Verhandlungsbericht
Landgericht Hamburg
URTEIL
Im Namen des Volkes
Geschäfts-Nr.:
324 O 214/07
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Verkündet am:
27.04.2007 |
In der Sache
Florian
Silbereisen |
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- Kläger -
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Prozessbevollmächtigte |
RA Prof. Dr. Prinz pp.
RA Vledders |
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gegen
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Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag |
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- Beklagte -
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Prozessbevollmächtigte |
RA Lovells pp.
RA Dr. Neben |
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24, auf die
mündliche Verhandlung vom 27.04.2007 durch den Vorsitzenden
Richter am Landgericht Buske, den Richter am Landgericht Dr.
Korte, den Richter Zink
für Recht:
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom
20.3.2007 wird aufgehoben und der ihr zugrundeliegende Antrag
zurückgewiesen.II. Der
Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Kostenvollstreckung durch
die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Antragsteller – ein
Fernsehmoderator – hat eine einstweilige Verfügung der Kammer vom
20.3.2007 erwirkt, mit der der Antragsgegnerin auferlegt worden ist,
in der von ihr verlegten Zeitschrift „N. P.“ eine Gegendarstellung
folgenden Wortlauts abzudrucken:
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Gegendarstellung |
In „N. P.“ Nr. ... vom
….2007, Seite 6, ist in einem Artikel unter der
Überschrift „M. M.s Hilferuf 'Lass mich nicht
allein, denn ich liebe dich'“ veröffentlicht [sic]
von einer „Romanze“ zwischen mir und M. M. die Rede.
Hierzu heißt es: |
„F. S. war frei – er
hatte sich gerade von seiner Freundin M. (22)
getrennt – und M. M. war es auch. Und ehe die beiden
sich versahen, hat sich die Liebe schon in ihre
Herzen geschlichen und begann zu wachsen und zu
blühen. Das Ergebnis waren die schönsten
Fernseh-Küsse seit langem… .“ |
Hierzu stelle ich fest: |
M. M. und mich verbindet
eine Freundschaft, aber keine Liebesbeziehung. Im
Fernsehen gezeigte Küsse waren daher auch nicht
deren Ergebnis. |
Berlin, den
10.3.07 F. S. |
Dagegen hat die
Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Sie trägt u.a. vor, die
Gegendarstellung sei irreführend. M. M. habe sich im Jahr 2006 in
der Presse wie folgt geäußert:
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- F. S. hat mein Herz im
Sturm erobert. |
- F. und ich sind in
Deutschland auf den Titelseiten erschienen. Ich
verrate nicht, was zwischen uns passiert ist, aber
alle sollen wissen, dass ich ihn sehr mag. |
Ferner sei sie in der
Presse in Bezug auf ein Drittinterview wie folgt zitiert worden:
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Ich bin in F. verliebt.
Er ist ein außergewöhnlicher Mann, den ich unendlich
gern habe. |
Die Antragsgegnerin
beantragt,
die
einstweilige Verfügung aufzuheben und den ihr zugrunde
liegenden Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller
beantragt,
die
einstweilige Verfügung zu bestätigen, hilfsweise mit der
Maßgabe, dass hinter dem Wort „Artikel“ in der ersten Zeile
und hinter dem Wort „veröffentlicht“ in der dritten Zeile
jeweils ein Komma eingefügt wird.
Er erklärt, selbst
wenn M. M. die oben mit Spiegelstrichen aufgeführten Äußerungen
getan haben sollte, habe sie damit nicht zum Ausdruck bringen
wollen, dass sie ihn – den Antragsteller – liebe. Ob die von der
Antragsgegnerin angeführten Zitate M. zutreffend seien, könne er
nicht erklären, weil er mit M. M. insoweit bisher keine Rücksprache
habe nehmen können. Das Management von M. M. habe ihm mitgeteilt,
dass diese sich nicht in der wiedergegebenen Weise geäußert habe.
Hinsichtlich des
weiteren Parteivortrags wird auf die zur Akte gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 27.4.2007
verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die einstweilige Verfügung ist
aufzuheben, denn nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist
sie zu Unrecht ergangen. Dem Antragsteller steht gemäß § 11
HambPresseG der Anspruch auf Abdruck der begehrten Gegendarstellung
nicht zu.
