Der Antrag vom 26. Juni 2003 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin war zu der Verbreitung der Aufnahme durch deren Abdruck in einer der von ihr verlegten Zeitschriften aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berechtigt. Das OLG Hamburg Az: 7 W 38/03 hat Ende Juli 2003 anders entscheiden.