Der Kläger macht gegen die Beklagte einen
Unterlassungsanspruch hinsichtlich eines Fernsehbeitrags
geltend, in dem über die Verurteilung des Klägers wegen
verschiedener schwerer Straftaten berichtet wurde.
Der Kläger wurde im … wegen
Körperverletzung mit Todesfolge an seiner ersten Ehefrau zu
sieben Jahren Haft verurteilt. Im Jahr …entführte er den
Jungen P. und dessen Schulkameradin. Beide erlangten ohne
Lösegeldzahlung die Freiheit wieder. Sodann entführte er im
… unter Mitwirkung seines Sohnes einen Fleischgroßhändler
und ließ ihn erst gegen Lösegeldzahlung von 2 Mio. DM wieder
frei. Schließlich entführte er im Oktober … einen Verwandten
P., den Kaufmann J., ermordete ihn und forderte gleichwohl
noch ein Lösegeld von 4 Millionen DM. Der Sohn des Klägers
leistete zu dieser Tat Beihilfe. Wegen der Ermordung J. und
der Entführung P. und dessen Schulkameradin wurde der Kläger
am … vom Landgericht … wegen Mordes und gemeinschaftlichen
erpresserischen Fällen zu lebenslanger Haft mit
anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt (vgl. hierzu
Anlage B 1). Das Urteil ist seit dem Jahr … rechtskräftig.
Im Prozess hatte der Kläger die Ermordung F. geleugnet und
seinen Sohn als Haupttäter belastet.
Über den Kläger und die von ihm
begangenen Straftaten ist in diversen Medien unter
Namensnennung berichtet worden. Unter anderem erschienen im
… in bundesweit erscheinenden Medien Beiträge über ein vom
Kläger erfolglos betriebenes Revisionsverfahren
(Anlagenkonvolut B 4). Der „W.“ vom … berichtete über die
Pfändung des Vermögens des Klägers wegen der von ihm
geschuldeten Verfahrenskosten. In diesem Zusammenhang wurde
auch ein aktuelles Wiederaufnahmeverfahren des Klägers
thematisiert (Anlage B 11). Ferner berichteten im …
verschiedene Medien unter Namensnennung des Klägers über die
Haftentlassung seines Sohnes.
Die Beklagte ist Produzentin des am … in
der „ARD" ausgestrahlten Fernsehfilms … (vgl. dazu Anlage K
1). Darin wurde unter Namensnennung und unter Einblendung
von Bildnissen des Klägers über dessen Verurteilung durch
das Landgericht … berichtet. Die Bildnisse des Klägers
zeigten ihn während der Hauptverhandlung und bei einer
Tatortbegehung im Rahmen der Ermittlungsmaßnahmen. Unter
anderem war der Kläger zu sehen, wie er im Gerichtssaal ein
Interview gab.
Der Kläger vertritt die Ansicht, er habe
ein Recht darauf, nach vielen Jahren der Haftverbüßung nicht
mehr öffentlich als Mörder gebrandmarkt zu werden.
Der Kläger beantragt,
der Beklagten bei Vermeidung eines in
jedem Falle der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von EUR 250.000
ersatzweise Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem
Intendanten, bis zu sechs Monate, zu untersagen,
über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord an J.
unter voller Namensnennung, zu berichten, wie in dem
Fernsehfilm … (Anlage K 1) geschehen; sowie das
Bildnis des Klägers im Zusammenhang mit dem Mord an
J zu veröffentlichen, wie in dem Fernsehfilm
„…"(Anlage K 1) geschehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, die angegriffene
Berichterstattung sei jedenfalls zum Ausstrahlungszeitpunkt
im … zulässig gewesen. Zu weiteren Ausstrahlungen des
angegriffenen Beitrags werde es nicht kommen. Die kriminelle
Energie und die Täterpersönlichkeit des Klägers seien für
Fachleute einzigartig (vgl. hierzu auch verschiedene Zitate
im angegriffenen Beitrag). Eine im Grundsatz zulässige
identifizierende Berichterstattung über Straftäter könne
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst
dann unzulässig werden, wenn dadurch die Resozialisierung im
Sinne einer Eingliederung in die freie Gesellschaft
gefährdet werde.