Die Gegendarstellung ist irreführend.
1.) Es ist als unstreitig anzusehen,
dass sich M. M. der Presse gegenüber wie folgt geäußert hat:
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- F. S. hat mein Herz im
Sturm erobert. |
- F. und ich sind in
Deutschland auf den Titelseiten erschienen. Ich
verrate nicht, was zwischen uns passiert ist, aber
alle sollen wissen, dass ich ihn sehr mag. |
- Ich bin in F.
verliebt. Er ist ein außergewöhnlicher Mann, den ich
unendlich gern habe. |
Dies hat die Antragsgegnerin
vorgetragen, denn auch der Vortrag, M. M. sei in der Presse in Bezug
auf ein Drittinterview mit der Äußerung zu Spiegelstrich 3 zitiert
worden, lässt sich nicht anders verstehen, als dass behauptet werden
soll, dass M. M. diese Äußerung auch tatsächlich von sich gegeben
habe.
Diesen Vortrag der
Antragsgegnerin hat der Antragsteller nicht wirksam bestritten. Sein
Vortrag, er könne nicht erklären, ob die von der Antragsgegnerin
angeführten Zitate M. zutreffend seien, weil er mit M. M. insoweit
bisher keine Rücksprache habe nehmen können, mag zwar als ein
Bestreiten mit Nichtwissen anzusehen sein. Dieses ist vorliegend
jedoch gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Zwar kann sich M. M. in
Abwesenheit des Antragstellers gegenüber der Presse in der von der
Antragsgegnerin vorgetragenen Weise geäußert haben. Vorliegend ist
aber zu berücksichtigen, dass die vom Antragsteller begehrte
Gegendarstellung nicht nur eine innere Tatsachenbehauptung über
seine Gefühle für M. M. enthält, sondern auch die Behauptung, M. M.
empfinde für ihn – den Antragsteller – ebenfalls keine Liebe,
sondern nur Freundschaft („M. M. und mich
verbindet eine
Freundschaft, aber keine Liebesbeziehung“ – Hervorhebung durch die
Kammer). Wenn aber in einer Gegendarstellung Behauptungen über
innere Befindlichkeiten eines Dritten aufgestellt werden, kann sich
der Antragsteller im Prozess insoweit nicht auf § 138 Abs. 4 ZPO
berufen können, denn in diesem Fall muss er sich die in Rede
stehenden Befindlichkeiten des Dritten der eigenen Sphäre zurechnen
lassen.
Ein wirksames Bestreiten
liegt auch nicht in dem Vortrag, das Management von M. M. habe ihm –
dem Antragsteller – mitgeteilt, dass diese sich nicht in der
wiedergegebenen Weise geäußert habe. Es ist bereits unklar, ob damit
möglicherweise nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass das
Management von den in Rede stehenden Äußerungen keine Kenntnis habe.
Darauf kommt es allerdings schon gar nicht an, denn der
Antragsteller hat sich die von ihm referierte Aussage des
Managements von M. M. in der öffentlichen Sitzung vom 27.4.2007
gerade nicht zu Eigen gemacht. Für ein wirksames Bestreiten bedarf
es aber einer eigenen Erklärung der Partei, der bloße Verweis auf
die Erklärung eines Dritten reicht nicht aus.
2.) Wer in der begehrten
Gegendarstellung liest, dass den Antragsteller und M. M. keine
Liebesbeziehung, sondern nur eine Freundschaft verbinde, muss nicht
nur annehmen, dass es eine Liebesbeziehung niemals gab. Er muss
vielmehr auch davon ausgehen, dass weder der Antragsteller noch M.
M. öffentliche Erklärungen abgegeben haben, die – ungeachtet ihrer
tatsächlichen Gemütslage – nach dem Verständnis eines
durchschnittlichen Rezipienten auf eine über Freundschaft
hinausgehende Beziehung hindeuten. Die ersten beiden der oben
zitierten Aussagen M. M.s legen aber zumindest überaus nahe, dass
sie – jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt – für den Antragsteller
mehr als Freundschaft empfand. Und mit der dritten der oben
wiedergegebenen Äußerungen erklärte M. M. sogar ausdrücklich, in den
Antragsteller verliebt zu sein.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§
91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Buske
Dr. Korte
Zink
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Rolf Schäike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 09.05.08
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