Im Mai 1998 verlegte die
Ch. Links Verlag - LinksDruck GmbH ein vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR herausgegebenes Buch des Autors Clemens Vollnhans mit dem Titel "Der Fall Havemann - Ein Lehrstück politischer Justiz", das sich mit diesem Strafverfahren auseinandersetzt. In dem Buch sind zahlreiche Originaldokumente wiedergegeben, darunter (auf den Seiten 276 bis 286) der Abdruck einer von dem Beschwerdeführer gefertigten Berufungsbegründungsschrift vom 1. Juli 1979. Ferner wird auf Seite 121 des Buches über den Beschwerdeführer behauptet, er habe gegenüber staatlichen Stellen im Sinne seines Mandanten als engagierter Anwalt agiert und zugleich ohne Wissen Havemanns enge Beziehungen zur Staatssicherheit geführt.
Gysi, der nach seinen Angaben erst Anfang Oktober 1998 Kenntnis von der Veröffentlichung des Buches erlangt hatte, forderte am 14. Oktober 1998 den Ch. Links Verlag auf, die Verbreitung dieser Behauptung sowie die Veröffentlichung der Berufungsschrift zu unterlassen. Der Verlag gab daraufhin hinsichtlich der beanstandeten Behauptung auf Seite 121 des Buches eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, kam aber dem auf die Veröffentlichung der Berufungsschrift bezogenen Verlangen des Beschwerdeführers nicht nach.
Auf Antrag von Gysi erließ daraufhin das Landgericht zunächst eine einstweilige Verfügung, mit der dem Ch. Links Verlag die Vervielfältigung und Verbreitung der streitgegenständlichen Berufungsschrift verboten wurde. Auf den Widerspruch des Verlages hin hob das Landgericht mit Urteil vom 2. Dezember 1998 die einstweilige Verfügung wieder auf und wies den Verfügungsantrag zurück.
Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit Urteil vom 29. Juli 1999 zurück.
Die Verfassungsbeschwerde von Gysi hatte ebenfalls keinen Erfolg.