Eine Entlassung des Klägers in die
Freiheit sei nach derzeitigem Stand aber ausgeschlossen Der
Kläger selbst habe in einem vorangegangenen
Verfügungsverfahren vorgetragen, dass er vermutlich im Jahr
… aus der Haft entlassen werde. Es sei nicht ersichtlich,
dass die angegriffene Berichterstattung Einfluss darauf
haben könne, wie die Gesellschaft den Kläger bei
frühestmöglicher Entlassung im Jahr … aufnehmen werde. Im
Übrigen habe der Kläger in die Verbreitung seiner Bildnisse
in dem angegriffenen Beitrag (konkludent) eingewilligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie
auf das Protokoll der Sitzung vom 27.4.2007 Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger
stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu.
I.
Hinsichtlich der Namensnennung folgt dieser
Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.
1. Der angegriffene Fernsehbeitrag
verletzte das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Die
Berichterstattung bei voller Namensnennung berührte den
Schutzbereich seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das Recht auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern
jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater
Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln
und wahren kann. Hierzu gehört auch das Recht, in diesem
Bereich „für sich zu sein", "sich selber zu gehören" (so
schon Arndt, Bespr. V. BGH. NJW 1966, S. 2353, in NJW 1967,
S. 1845 ff., 1846) und ein Eindringen oder einen Einblick
durch andere auszuschließen (BVerfG Urt. v. 5.6.1973,
BVerfGE 35, S. 202 ff., 233 ff. - Lebach I. m.w.N.). Es
umfasst damit das Verfügungsrecht über Darstellungen der
eigenen Person (BVerfG aaO. – Lebach I), das auch dann
beeinträchtigt ist, wenn – und sei es wahrheitsgemäß –
öffentlich darüber berichtet wird, dass der Betroffene in
der Vergangenheit eine Straftat begangen hat. Eine
Beeinträchtigung liegt insbesondere in Darstellungen, die
die Resozialisierung, mithin die Wiedereingliederung von
Straftätern in die Gesellschaft nach Verbüßung der Strafe
wesentlich zu erschweren drohen (vgl. BVerfG aa0. -Lebach I;
BVerfG. Beschl. v. 25.11.1999.NJW 2000 S. 1859 ff, 1860 f. –
Lebach II .Gerade bei einer Berichterstattung unter voller
Namensnennung, wie sie die Beklagte vorgenommen hat, liegt
diese Gefahr nahe.
Für die Beklagte streitet zwar
vorliegend die Freiheit der Meinungsäußerung. Dieses
Grundrecht ist schlechthin konstituierend für die
freiheitlich-demokratische Grundordnung (BVerfG aaO -Lebach
I, m.w.N.). Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände
dieses Einzelfalls hatte das Interesse der Öffentlichkeit,
etwas über die Person des Klägers zu erfahren, indessen
hinter seinem Individualinteresse, mit seiner Tat „in Ruhe
gelassen zu werden“ und so eine Wiedereingliederung in die
Gesellschaft zu ermöglichen (a.) im Rahmen der
erforderlichen Abwägung (b) zurückzutreten.
a. Die Ausstrahlung der angegriffenen
Berichterstattung im …gefährdete die Resozialisierung des
Klägers, weil sie ihn mit seiner Tat erneut an das Licht der
Öffentlichkeit zerrte und sich so bereits in der
Haftsituation schädliche Wirkungen ergeben konnten, die eine
spätere Wiedereingliederung erschweren. Dem steht nicht
entgegen, dass für die Zeit nach Ablauf der lebenslangen
Freiheitsstrafe (aa.) eine Sicherungsverwahrung des Kläger
angeordnet ist (bb.) und eine unklare relative zeitliche
Nähe zur Haftentlassung besteht (cc.). Gemäß § 2 des
Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) dient der Vollzug der
Freiheitsstrafe ausschließlich der Resozialisierung und dem
Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten (§ 2 Satz
1,2 StVollzG). Schädliche Folgen des Freiheitsentzugs ist
entgegenzuwirken. (§ 3 Abs. 2 StVollzG).
aa. Das allgemeine Vollzugsziel der
Resozialisierung gilt auch für die Verhängung einer
lebenslangen Freiheitsstrafe. Für den nach §§ 211 Abs. 1, 38
Abs. 1 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten
Kläger ergibt sich ein Resozialisierungsinteresse aus Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 GG, denn auch der
verurteilte Mörder muss nach deutschem Recht grundsätzlich
die Chance haben, nach Verbüßung einer gewissen Strafzeit –
in der[Regel nach Verbüßung des gesetzlich angeordneten
Mindestmaßes von 15 Jahren, § 57a Abs. 1 StGB - wieder in
die Freiheit zu gelangen; bei diesem Grundsatz handelt es
sich mithin um ein Gebot mit Verfassungsrang (BVerfG, Beschl.
