Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren
Autor: Rolf Schälike
Pressekammer LG HH - Änderung / Veröffentlichung erlaubt
BVerfG: Prinz Ernst August von Hannover gegen Focus - Foto
LG HH
Az. 324 O 521/98
Verbotsurteil, verkündet am 19.02.1999
HansOLG
Az. 7 U 48/99
Verbotsurteil, verkündet am 26.10.1999
BVerfG
Az. 1 BvR 2109/99
Beschluss verkündet am 26.04.2001
Entscheidungen werden aufgehoben. Zurückweisung an das Landgericht Hamburg.
LG HH
Az. 324 O 521/98
Urteil verkündet am 5.04.2002
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG kein Anspruch auf Unterlassung der erneuten Verbreitung der angegriffenen Aufnahme zu. Die Veröffentlichung der angegriffenen Aufnahme durch die Beklagte stellte keine rechtswidrige Verletzung des Bildnisrechts des Klägers dar.
Die angegriffene Bildnisveröffentlichung war aber aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt, denn bei der veröffentlichten Fotografie handelte es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne dieser Norm. Die Kammer hält allerdings an ihrer Auffassung fest, dass der Kläger keine sogenannte „absolute Person der Zeitgeschichte†ist, die es grundsätzlich hinzunehmen hätte, dass ihr Bildnis verbreitet wird; dies braucht indessen nicht vertieft zu werden, weil der Kläger es als „relative Person der Zeitgeschichte†hinzunehmen hatte, dass die streitige Aufnahme im Zusammenhang mit der Berichterstattung durch die Beklagte verbreitet worden ist.