Buskeismus


Home    Sitemap

Verhandlungsbericht

Landgericht Hamburg

URTEIL

Im Namen des Volkes

Geschäfts-Nr.:
324 O 220/07
 

Verkündet am:
27.04.2007

In der Sache

Mireille Mathieu

 
  - Kläger -
 
Prozessbevollmächtigte RA Prof. Dr. Prinz pp.
RA Vedder
 
gegen
 
Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag  
  - Beklagte -
 
Prozessbevollmächtigte RA Lovells pp.
RA Dr. Neben

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24, auf die mündliche Verhandlung vom 27.04.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske, den Richter am Landgericht Dr. Korte, den Richter Zink

für Recht:

Tenor

I.) Die einstweilige Verfügung vom 2.4.2007 wird aufgehoben und der ihr zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen.

II.) Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Kostenvollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Antragstellerin - eine Sängerin - hat eine einstweilige Verfügung der Kammer vom 2.4.2007 erwirkt, mit der der Antragsgegnerin auferlegt worden ist, auf der Titelseite der von ihr verlegten Zeitschrift „N. P." eine Gegendarstellung folgenden Wortlauts abzudrucken:
Gegendarstellung
Auf der Titelseite von „N. P." Nr. 10 vom 28.02.2007 hieß es:
„Verzweifelter Hilferuf? M.M.
„Lass mich nicht allein, denn ich liebe dich“
Dazu war ein Foto abgedruckt, das mich im Arm von F. S. zeigt.
Hierzu stelle ich fest:
Ich habe nie zu F S. gesagt
„Lass mich nicht allein, denn ich liebe dich".
Hierbei handelt es sich tatsächlich um Textzitat [sic] aus einem von mir interpretierten Chanson.
11 Mars, den 2007 [sic] M.M.

Dagegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Sie trägt u.a. vor, die Gegendarstellung sei irreführend. Die Antragstellerin sei u.a. in der Presse in Bezug auf ein Drittinterview wie folgt zitiert worden:

Ich bin in F. verliebt. Er ist ein außergewöhnlicher Mann, den ich unendlich gern habe.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den ihr zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen; hilfsweise mit der Maßgabe zu betätigen, dass vor das Wort „Textzitat" das Wort „ein" eingefügt wird.

Der Antragstellervertreter hat in der öffentlichen Sitzung vom 27.4.2007, an der die Antragstellerin nicht persönlich teilgenommen hat, erklärt, ob das von der Antragsgegnerin angeführte Zitat zutreffend sei, könne er nicht erklären, weil er mit der Antragstellerin insoweit bisher keine Rücksprache habe nehmen können. Das Management der Antragstellerin habe ihm mitgeteilt, dass diese sich nicht in der wiedergegebenen Weise geäußert habe.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 27.4.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, denn nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist sie zu Unrecht ergangen. Der Antragstellerin steht gemäß § 11 HambPresseG der Anspruch auf Abdruck der begehrten Gegendarstellung nicht zu.

Die Gegendarstellung ist irreführend.

1.) Es ist als unstreitig anzusehen, dass sich die Antragstellerin in der Presse bezogen auf F. S. mit den Worten geäußert hat: „Ich bin in F. verliebt. Er ist ein außergewöhnlicher Mann, den ich unendlich gern habe." Der hierauf bezogene Vortrag der Antragsgegnerin, wonach die Antragstellerin in der Presse in Bezug auf ein Drittinterview mit dieser Äußerung zitiert worden sei, lässt sich nicht anders verstehen, als dass behauptet werden soll, dass die Antragstellerin diese Äußerung auch tatsächlich von sich gegeben habe.

Diesen Vortrag der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin nicht wirksam bestritten. Der Vortrag des Antragstellervertreters in der Sitzung vom 27.4.2007, er könne nicht erklären, ob das von der Antragsgegnerin angeführte Zitat zutreffend sei, weil er mit der Antragstellerin insoweit bisher keine Rücksprache habe nehmen können, mag zwar als ein Bestreiten mit Nichtwissen anzusehen sein. Dieses ist vorliegend jedoch gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, denn die eigenen Äußerungen der Antragstellerin sind Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung.

Ein wirksames Bestreiten liegt auch nicht in dem Vortrag des Antragstellervertreters, das Management der Antragstellerin habe ihm mitgeteilt, dass die Antragstellerin sich nicht in der oben zitierten Weise geäußert habe. Es ist bereits unklar, ob damit möglicherweise nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass das Management von den in Rede stehenden Äußerungen keine Kenntnis habe. Darauf kommt es allerdings schon gar nicht an, denn der Antragstellervertreter hat sich die von ihm referierte Aussage des Managements der Antragstellerin in der öffentlichen Sitzung vom 27.4.2007 gerade nicht zu Eigen gemacht. Für ein wirksames Bestreiten bedarf es aber einer eigenen Erklärung der Partei, der bloße Verweis auf die Erklärung eines Dritten reicht nicht aus.

2.) Wer in der begehrten Gegendarstellung liest, die Antragstellerin habe nie zu F. S. gesagt „Lass mich nicht allein, denn ich liebe dich", muss annehmen, dass sie auch niemals zu ihm gesagt hat, sie sei in ihn verliebt. Dass sie dies gesagt hat ist aber - wie oben ausgeführt - als unstreitig zu unterstellen. Was die Antragstellerin tatsächlich empfand, als sie dies sagte, oder was sie damit zum Ausdruck bringen wollte, ist schon deshalb unerheblich, weil auch die begehrte Gegendarstellung rein objektiv darauf abstellt, dass die Antragstellerin die Äußerung „Lass mich nicht allein, denn ich liebe dich“ gegenüber F. S. nicht getätigt habe.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Buske                                           Dr. Korte                                       Zink

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schäike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 09.05.08
Impressum