Die Veröffentlichung eines Bildnisses, welches die Betroffene gemeinsam mit diesem Lebenspartner und ihrem entblößten Oberkörper zeigt, stellt keine die Zubilligung einer Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar, wenn die Betroffene diesen Teil ihrer Intimsphäre bereits zu einem früheren Zeitpunkt – etwa durch Nacktpublikationen für ein Männermagazin – einer unbestimmten Öffentlichkeit gegenüber preisgegeben hat.