Die Bürgerrechtlerin, Frau Freya Klier hatte in einem TAZ-Interview geäußert, Gysi habe "...Bürgerrechtler nicht verteidigt, sondern sie bespitzelt, damit seine Genossen sie besser im Griff haben." Dies bestätigte später der Bericht des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages, in dem es heißt, Gysi habe "Anweisungen seiner Führungsoffiziere über die Beeinflussung von Mandanten ausgeführt und über die Erfüllung ... berichtet".
Trotzdem strengte Gysi eine Klage auf Unterlassung gegen Freya Klier an.
Nach einschlägigen Erfahrungen wandte er sich dazu an die Hambuger Presekammer. Erwartungsgemäß verurteilte dieses Frau Klier zur Unterlassung der o.g. Äußerung und zur Zahlung sämtlicher Prozeßkosten. Überdies wurde ihr die Möglichkeit der Revision abgeschnitten.
Das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht hatten durch Urteile entschieden, Freya Klier die Behauptung zu untersagen, Gregor Gysi habe "seine Mandanten nicht verteidigt, sondern bespitzelt". Die Gerichte werteten die Äußerung als Tatsachenbehauptung, die durch keine Meinungsfreiheit gedeckt sei. Als verdacht sei die Äußerung unbenommen.
Dagegen hatte sich Freya Klier mit ihrer Verfassungsbeschwerde gewandt und darauf gepocht, dass auch solche Behauptungen durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit erlaubt sein müssten.
Die erste Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes hat am 18. Juli 2001 einstimmig beschlossen, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Sie verwies auf die Paragrafen 93 a und b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Danach ist die Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt, weil Grundrechte von Frau Klier nicht verletzt sind.
Parallel zu diesem Verfahren entschied am 19.01.95 das Landgericht Berlin (Az.: 27 O 733/94), dass Freya Klier berechtigt ist, folgende Bewertung über den Kläger abzugeben: "Der Beklagte [Gysi] babe Bürgerrechtler bespitzelt, damit seine Genossen sie besser im Griff haben."