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Bericht
Pressekammer LG Hamburg
Sitzung, Freitag, den 01. Dezember 2006

Rolf Schälike - 02.12.2006

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle 01.12.2006

 

Stress                               

Ein neuer Angriff gegen einen Internet-Betreiber ist mir bekannt geworden.

Das Landgericht Berlin, Zivilkammer 27,  erließ am 30.11.06 eine einstweilige Verfügung gegen einen Web-Betreiber mit folgendem Verbot:

Es wird untersagt:

identifizierend über privatrechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsgegner und dem Antragsteller zu berichten und/oder berichten zu lassen, wie auf der Internetseite www. xxxxx. de unter der Überschrift "Fall A... B..." geschehen.


Schutz vor dem Internet
Bild v. Lurusa Gross

Nicht mehr und nicht weniger.

Was bedeutet dieser LG Bln Beschluss? De facto einen Maulkorb.

Namentliche und identifizierbare Berichterstattung über privatrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Antragsteller und Antragsgegner werden allgemein verboten ohne Nennung einer konkreten Äußerung.

Beim Vorsitzenden Richter der Pressekammer Hamburg haben wir erfahren, dass zur Identifizierung auch  das Erkennen über mehrere Ecken genügt. Damit ist die Identifizierung abhängig vom Können des Lesers und damit formaljuristisch fast immer vorhanden.

Wie das Landgericht Berlin zur Identifizierbarkeit steht, ist mir unbekannt. Es unterscheidet sich jedenfalls, was allgemeine Verbote und Verbote ohne Abmahnung betrifft, negativ vom Landgericht Hamburg.

Die Pressekammer Hamburg erlässt den Vorsitzenden gemäß keine Einstweiligen Verfügungen ohne einer vorhergehenden Abmahnung. Ebenfalls keine solche allgemeinen Verbote.

 

Verkündungen                              

Die Verkündungen fanden statt pünktlich um 9:55 statt.

Eine Verkündung hat mich besonders gefreut. Die Klage von Prof. Dr. h.c. Schremp, vertreten durch Anwalt Dr. Stefan Krumow von der Abmahnkanzlei Schertz wurde abgewiesen. Wir berichteten über die Verhandlung. Für die bekannte Kanzlei, welche Rechtsgeschichte zu schreiben versucht, war das eine formal-juristische Niederlage.

 

Nacktfoto auf Kalender nicht mehr gewollt                              

In Sachen 324 O 780/06 und 324 O 781/06 klagte ein Nackedei, das MAXIM-Girl 2004, gegen die erneute Veröffentlichung ihrer Nacktfotos, welche in einer Auflage von 12.000 - wie behauptet - an allen Tankstellen in Form des Deckblatts von 70 cm großen Kalendern zu sehen sind.

Noch im April dieses Jahres hatte sie ihre Nacktfotos auf ohrer eigenen Web-Site veröffentlicht, nachzuweisen über www.archive.org. Jetzt klagt sie wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und wegen fehlender Zustimmung ihrerseits, was die Beklagtenseite bestritt.

Mich interessierte in diesem Fall weniger die komplizierte Rechtslage, als meine Voraussage der gerichtlichen Entscheidung.

Sex und Models obsiegen meistens bei der Pressekammer . So müsste auch die Klägerin obsiegen.

Nun verlangt Sie die Bestätigung der Einstweiligen Verfügung, damit das Verbot des Verkaufs bereits gedruckten Kalender.

Einverstanden wäre die heute als Programmiererin arbeitende Klägerin auch mit einer Entschädigung, welche allerdings weit über den Vorstellungen des Verlages liegt.

Verbietet nun die Kammer am 06.12.06 den Verkauf des Kalenders Women mini long und eines anderen Kalenders, obwohl der MAX.Kalender 2007 und noch ein weiterer nicht beanstandet worden waren, könnte die Klägerin im Hauptverfahren mit einer Niederlage rechnen, damit auf Schadensersatz verklagt werden.

