Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren
Autor: Rolf Schälike
Pressekammer LG HH - Änderung / Veröffentlichung erlaubt
Förtsch gegen Verlagsgruppe Handelsblatt
LG HH
Az.: 324 O 2/06
Einstweilige Verfügung v. 05.01.2006
LG HH
Az.: 324 O 2/06
Widerspruchsverfahren am 24.02.2006 Die EV wurde aufgehoben. Die Kosten trägt der Kläger.
Bericht von Rolf Schälike:
In der Verhandlung ging es für den Zuhörer nur um den Unterschied zwischen "totalem Schiffbruch" und "Schiffbruch" ohne dem Zusatz "total".
Der Klägervertreter in der Sache 324 O 2/06 stritt im Namen von Herrn Förtsch - wahrscheinlich Herausgeber der Zeitschrift "Der Aktionär", Bernd Förtsch (muss eine alte Geschichte sein) - um den Zusatz "total".
Bestimmt rechnete der Klägervertreter mit der Genauigkeit und dem Definitionsmonopol der Pressekammer Hamburg bezüglich der deutschen Sprache. "Totaler Schiffbruch" und "Schiffbruch" dürfen doch nicht das gleiche sein. Die Pressekammer ist bekannt für feine Definitionen.
Die Vorgeschichten der Streitigkeiten vor der Pressekammer sind mir unbekannt. Ich finde aber im Internet zu den Ereignissen aus dem Jahre 2000:
Die "Bild"-Zeitung darf nicht mehr behaupten, der Fondsmanager und Herausgeber der Zeitschrift "Der Aktionär", Bernd Förtsch, sei "in einen Riesen-Börsen-Betrug" verwickelt und stehe "im Fadenkreuz der Strafverfolgungsbehörden". Wie Förtsch am Freitag in Kulmbach mitteilte, erwirkte er beim Landgericht Hamburg eine entsprechende Einstweilige Verfügung.
Ob es sich um den gleichen Bernd Förtsch, der als Börsen-Guru bekannt ist und ob damals die gleiche Kammer verhandekte, habe ich nicht recherchiert. Sieht aber irgendwie gleich aus. Aber diesmal ging es nicht um einen Riesen-Börsen-Betrug, sondern um den Schiffbruch. War dieser total oder nur ein einfacher Schiffbruch.
Die Pressekammer sah diesmal keinen Unterschied und hob die einstweilige Verfügung auf. Die Kosten muss Herr Förtsch tragen.