteilen wird nur, wer den Teilnehmerkreis kennt und ihn unter Kontrolle hat oder dies zumindest glaubt (BGHZ 73, 120, 122 - Telefongespräch = LM Art. 55 GG Nr. 47 mit Anm. Steffen). In diesem Sinne manifestiert sich in solchen Außerungen die Privatsphäre des Sprechenden auch dann, wenn der Gesprächsinhalt seine Person nicht betrifft; deshalb greift die Preisgabe derartiger Äußerungen an die Öffentlichkeit unter Mißachtung des Geheimhaltungswillens des sich Mitteilenden auch auf dessen Privatsphäre zu. Von deren Schutz wird daher prinzipiell auch der Geheimhaltungswille in Bezug auf solche Mitteilungen umfaßt, die über die Person des sich Äußernden selbst nichts aussagen, die aber einem Vertrauten in der Erwartung gemacht werden, daß er sie - jedenfalls in der abgegebenen Form - für sich behalten werde (BGHZ 73, 120, 121 ff.; BGHSt 19, 325, 333)...
Die ungenehmigte Weitergabe von Tonbandaufzeichnungen durch den Gesprächspartner verletzt, auch wenn das Gespräch mit Zustimmung des sich Mitteilenden aufgezeichnet worden ist, grundsätzlich das Recht der Person zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort. Das Festhalten der Stimme auf einem Tonträger stellt eine derart intensive »Verdinglichung« der Persönlichkeit dar, daß über ihren Kopf hinweg nicht über derartige Aufzeichnungen verfügt werden darf (BVerfGE 34, 238, 246; BGHZ 27, 284, 286 ff.). Insoweit bedarf die Person eines entsprechenden Schutzes wie gegen die ungenehmigte Veröffentlichung ihres Bildnisses, vor der sie auch dann geschützt ist, wenn sie gegen dessen Anfertigung selbst keine Einwände erhoben hat (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - VersR 1985, 391 m.w.N.).
Diese Grundsätze sind allerdings nicht ohne weiteres auf Äußerungen zu übertragen, die von dem Gesprächspartner, sei es auch aufgrund eigener Gesprächsnotizen, aus eigenem Wissen weitergegeben werden. Insoweit steht nicht die Verfügung über die Person im Vordergrund, sondern das enttäuschte Vertrauen in die Diskretion des Gesprächspartners, der sich über den Geheimhaltungswillen des sich Äußernden hinwegsetzt.
Im Streitfall stellt sich indes die Weitergabe der Äußerungen des Klägers nicht nur als Indiskretion dar, sondern als eine komplexe Preisgabe der Person des Klägers an die Öffentlichkeit, der gegenüber der Schutz des Persönlichkeitsrechts ebenso eingreifen muß wie in den Fällen der persönlichkeitsbezogenen Verfügung durch ungenehmigte Weitergabe von Tonbandaufzeichnungen. Die Intensität des Eingriffs der Beklagten wird vor allem durch das Ausmaß der Bloßstellung des Klägers in der Veröffentlichung bestimmt, für den die Preisgabe existenzvernichtend sein mußte.
Allerdings ist es der Presse nicht schlechthin verwehrt, das, was ihr Informant ihr auf rechtswidrigem Weg zugetragen hat, zu veröffentlichen (BVerfGE 66, 116, 137 ff.; BGHZ 73, 120, 124 ff.).
Andererseits muß sich die Presse jedoch stets der Gefahr bewußt bleiben, daß sie durch den Zugriff auf solche Informationen und deren Veröffentlichung Dritte zu Einbrüchen in die geschützte Eigensphäre anderer Personen ermuntern kann (BGHZ 73, 120, 127). Insbesondere hat sie selbst eine Verantwortung gegenüber der Person des Betroffenen, über dessen schützenswerte Belange sie sich nicht rücksichtslos hinwegsetzen darf.
Eine derartig rücksichtslos Verfügung über die Person des Klägers ist den Beklagten aber im Streitfall vorzuwerfen. Den Beklagten war nicht verborgen, in welchem Ausmaß die Wiedergabe der Äußerungen den Kläger bloßstellen mußte. Sie wußten auch, von welcher entscheidenden Bedeutung es war, wenn mit der der Presse eigenen Breitenwirkung über den Kopf des Klägers hinweg die Veröffentlichung erfolgte.