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Buskeismus
Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren
Autor: Rolf Schälike
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Jenny Gröllmann ("Liebling Kreuzberg") vs. Ulrich Mühe ("Das Leben der Anderen") |
LG HH | Az.: 27 O 428/06 | Einstweilige Verfügung v. 20.04.2006 | LG HH | Az.: 27 O 428/06 | Widersprcuhsverfahre, 04.07.2006 |
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Im Streit zwischen dem Schauspieler Ulrich Mühe ("Das Leben der Anderen") und seiner Ex-Ehefrau Jenny Gröllmann ("Liebling Kreuzberg") über deren Stasi-Vergangenheit hat Ulrich Mühe einen Teilerfolg erstritten.
Mühe darf künftig wieder eine Äußerung zitieren, wonach ihm die Birthler-Behörde bestätigt hat, daß eindeutiges und erdrückendes Material für Gröllmanns Tätigkeit als Inoffizielle Mitarbeiterin (IM) des DDR-Geheimdienstes gefunden wurde.
Ulrich Mühe bleibt es weiterhin verboten, die IM-Tätigkeit seiner ehemaligen Lebensgefährtin als bewiesene Tatsache darzustellen.
In einem Suhrkamp-Buch mußten deshalb bereits zahlreiche diesbezügliche Interview-Äußerungen Mühes geschwärzt werden.
Zu Gröllmann hatte die Stasi eine gut 520 Seiten dicke Akte angelegt, in der die Schauspielerin unter dem Decknamen "Jeanne" geführt wird. Das Stasi-Material umfaßt den Zeitraum von Juli 1979 bis November 1989 und beschreibt Treffen in konspirativen Stasi-Wohnungen, enthält allerdings keine handschriftlichen Unterlagen Gröllmanns. Die Schauspielerin hatte in einer eidesstattlichen Erklärung versichert, daß sie "zu keiner Zeit wissentlich mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS)" zusammengearbeitet habe.
Anwalt von Mühe-Anwalt: Jan Hegemann. Der Anwalt kündigte an, rechtliche Schritte zu prüfen.
Gröllmanns Anwalt: Hardy Langer aus der Kanzlei von Gregor Gysi. | | |
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Gysi vs. Bundesrepublik Deutschland - Gysi verlor - Urteil |
VG Bln
| Az.: VG 1 A 173.06
| Urteil | | | |
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Verwaltungsgericht weist Klage von Dr. Gysi ab Dokumente zu Robert Havemann dürfen an die Medien herausgegeben werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage von Rechtsanwalt Dr. Gregor Gysi gegen die Herausgabe von drei Dokumenten aus den Stasi-Unterlagen seines ehemaligen Mandanten Robert Havemann abgewiesen. In seinem schriftlichen Urteil stellt das Gericht fest, dass die Bundesbeauftragte fir die Stasi- Unterlagen (BStU) "berechtigt und sogar verpflichtet" sei, die drei fraglichen Dokumente auf Antrag an die Medien herauszugeben. In dem Prozess hatte das Venvaltungsgericht zu klaren, ob Stasi-Unterlagen (insgesamt funf Seiten) zu Robert Havemann, in denen Dr. Gysi als sein Rechtsanwalt genannt wird, im Rahmen eines Medienantrags herausgegeben werden durfen. Auch unter Beriicksichtigung des besonders geschützten Anwaltsgeheimnisses, so das Urteil des Venvaltungsgerichts, sei die Herausgabe der Unterlagen zulassig, da sie dem mutmafilichen Willen des verstorbenen Regimekritikers entspräche.
Die Kammer halt auch die Herausgabe von IM-Berichten aus den Havemann-Unterlagen grundsätzlich fir rechtmäßig. Das Bundesvenvaltungsgericht Leipzig hatte im Fall des früheren Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl der BStU eine strenge Auslegung des Stasi-Unterlagen- Gesetzes bei der Herausgabe zu Personen der Zeitgeschichte auferlegt. Diese Auslegung müsse jedoch praktisch handhabbar gemacht werden, entschied das Venvaltungsgericht Berlin. Insbesondere bei der Uberwachung der Staatsbürger der früheren DDR durch den Staatssicherheitsdienst muss [es] genügen, dass eine menschenrechtswidrige Informationsgewinnung praktisch ausgeschlossen erscheint. Die bloB theoretische Möglichkeit einer solchen Informationsbeschaffung reicht nicht aus. Damit konkretisierte das Venwaltungsgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar müssen Menschemechtsverletzungen bei der Erhebung von Informationen berücksichtigt werden. Das heßt aber nicht, dass deswegen IM-Berichte von der Verwendung für die Aufarbeitung regelmaßig ausgeschlossen sind.
Das Gericht sah es ebenfalls als enwiesen an, dass Dr. Gregor Gysi bereits zum Zeitpunkt der Erstellung der Dokumente im Jabr 1979 als Verteidiger des bekannten Regimekritikers eine so genannte relative Person der Zeitgeschichte war. Insofern seien auch die Rechte des Klägers nicht berührt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgerichth hat Berufung gegen das Urteil zugelassen.
