Das Wesen des Urteils:
Wer einen Link auf eine Internet-Seite mit beleidigenden Inhalten setzt, macht sich den Inhalt dieser Seite zu eigen, wenn er sich nicht hinreichend deutlich distanziert. Der bloße Hinweis auf die eigene Verantwortung des fremden Site-Betreibers reicht hierfür nicht aus.
Betrifft auch andere verbotene Inhalte - Kinderporno etc.
Was eine hinreichende Distanzierung ist, ist unter Juristen umstritten.
Allgemine Hinweise, dass man sich von den Inhalten der verklinktren Seiten distanziert reichen nicht aus.
Die Gerichte entscheiden fallbezogen und nach eigenem Geschmack.