v. 3. 6. 1992. NJW 1992, S. 2947 ff., 2848- Lebenslange
Freiheitsstrafe. Schon nach systematischer Betrachtung des
Strafvollzugsgesetzes – und des in § 2normierten
Vollzugszieles für die Freiheitsentziehung - bezieht dieses
auch die lebenslange Freiheitsstrafe mit ein. Aber auch nach
dem Sinn und Zweck der Vorschriften wirkt sich das im
Strafvollzugsgesetz gesicherte Resozialisierungsziel für
diese Täter aus. Es wird so sichergestellt, dass sie bei
einer späteren Entlassung noch lebenstüchtig und wieder
eingliederungsfähig sind (BVerfG aaO. – Lebenslange
Freiheitsstrafe). Die Vollzugsanstalten sind so auch bei den
zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen
verpflichtet, auf deren Resozialisierung hinzuwirken und
schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs und damit auch
und vor allem deformierenden Persönlichkeitsveränderungen
entgegenzuwirken (BVerfG aaO. - Lebenslange Freiheitsstrafe,
m.w.N.). Der verurteilte Straftäter muss die Chance
erhalten, sich nach Verbüßung seiner Strafe wieder in die
Gemeinschaft einzuordnen (BVerfG aaO. - Lebach I).
Folgerichtig steht auch dem zu lebenslanger Haft
verurteilten Mörder ein Anspruch auf Resozialisierung zu,
der stets aktuell ist, mag für den Verurteilten auch erst
nach langer Strafverbüßung die Aussicht bestehen, sich auf
das Leben in Freiheit einrichten zu dürfen (Vgl. BVerfG aaO.
– Lebenslange Freiheitsstrafe).
bb. Das allgemeine Vollzugsziel der
Resozialisierung gilt auch für den Fall, dass gegen den
Verurteilten nach § 66 StGB die anschließende
Sicherungsverwahrung angeordnet wird, da es sich bei der
Sicherungsverwahrung nicht lediglich um einen Verwahrvollzug
des gefährlichen Täters im Sinne eines „Wegsperren für
immer" handelt. Denn auch im Rahmen der Sicherungsverwahrung
ist auf eine Resozialisierung des Untergebrachten
hinzuwirken (BVerfG, Urt. v. 5. 2. 2004, NJW 2004, S. 739
ff. 740 - Sicherungsverwahrung. Die Sicherungsverwahrung ist
normativ wie tatsächlich geradezu am
Resozialisierungsgedanke ausgerichtet (BVerfG aaO. S. 740 –
Sicherungsverwahrung):l Speziell für den Verurteilten in
Sicherungsverwahrung regelt § 129 S.2 StVollzG, dass ihm zu
helfen sei, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Das
gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die
Anordnung der Unterbringung ohne zeitliche Obergrenze
erfolgt. Damit das Resozialisierungsziel zum Tragen kommt,
hat der Gesetzgeber für jedes Vollzugsstadium der Maßregel
Überprüfungsregelungen getroffen, die zur Freilassung des
Betroffenen führen können. Nach dem Willen des Gesetzgebers
ist die Erledigung der Sicherungsverwahrung nach dem Ablauf
von zehn Jahren die Regel. Eine Fortdauer ist nur
ausnahmsweise gestattet. Der Sicherungsverwahrte kann so
bereits vor Vollstreckungsbeginn voraussehen, zu welchen
Zeitpunkten sich seine Chance auf Entlassung realisieren
kann. Das Gesetz stellt Überprüfungen in jedem
Vollzugsstadium der Maßregel sicher, die zur Freilassung des
Betroffenen führen können; gemäß § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB
hat das Gericht vor dem Ende des Strafvollzugs zu prüfen, ob
von dem Verurteilten unter Berücksichtigung seiner
Entwicklung im Strafvollzug nach Strafende noch eine Gefahr
ausgeht, die den Vollzug der Sicherungsverwahrung gebietet
(vgl. BVerfG aaO. - Lebenslange Freiheitsstrafe). Nach
Beginn der Unterbringung ist im Abstand von höchstens zwei
Jahren (§ 67e Abs. 2 StGB) von Amts wegen zu untersuchen, ob
der Maßregelvollzug gemäß § 87d Abs. 2 StGB zur Bewährung
ausgesetzt werden kann. Sind zehn Jahre der Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das
Gericht gemäß § 67d Abs. 3 StGB die Maßregel für erledigt,
sofern nicht die qualifizierte Gefahr fortbesteht. Sollte
eine Entlassung des Verwahrten dennoch nicht möglich sein,
ist anschließend jeweils spätestens vor dem Ablauf von zwei
Jahren über die Notwendigkeit weiterer Vollstreckung zu
entscheiden (§ 67e StGB; dazu BVerfG aaO S. 740 –
Sicherungsverwahrung). Auch in diesem Zusammenhang gilt,
dass die Vollzugsanstalten im Blick auf die Grundrechte der
eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßenden Gefangenen
verpflichtet sind, schädliche Auswirkungen des
Freiheitsentzugs, vor allem deformierende
Persönlichkeitsveränderungen, die die Lebenstüchtigkeit
ernsthaft in Frage stellen und es ausschließen, dass sich
der Gefangene im Falle einer Entlassung aus der Haft im
normalen Leben noch zurechtzufinden vermag, im Rahmen des
Möglichen zu begegnen (BVerfG aaO. S. 740 –
Sicherungsverwahrung).