Dr. Ilona Schäkel. Referentin für Öffentlichkeitsarbeit Pressemitteilungen auch unter www.bstu.de.
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Gysi gegen FAZ.NET - Gegendarstellung erreicht |
Gericht |
Az.: Gysi |
Gegendarstellung |
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08.09.2005
Gregor Gysi, 57, (Linkspartei.PDS) hat gegen den Beitrag "PDS-Vergangenheit - Die letzte Wahl, bei der die Stasi eine Rolle spielt" vom 8. September 2005 auf der Internetseite der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" eine Gegendarstellung erwirkt. Gysi stellt in dieser klar, "dass bis heute ein Verdacht einer wissentlichen Zusammenarbeit von mir mit dem DDR-Geheimdienst fehlt". "FAZ.NET" hatte in de strittigen Beitrag den Gysi-Biographen Jens König zitiert. Die Gegendarstellung vom 13. Dezember 2005 im Wortlaut:
Gegendarstellung zum Beitrag: Die letzte Wahl, bei der die Stasi eine Rolle spielt
13. Dezember 2005
In der "FAZ.NET" wird unter der Überschrift "PDS-Vergangenheit - die letzte Wahl bei der die Stasi eine Rolle spielt" von Mechthild Knüpper, Berlin, über mich verbreitet:
"Seit Jahren bestreitet Gysi eine wissentliche Zusammenarbeit mit dem DDR-Geheimdienst, und seit Jahren gelingt es ihm nicht, den Verdacht zu entkräften. Sein Biograph Jens König nennt für die bleibende Aktualität der "Frage aller Fragen†einen "gewichtigen Grund": "Gregor Gysi hat bis heute keine wirklich überzeugende Antwort gegeben"."
Hierzu stelle ich klar: Jens König hat in seiner Biographie über mich auch festgestellt, dass bis heute ein Beweis für den Verdacht einer wissentlichen Zusammenarbeit von mir mit dem DDR-Geheimdienst fehlt.
Berlin, den 26.September 2005
Dr. Gregor Gysi
Die "FAZ.NET" Redaktion fügte der Veröffentlichung folgenden Hinweis an:
"FAZ.NET ist gesetzlich verpflichtet diese Gegendarstellung zu veröffentlichen." | | |
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Gysi gegen ZDF - Einstweilige Verfügung - wurde von ZDF (FRONTAL 21) akzeptiert
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LG HH | Az.: 324 O 728/05
| Einstweilige Verfügung v. 21.09.2005 |
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Im Wege der Einstweiligen Verfügung wird verboten: a) zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, Dr. Gregor Gysi wurde von den für ihn zuständigen MfS-Offizieren als IM, inoffizieller Mitarbeiter, bezeichnet, wobei der Deckname "Gregor", "Notar" oder "Sputnik" verwendet wurden. b) zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, Dr. Gregor Gysi habe in der Zeit seiner inoffiziellen Tätigkeit Anweisungen seiner Führungsoffiziere über die Beeinflussung seiner Mandanten ausgeführt und über die Erfüllung seiner Arbeitsaufträge berichtet. c) durch die Behauptung in Bezug auf die Äußerung b) "Dr. Gysi bestritt dies und klagte gegen den Untersuchungsausschuss vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Klage wurde abgewiesen." den Eindruck zu erwecken, als habe das Bundesverfasungsgericht über die ahrheit oder Unwahrheit der Aussagen des Immunitätsauschusses entscheiden. Kommentar RS: Es gibt keine Gerichtsentscheidung, dass Gregor Gysi IM der Staatssicherheit der DDR war. Mir liegt es fern, behaupten zu wollen bzw. den Eindruck entstehen zu lassen, dass Gregor Gysi IM der Staatssicherheit der DDR war. | | |
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Gysi gegen ZDF Magazin Frontal 21 - Gegendarstellung erreicht |
Gericht | Az.: 324 O 718/05 | Einstweilige Verfügung 12.09.2005 (?) | |
Im September berichtet das ZDF Magazin Frontal 21 über die Linkspartei und die mögliche Stasi-Vergangenheit von deren Parteifunktionären. Selbstverständlich durfte in dem Bericht auch die Verbindung von Gregor Gysi zur Stasi nicht fehlen und er berief sich dabei auf den Immunitätsausschuss des Deutschen Bundestages. In einer späteren Ausgabe wurde Frontal 21 dann verpflichtet, eine Gegendarstellung von Gregor Gysi zu verlesen und der Sprecher sprach wirklich sehr schnell, so dass es recht schwierig war, dem Text zu folgen.
Nach dieser Gegendarstellung fügte Moderator Theo Koll noch eine Anmerkung zur Gegendarstellung hinzu. Dies führte dazu, dass heute in Frontal 21 weitere zwei Gegendarstellungen von Gregor Gysi verlesen werden musste. Dieses Mal drosselte der Sprecher aber seine Sprechgeschwindigkeit und somit konnte man den Ausführungen auch folgen. Außerdem wurde auch darauf verzichtet, die Gegendarstellung zu kommentieren. | | |
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