Der Vorsitzende Richter wird wahrscheinlich am 06.12.06 um 12:00 verkünden lassen, dass die Einstweilige Verfügung aufzuheben sei, und die Klägerin eine Entschädigung von 1000,00 EUR für die Nacktfotos vom Verlag zu erhalten hat.

Das letzte Mal erfuhren wir, dass die nackten Montagsmädchen bei Bild sich ohne Honorar fotografieren sowie veröffentlichen lassen.

Bei dem verklagten Verlag soll ein Honorar von 200,00 EUR für das veröffentlichte Foto Standard sein. Immerhin.

06.12.06:
324 O 780/06: Die einstweilige Verfügung vom 06.11.06 wird mit der Maßgabe, das Foto v. 05.10.03 und 11.10.03 nicht zu veröffentlichen, bestätigt. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
324 O 781/06: Die einstweilige Verfügung vom 06.11.06 wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Kommentar: Mit diesen beiden Urteilen hat nun die Klägerin Karten in die Hand bekommen, mit dem Verlag harte Honorarverhandlungen bis zu den Herstellungskosten zu führen.

Ob der Verlag Schadensersatzklagen einleiten wird, ist unwahrscheinlich.

Wieder obsiegte der Sex bei der Pressekammer Hamburg.

29.05.07 - Berufungsetrfahren 7 U 155/06                              

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben nach den Sie die Dringlichkeit zurückwies:

... .

Wir meinen, es ist nicht ganz die Wahrheit gesagt worden und würden anregen, den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurückzunehmen.

Die Beklagte soll eine nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung darüber abgeben, dass er die Bilder aus der Serie nicht veröffentlichen werden. Eine solche Erklärung ist nicht vollstreckungswert.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben nach eine Beratungspause der Parteien:

Die Formalien der Berufung sind gewahrt.

Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert, Der Senat weist darauf hin, dass die Einstweilige Verfügung unzulässig ist

Daraufhin erklärt der Antragsgegner, dass er bei den Fotos, welche im Einstweiligen Verfügungsverfahren umfasst waren, keine Rechte an Dritte zur Verwertung der Bilder vergeben wird.

Der Senat erklärt, wir nehmen das Urteil des Landgerichts zurück.

Sodann erklärt der Antragsteller-Vertreter, der Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung wir zurückgenommen und wir verzichten ferner auf die Rechte aus der Einstweiligen Verfügung durch Urteil vom 06.12.2006.

Der Antragsgegner beantragt, der Antragstellering die Kosten aufzuerlegen.

Beschlossen und verkündet:

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Berufugnsverfahrens wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

 

Abmahnwelle durch Kanzlei Prof. Prinz gegen Buchverlag                              

Nach Beobachtung der Sache 324 O 718/06 Neidhardt vs. buch.de Internetstores AG konnte ich ahnen, weshalb Anwalt Dr. Dirk Dünnwald von der Kanzlei Prinz • Neidhard • Engelschall des Professors Dr. Prinz überlastet war.

Wieder einmal Dieter Bohlen. Dazu die folgende Site.

3000 Abmahnungen hat die Kanzlei angeblich geschrieben, an alle Buchhändler, welche das vom vorläufigen Verbot betroffene Buch noch besaßen. Auf den Verlag konnte man sich nicht verlassen. Dieser lässt doch die schon ausgelieferten Bücher einfach weiter verkaufen. Dem musste Einhalt geboten werden im Interesse vieler Kläger, über welche persönlichkeitsrechtsverletzend in dem Buch von Bohlen geschrieben worden ist.

Zwei Anwältinnen vertraten die Beklagten.

Der Vorsitzende erklärte gleich zu Beginn:

[Erhebe] Elisabeth von Braunschweig in den Stand der Beklagten.

sich an die zweite Anwältin wendend:

Sie sind es schon.

Wollen Sie zuerst hören, was wir uns gedacht haben?