cc. Auch ohne eine relative zeitliche
Nähe zur Haftentlassung können die möglichen Folgen eines
Berichts über die Straftat eines Verurteilten für sein
Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
gravierend sein, indem sie zu Stigmatisierung, sozialer
Isolierung und einer darauf beruhenden grundlegenden
Verunsicherung führen (dazu vgl. BVerfG aaO. - Lebach II).
Mit dem Anspruch des Betroffenen, mit seiner Tat „in Ruhe
gelassen" zu werden, gewinnt es mit zeitlicher Distanz zur
Straftat und zum Strafverfahren zunehmende Bedeutung, vor
einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu
bleiben (Vgl. jüngst BVerfG, Beschl. v. 13. 6.2006, NJW
2006, S. 2835 f. m.w.N.). Die Grenze zwischen dem Zeitraum,
in dem eine den Täter nennende Berichterstattung als
aktuelle Berichterstattung über ein Ereignis von
öffentlichem Interesse grundsätzlich zulässig ist, und dem
Zeitraum, zu dem wegen Zurücktretens des berechtigten
öffentlichen Interesses eine spätere Darstellung oder
Erörterung unzulässig geworden ist, lässt sich nicht
allgemein, jedenfalls nicht mit einer nach Monaten und
Jahren für alle Fälle fest umrissenen Frist fixieren (so
schon BVerfG aaO. -Lebach I; nach den Umständen des
jeweiligen Einzelfalls kann bereits nach einem Zeitraum von
nur sechs Monaten nach Rechtskraft des Strafurteils die
Namensnennung unzulässig geworden sein, s. etwa BGH, Urt. V.
9. 6. 1965, NJW 1965, S. 2148 ff. -Spielgefährtin I). Der
maßgebende Zeitpunkt für eine die Resozialisierung
gefährdende, unzulässige Berichterstattung unter
Namensnennung ist aber jedenfalls erheblich früher
anzusehen, als das Ende der Strafverbüßung. § 2 StVollzG
gebietet es, vom Beginn der Strafzeit an auf das
Vollzugsziel der Resozialisierung hinzuarbeiten. Dem
Gefangenen sollen Fähigkeit und Willen zu verantwortlicher
Lebensführung vermittelt werden. Er soll es lernen, sich
unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne
Rechtsbruch zu behaupten, ihre Chancen wahrzunehmen und ihre
Risiken zu bestehen (BVerfG aaO.- Lebach I). Eine Gefährdung
der Resozialisierung ist durch eine Berichterstattung auch
dann zu befürchten, wenn die Tat bereits lange Zeit
zurückliegt. Gerade ein Mord ist derart
persönlichkeitsbestimmend, dass der Mörder mit der Tat
praktisch lebenslang identifiziert wird (BVerfG aaO.-Lebach
II). Bezogen auf den Kläger bedeutet dies, dass in der
besonderen Situation der Haft, die auch schon zum Zeitpunkt
der Ausstrahlung des angegriffenen Beitrags im … seine
Umwelt darstellte, sich schädliche Wirkungen für ihn ergeben
konnten. So ist es jedenfalls nicht a priori auszuschließen,
dass sich der Kläger durch eine mediale Reaktualisierung aus
Furcht vor Missachtung und Ablehnung isolieren wird.
