Die Pressekammer Hamburg gab Bohlen zunächst Recht. Bohlen gewann im Haupsacheverfahren.
Die Richter des Hamburger Oberlandesgerichts (OLG) urteilten am 22. November 2005 anders: „Durch die Verbreitung dieser Textpassagen wird nämlich nicht rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen.
.. Die ... Äußerungen sind harmlos und haben für den Kläger keinen herabsetzenden oder kränkenden Inhalt.
.. Bei einer solchen Konstellation kann sich dann aber der Kläger, der erkennbar seit vielen Jahren - zulässigerweise - sein Privatleben aus Publizitätsgründen in den Vermarktungsprozess mit einzubeziehen pflegt, jedenfalls hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen nicht auf den Privatsphärenschutz berufen
.. [auch wenn] sich der Kläger in der Tat nicht öffentlich zu den Auswirkungen der Aktivitäten des Herrn ... auf die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin geäußert hat.â€.
Die Zeitschrift „neue woche“ hatte am 5. Februar 2005 über Auswirkungen eines Streits zwischen Bohlen und dem Vater seiner Lebensgefährtin Estefania Küster, der sich im Wahlkampf in Schleswig-Holstein engagierte, auf seine Beziehung berichtet.
Die beim HansOLG obsiegede Zeitschrift wurde von der Kanzlei Prof. Schweizer juristisch vertreten.
Auch Bohlens Lebensgefährtin Estefania ging zunächst erfolgreich (324 O 219/05) gegen diese Berichterstattung vor – verlor jedoch im Berufungsverfahren am 22. November vor dem OLG Hamburg (7 U 106/85).