Am laufenden Band
Am laufenden Band
Lurusa 2006

Anwältin:

Wir wissen nicht, weshalb wir persönlich Beklagte sind.

Anwalt Dr. Dünnwald:

Bei der Lektüre des Schriftsatzes als Streitverkündete müssen wir gegen den gesamten Vertrieb vorgehen.

Der Vorsitzende:

Frau von Braunschweig verbreitet im Internet das Buch von Bohlen "Hinter den Kulissen".

Das Buch wurde als Skandal bezeichnet. Es gibt viele Abmahnungen.

Abmahnungen sind zu erstatten. BGH 1969, 1970, S. 189.

Anspruchsgrundlagen: 823 in Verbindung mit Titel 1. und 2.

22 und 23 des KUG. Diesen nehmen wir vorsichtshalber ´rein.

Täter ist auch der technische Verbreiter.

Es kommt nicht auf die äußere, sondern auf die objektive Zurechnungsfähigkeit an.

Es kommt an auf die Verschuldung.

Die Sorgfaltsanforderungen würde es überspannen. Der technischen Vorbereitung ist nicht zuzumuten, eine Prüfzentrum einzurichten.

Zu den Buchhändlern:

Für die Buchhändler reicht es nicht aus, dass die Presse von einem Skandal spricht.

Dass das Buch nach der Abmahnung noch vertrieben wurde, ist nicht schön, aber ... .

... Innovatives muss auch im Landgericht entschieden werden. BGH 1970 hat viel Kluges dazu gesagt.

Abmahnung ohne gerichtliche Hilfe? Abmahnung trägt zur ihrer Klärung bei.

Das wäre die Kurzfassung, die ich bieten kann. Die Langfassung möchte ich nicht [darbieten].

Vielleicht doch:

Es geht um eine fremdes Geschäft. Wurde von vielen Personen in Anspruch genommen.

Beim Persönlichkeitsrecht gibt es nur eine Person. Ansonsten 679 - öffentliches Interesse.

Das Ergebnis ist nicht unbillig.

Die Abmahnung der technischen Verbreiter ist nur ... .

Anwältin:

... und hat keinen Anspruch.

Richter Dr. Weyhe:

Es geht um die Abmahnkosten. Diese sind nicht erstattungsfähig.

Sind entstanden ... .

Der Vorsitzende:

Das war es schon. Können noch etwas zur Höhe sagen.

Der Verlag ist immer der Verursacher, der Verletzer.

Richter Dr. Weyhe:

Der Verlag hat das Ganze in Gang gesetzt.

Der Vorsitzende:

Mit dem, was Sie sagen, meinen Sie: das ist so, damit habe ich nicht gerechnet.

Richter Dr. Weyhe:

Die technischen Verbreiter werden ausgebremst. Da entstehen Kosten.

Anwältin:

Was muss gemacht werden?

Eine Abmahnung reicht.

Klägeranwalt Dr. Dünnwald:

Wir stellten fest, dass 200.000 Bücher ausgeliefert wurden.

Wir reden hier vom Stoppen.

Im Zweifel stimmt unsere Stoßrichtung, für den Fall, wenn das, was passiert ist, nicht ausreicht.

Anwältin von Braunschweig:

Es wurde gar nicht abgewartet.

Der Vorsitzende:

Was wollen wir machen, wenn die Bücher schon ´raus sind?

Klägeranwalt Dr. Dünnwald:

Die Rücknahme ist eine Sache für sich.

Anwältin:

Solche Überfälle empfinde ich nicht als die feine Art.

Richter Herr Zink:

Sollen sich aussprechen, wenn es auch überfallartig ist.

Anwältin:

Wenn man sich aussprechen will, dann ... .

Bin um 7:00 aufgestanden, um hierher zu fliegen, und nichts wird erreicht. Es werden nur Kosten verursacht.

Ein Termin hätte gereicht. Das Gericht hätte den Termin verschieben können.

