I.) Die einstweilige Verfügung vom 2.4.2007 wird
aufgehoben und der ihr zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen.
II.) Die Antragstellerin hat die Kosten des
Verfahrens zu tragen.
III.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Antragstellerin darf die Kostenvollstreckung durch die
Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Antragstellerin - eine Sängerin - hat eine
einstweilige Verfügung der Kammer vom 2.4.2007 erwirkt, mit der der
Antragsgegnerin auferlegt worden ist, auf der Titelseite der von ihr
verlegten Zeitschrift „N. P." eine Gegendarstellung folgenden
Wortlauts abzudrucken:
|
Gegendarstellung |
Auf der Titelseite von „N. P." Nr. 10
vom 28.02.2007 hieß es: |
„Verzweifelter Hilferuf? M.M. |
„Lass mich nicht allein, denn ich
liebe dich“ |
Dazu war ein Foto abgedruckt, das
mich im Arm von F. S. zeigt. |
Hierzu stelle ich fest: |
Ich habe nie zu F S. gesagt |
„Lass mich nicht allein, denn ich
liebe dich". |
Hierbei handelt es sich tatsächlich
um Textzitat [sic] aus einem von mir interpretierten
Chanson. |
11 Mars, den 2007 [sic] M.M. |
Dagegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch
eingelegt. Sie trägt u.a. vor, die Gegendarstellung sei irreführend.
Die Antragstellerin sei u.a. in der Presse in Bezug auf ein
Drittinterview wie folgt zitiert worden:
Ich bin in F. verliebt. Er ist ein
außergewöhnlicher Mann, den ich unendlich gern habe.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den
ihr zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen;
hilfsweise mit der Maßgabe zu betätigen, dass vor das Wort
„Textzitat" das Wort „ein" eingefügt wird.
Der Antragstellervertreter hat in der öffentlichen
Sitzung vom 27.4.2007, an der die Antragstellerin nicht persönlich
teilgenommen hat, erklärt, ob das von der Antragsgegnerin angeführte
Zitat zutreffend sei, könne er nicht erklären, weil er mit der
Antragstellerin insoweit bisher keine Rücksprache habe nehmen
können. Das Management der Antragstellerin habe ihm mitgeteilt, dass
diese sich nicht in der wiedergegebenen Weise geäußert habe.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die
zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das
Sitzungsprotokoll vom 27.4.2007 verwiesen.
I.
Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, denn nach
dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist sie zu Unrecht
ergangen. Der Antragstellerin steht gemäß § 11 HambPresseG der
Anspruch auf Abdruck der begehrten Gegendarstellung nicht zu.
Die Gegendarstellung ist irreführend.
1.) Es ist als unstreitig anzusehen, dass sich die
Antragstellerin in der Presse bezogen auf F. S. mit den Worten
geäußert hat: „Ich bin in F. verliebt. Er ist ein außergewöhnlicher
Mann, den ich unendlich gern habe." Der hierauf bezogene Vortrag der
Antragsgegnerin, wonach die Antragstellerin in der Presse in Bezug
auf ein Drittinterview mit dieser Äußerung zitiert worden sei, lässt
sich nicht anders verstehen, als dass behauptet werden soll, dass
die Antragstellerin diese Äußerung auch tatsächlich von sich gegeben
habe.
Diesen Vortrag der Antragsgegnerin hat die
Antragstellerin nicht wirksam bestritten. Der Vortrag des
Antragstellervertreters in der Sitzung vom 27.4.2007, er könne nicht
erklären, ob das von der Antragsgegnerin angeführte Zitat zutreffend
sei, weil er mit der Antragstellerin insoweit bisher keine
Rücksprache habe nehmen können, mag zwar als ein Bestreiten mit
Nichtwissen anzusehen sein. Dieses ist vorliegend jedoch gemäß § 138
Abs. 4 ZPO unzulässig, denn die eigenen Äußerungen der
Antragstellerin sind Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung.
Ein wirksames Bestreiten liegt auch
nicht in dem Vortrag des Antragstellervertreters, das Management der
Antragstellerin habe ihm mitgeteilt, dass die Antragstellerin sich
nicht in der oben zitierten Weise geäußert habe. Es ist bereits
unklar, ob damit möglicherweise nur zum Ausdruck gebracht werden
sollte, dass das Management von den in Rede stehenden Äußerungen
keine Kenntnis habe. Darauf kommt es allerdings schon gar nicht an,
denn der Antragstellervertreter hat sich die von ihm referierte
Aussage des Managements der Antragstellerin in der öffentlichen
Sitzung vom 27.4.2007 gerade nicht zu Eigen gemacht. Für ein
wirksames Bestreiten bedarf es aber einer eigenen Erklärung der
Partei, der bloße Verweis auf die Erklärung eines Dritten reicht
nicht aus.
2.) Wer in der begehrten
Gegendarstellung liest, die Antragstellerin habe nie zu F. S. gesagt
„Lass mich nicht allein, denn ich liebe dich", muss annehmen, dass
sie auch niemals zu ihm gesagt hat, sie sei in ihn verliebt. Dass
sie dies gesagt hat ist aber - wie oben ausgeführt - als unstreitig
zu unterstellen. Was die Antragstellerin tatsächlich empfand, als
sie dies sagte, oder was sie damit zum Ausdruck bringen wollte, ist
schon deshalb unerheblich, weil auch die begehrte Gegendarstellung
rein objektiv darauf abstellt, dass die Antragstellerin die Äußerung
„Lass mich nicht allein, denn ich liebe dich“ gegenüber F. S. nicht
getätigt habe.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6,
711 ZPO.