In einer Situation, die ohnehin von
Isolation geprägt ist, kann ein innerer und äußerer Rückzug
des Betroffenen – z. B., durch Einrichtung von
Einzelfreistunde, Aufgabe einer Teilnahme an
Gruppenveranstaltungen – dazu führen, dass die
Resozialisierung scheitert. Das aber widerspräche den oben
dargelegten Vollzugszielen, wonach auch ein Straftäter wie
der Kläger ein Recht darauf haben soll, schon während seiner
Haftzeit die Erfahrung machen zu können, dass ihn seine
Umwelt vorurteilslos wieder aufnimmt.
b. Es bestand auch kein vorrangiges,
die Interessen des Klägers überwiegendes Interesse der
Öffentlichkeit an einer Aufrechterhaltung einer
Berichterstattung über die schon zum Zeitpunkt der
angegriffenen Berichterstattung mehr als sieben Jahre zurück
liegende Verurteilung des Klägers wegen der Ermordung J.
Die Unzulässigkeit einer solchen
Berichterstattung unter Namensnennung des Klägers beschränkt
die Beklagte in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG nur
geringfügig. Denn die Tat selbst und die sich daran
anschließende Strafverfolgung werden dadurch nicht dem
Bereich der Gegenstände, über die öffentlich berichtet
werden darf, entzogen. Eingeschränkt wird das Recht, über
die spektakulären Taten des Klägers und seine Verurteilung
zu berichten, nur dadurch, dass er den Lesern nicht durch
Nennung seines Namens ohne weiteres erkennbar gemacht werden
darf. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dadurch die
Berichterstattungsfreiheit mehr als nur geringfügig begrenzt
würde.
Dass der Kläger insbesondere durch ein
von ihm betriebenes Revisionsverfahren sowie durch ein
Wiederaufnahmeverfahren zwischenzeitlich Anlässe für erneute
Berichterstattungen geschaffen haben mag, kann nicht zu
einem anderen Ergebnis führen, denn hierbei handelt es sich
um gesetzlich zugesicherte Rechtsbehelfe, deren
Inanspruchnahme grundsätzlich nicht durch das Entfallen an
sich bestehender Unterlassungsansprüche „sanktioniert"
werden darf.
2. Die nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB den
Unterlassungsanspruch auslösende Wiederholungsgefahr ist
aufgrund der eingetretenen Rechtsverletzung indiziert.
II.
Dem Kläger steht auch das begehrte
Bildnisverbot zu. Es folgt aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S.
2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22 f. KUG.
Vom Vorliegen der Einwilligung im Sinne
des § 22 KUG kann nicht ausgegangen werden. Soweit der
Kläger im Rahmen der gegen ihn gerichteten
Ermittlungsmaßnahmen oder im Hauptverfahren (konkludente)
Einwilligungen hinsichtlich der Verbreitung seines
Bildnisses erteilt haben sollte, würden sich diese nach der
Zweckübertragungslehre jedenfalls nicht auf eine über sieben
Jahre später erfolgende Ausstrahlung im Rahmen einer
Fernsehserie mit dem Titel „…“ erstrecken.
Die angegriffene
Bildnisveröffentlichung war auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr.
1 KUG gerechtfertigt. Zwar wurde der Kläger durch seine
Taten und die anschließende Strafverfolgung einschließlich
seiner Verurteilung zweifelsohne zu einer relativen Person
der Zeitgeschichte. Es ist aber bereits fraglich, ob zum
Zeitpunkt der Ausstrahlung des angegriffenen Fernsehfilms im
… noch eine hinreichende zeitliche Nähe zu diesen
Ereignissen bestand.
Jedenfalls kann sich der Kläger auf das
Vorliegen überwiegender berechtigter Interessen im Sinne des
§ 23 Abs. 2 KUG berufen. Dabei verkennt die Kammer nicht,
dass durch das ausgesprochene Bildnisverbot die
Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten deutlich stärker
eingeschränkt wird als durch das bloße Verbot der
Namensnennung. Denn dem angegriffenen Beitrag geht es
ersichtlich auch darum, dem Publikum einen möglichst
authentischen Eindruck von der Täterpersönlichkeit des
Klägers zu verschaffen und hierfür ist das Verbreiten seines
Bildnisses ein nicht unbedeutendes Mittel. Gleichwohl hat
auch insoweit die Meinungsäußerungsfreiheit aus den oben
ausgeführten Gründen, namentlich wegen des erheblichen
Zeitablaufs seit der Verurteilung, zurückzutreten. Insoweit
ist zu berücksichtigen, dass auch durch das Bildnisverbot
die Taten des Klägers nicht dem Bereich der Gegenstände
entzogen werden, über die öffentlich berichtet werden darf.
Eine anonymisierende Darstellung bleibt vielmehr auch
insoweit möglich.
Die Wiederholungsgefahr ist wiederum
indiziert.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
aus § 709 ZPO.