Der Vorsitzende:

Sie hätten gar nicht zu kommen brauchen

Richter Dr. Weyhe:

Wir müssen nachdenken, ob alle Abmahnungen erforderlich waren.

Wir meinen, alle Abmahnungen waren erforderlich, nur über die Kostenaufteilung kann man sprechen.

Sind alle zu einer Kanzlei gelaufen.

Anwältin :

Überlegen Sie doch mal.

Der Vorsitzende:

Versuchen wir doch.

Anwältin :

[Sehen wir es theoretisch:] Es gibt mehrere Verletzungen, welche nicht erkennbar sind.

Da kann die Kanzlei Prinz jede Buchhandlung abmahnen, und die kompletten Kosten hat der Verlag zu tragen?

Der Vorsitzende:

Denkbar.

Haben Sie gesagt, das Buch wird zurückgenommen?

Klägeranwalt Dr. Dünnwald:

Sie haben nicht rechtswirksam ... .

Anwältin:

Was ist machbar ... ?

Klägeranwalt Dr. Dünnwald:

Machbar war alles Vorherige.

Isabell Varell mit Bohlen unter einem Tisch. Da kann man fragen.

Herr Dresen [Leiter der Rechtsabteilung im Verlag] hat selbst gesagt, dass in Fragen Anders ... .

Berlin hat gesagt, holt die Dinger zurück.

Dresen hat gesagt, können wir nicht.

Anwältin:

Wir haben ein Rundschreiben versendet mit der Aufforderung, die Bücher zurückzusenden.

Klägeranwalt Dr. Dünnwald:

Sie haben das nur angeboten.

Anwältin:

Wir haben darauf hingewiesen,  dass Abmahnungen erfolgen können.

Klägeranwalt Dr. Dünnwald:

Ich bekomme es besser hin, besser formuliert.

Der Vorsitzende:

Können Sie was zur Höhe sagen? Zum Vergleich bereit?

Anwältin:

Nach dem Überfall nicht mehr.

Der Vorsitzende:

Sagen wir trotzdem was dazu.

Der Streitwert muss heruntergefahren werden. Zu Bischoff gibt's nichts.

Die Gebühren für die Kanzlei finden wir nicht notwendig.

GoA [Geschäft ohne Auftrag]... . Kann unser OLG eine andere Auffassung haben.

Bischoff ganz ´raus. Dann landen wir bei nur 3.271,55 in der Hauptsache.

Pauschal 10.000,00, 30.000,00. Nehmen wir das Mittel.

Die ganze Einstweilige Verfügung.

Dachte, die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie der Streitverkündeten trägt die Klägerin zu 2/5 und die Streitverkündete zu 3/5.

Die außergerichtichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zur Hälfte, die Beklagte ebenfalls zu Hälfte.

Wenn Sie zustimmen, brauchen Sie nicht wiederzukommen.

Danach Pause.

Der Vorsitzende nach der Pause:

Wollen uns zunächst mal bei Ihnen [Beklagtenanwältinnen] entschuldigen, weil wir davon ausgegangen sind, dass Sie das Fax erhalten haben.

Die Anwältinnen:

Nein, haben wir nicht erhalten.

Der Vorsitzende nach der Pause:

Wir spüren förmlich, dass da noch eine Welle auf uns zukommt.

Die Anwältinnen:

Schlagen schriftlichen Verfahren vor.

Der Vorsitzende:

Wir sind einverstanden mit dem schriftlichen Verfahren.

Klägeranwalt Dr. Dünnwald:

Ja, einverstanden.

Der Vorsitzende:

Beschlossen und verkündet:

1. Das schriftliche Verfahren wird angeordnet.

2. Die Beklagten können zu dem heute übergebenen Schriftstück Stellung nehmen bis zum 02.02.07.

Hierauf kann die Klägerin bis zum 26.02.07 erwidern.

Verkündungstermin einer Entscheidung am 16.03.07, 9:55 in diesem Saal.

