BGH Urteile | Ehrverletzung (Tatsachenbehauptung; Meinungsäußerung; kein Verschweigen von Fakten) | | BGHR Zivilsachen>BGB>2. Buch §§ 241-853 Recht ... >§§ 433-853 Einzelne Schul... >§§ 823-853 Unerlaubte Han... >§ 823>§ 823 Abs. 1>Ehrverletzung | BGB § 823 Abs. 1 | Ehrverletzung Tatsachenbehauptung; Meinungsäußerung; kein Verschweigen von Fakten | BGH, Urt. v. 25. November 2003 – VI ZR 226/02 | Bei einer Berichterstattung über bestimmte Personen dürfen nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs geführt hätte.
| | ... 2. Auch die zweite Äußerung vermag einen Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung nicht zu rechtfertigen.
a) Die Äußerung, an die M.-Firma GSD seien 4,8 Millionen DM gezahlt worden, ohne daß die Firma eine wirtschaftliche Leistung erbracht habe, beinhaltet - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - schon keine reine Tatsachenbehauptung.
aa) Ist die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Bei Meinungsäußerungen scheidet hingegen naturgemäß dieser Beweis aus, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt sowie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. BVerfGE 90, 241, 247 m.w.N.; 94, 1, 8; Senatsurteile, BGHZ 132, 13, 21; 139, 95, 102).
bb) Nach diesen Kriterien ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Gesamtaussage der beanstandeten Äußerung einen Tatsachengehalt aufweist, der mit den Mitteln des Beweises auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft werden kann (vgl. BGHZ 132, 13, 21). Neben der Tatsache, daß 4,8 Millionen DM an die GSD geflossen seien, enthält die Aussage aber auch die Mitteilung, daß die entsprechende Gegenleistung nicht wirtschaftlich gewesen sei. Insoweit ist für die Äußerung das Verständnis maßgeblich, das ihr ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum zumißt (vgl. Senatsurteil, BGHZ 139, 95, 102 unten). Danach ist der Aussagegehalt hinsichtlich der »wirtschaftlichen Gegenleistung« erkennbar durch eine subjektive Bewertung des Äußernden geprägt und enthält wertende Elemente einer Meinungsäußerung. Insoweit ist zu bedenken, daß im Hinblick auf die meinungsbildende Aufgabe der Medien, über Angelegenheiten kritisch zu berichten, an denen ein ernsthaftes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, die Zulässigkeit der Äußerung aufgrund einer Güterabwägung zwischen dem mit der Veröffentlichung erstrebten Zweck und dem Schutz der Ehre des einzelnen zu beurteilen ist. So bestand im vorliegenden Fall wegen der Kostenexplosion auf dem Sektor der Gesundheitsfürsorge ein hoch einzuschätzendes Bedürfnis der Allgemeinheit und ein berechtigtes Interesse der Presse und der Medien, vor der Öffentlichkeit Fragen der Kostenverursachung im Gesundheitswesen anzusprechen und Mißstände aufzuzeigen. Gleichwohl bleibt auch bei einer solchen aus Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung zusammengesetzten Aussage im Interesse des Ehrenschutzes des Betroffenen zu prüfen, ob mit ihr unwahre Tatsachen behauptet werden. Dies bejaht das Berufungsgericht, geht dabei jedoch von einer zu einseitigen Deutung des Aussagegehalts aus.
b) Es meint, die Äußerung sei inhaltlich falsch, weil sie verschweige, daß von der GSD tatsächlich eine wirtschaftliche Leistung erbracht worden sei, die lediglich möglicherweise nicht in einem adäquaten Verhältnis zur Gegenleistung stand. Durch diese unvollständige Berichterstattung werde der unzutreffende Verdacht erweckt, der Kläger habe öffentliche Gelder veruntreut.
aa) Hierbei läßt das Berufungsgericht außer Betracht, daß die in der zweiten Äußerung getroffene Aussage inhaltlich zutrifft, wenn das Wort »wirtschaftlich« nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. hierzu Senatsurteil, BGHZ 132, 95, 102) dahin verstanden wird, daß für eine Geldzahlung eine angemessene Gegenleistung gefordert werden kann. Darauf weist die Revision mit Recht hin. Da - wie bereits dargelegt - bei mehreren sich nicht gegenseitig ausschließenden möglichen Deutungen, diejenige der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (vgl. Senatsurteil, BGHZ 139, aaO, 104), ist von dieser Bedeutung auszugehen.
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird der Kläger auch nicht dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, daß die Beklagten den Zuschauern nicht mitgeteilt haben, es sei von der GSD vertragsgemäß gegen Bezahlung von 4,8 Millionen DM ein Computerprogramm entwickelt und geliefert worden, das aber nach seiner Übergabe nicht mehr entsprechend eingesetzt werden konnte.
(1) Zwar kann eine pauschale Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, schon aus diesem Grund rechtswidrig sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 31, 308, 316; vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 - NJW 1974, 1762, 1763 und vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193, 195 m.w.N.). Bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, darf die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts auch nicht so weit gehen, daß der Zuschauer oder Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden (vgl. Senatsurteile, BGHZ 31, 308, 316 und vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - aaO).
(2) Das kann hier jedoch nicht angenommen werden. Während in dem vom Senat im Urteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - entschiedenen Fall der in der Berichterstattung verschwiegene Umstand den Vorgang in den Augen des unbefangenen Durchschnittslesers in einem anderen Licht erscheinen lassen und eine Entlastung bewirken konnte, erscheint im vorliegenden Fall die vom Berufungsgericht als möglich angenommene belastende Schlußfolgerung des Zuschauers auch bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsachen nicht weniger naheliegend.
(3) Die von der GSD erbrachte Gegenleistung hält auch das Berufungsgericht in der Gesamtbetrachtung im nachhinein für unwirtschaftlich, weil die entwickelte Software nicht zweckentsprechend eingesetzt werden konnte. Das dadurch begründete Mißverhältnis zwischen dem Geldfluß von 4,8 Millionen DM und der hierfür erbrachten unbrauchbaren Gegenleistung hätte selbst bei einer Information über das zugrundeliegende Geschäft bei einem unbefangenen Zuschauer, an den sich die Sendung der Beklagten richtete, den Eindruck entstehen lassen können, daß an dem Geschäft Beteiligte sich bereichert haben könnten. Die nach Ansicht des Berufungsgerichts mit der zweiten Äußerung verbundene Fehleinschätzung des Klägers durch den einzelnen Zuschauer wäre deshalb auch bei vollständiger Information nicht vermieden worden.
von Carl Heymanns Verlag
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| 2002-02-20 10:15:13 |
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