27.04.07: Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, 4.068,12 EUR plus Zinsen seit dem 02.12.06 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten hat der Kläger 62 % die Beklagte zu 2 38 % zu tragen.
... .
Die außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien jeder selbst.

Beantragt waren wohl 5.093,00 EUR.

Kommentar:

Die armen um ihre Existenz besorgten Buchhändler brauchen sich keine Sorgen zu machen. Die Abmahnkosten können diese beim Verlag geltend machen. Deren Stress und Ärger spielt juristisch gesehen keine Rolle. Selbst Schuld. Der Verlag ist nicht arm, gehört zum Bertelsmann-Konzern. Dieser hat genug Geld, um auch die Spitzenanwälte dieser Kanzlei gut zu honorieren und die Buchhandlungen zu befrieden. Der Verlag wird sich schon was einfallen lassen.

Recht muss sein.

03.01.07: Warnung vor Kostenforderungen der Anwaltskanzlei Prinz                              

Obwohl die rechtlich höchst umstrittenen Massenabmahnungen der Kanzlei Prinz in Zusammenhang mit dem Vertrieb des Buchs "Hinter den Kulissen" von Dieter Bohlen mittlerweile mehr als drei Jahre zurückliegen, meint die Abmahnkanzlei, jetzt noch Kasse bei Buchhändlern machen zu können.

In den letzten Tagen häufen sich die Beschwerden von Buchhändlern, die Post von der Abmahnkanzlei Prinz erhalten haben, in der sie aufgefordert werden, angebliche Kostenansprüche zu erfüllen.

Die Ansprüche sind mittlerweile verjährt, darüber hinaus wäre auch bei rechtzeitiger Geltendmachung ihre Durchsetzbarkeit höchst zweifelhaft gewesen, was sich auch daran zeigt, dass die Abmahnkanzlei mehr als drei Jahre auf die Geltendmachung verzichtet hatte.

Dass nun nach Eintritt der Verjährung Zahlungsaufforderungen verschickt werden, dürfte in der Verlagsgeschichte einmalig sein, schafft es doch die Gefahr, dass uninformierte Buchhändler zu Unrecht bezahlen.

Die Verlagsgruppe Random House warnt deshalb alle Buchhandlungen nachdrücklich davor, auf diese Schreiben hin irgendetwas zu bezahlen. Stattdessen sollten alle Vorgänge an die Rechtsabteilung der Verlagsgruppe geschickt werden (Neumarkter Straße 28, 81673 München, Fax 089/4136-63718

Quelle: Buchmarkt

Bemerkung: Die Richtigkeit der Warnung wurde von mir nicht überprüft. Die Kanzlei Prof. Prinz bewertet die Situation und die Rechtslage anders. (RS)

 

Steinhöfel vs. Blog-Betreiber Bartel - wieder verlor ein Blog-Betreiber               

In der Sache Steinhöfel vs. Blog-Betreiber Bartel - 324 O 732/06 - ging es ums Internet.

Über die Verhandlung berichtet der Beklagte in seinem Blog.

Kaum besser tun kann es ich. Lediglich ergänzen mit meinen Notizen.

Der Mann mit den schulterlangen blond-grauen Haaren war der Vorsitzende Richter und hieß Andreas Buske.

Der Kollege zur seiner Linken war Richter Joachim Zink. Zur seiner Rechten saß Richter Dr. Benjamin Korte.

Der Vorsitzende eröffnete:

Wir haben zwei Anträge. Der eine ist bildrechtlich geprägt, der andere äußerungsrechtlich.

Der Antragsteller ist in der Öffentlichkeit präsent, jedoch keine Person der Zeitgeschichte.

Zwischenkommentar:

An dieser Stelle muss ich allen Dreien, dem Richter, dem Kläger und dem Beklagten widersprechen. Joachim Steinhöfel ist eine Person der Zeitgeschichte, nicht einmal eine relative, sondern inzwischen eine absolute: er hat das berüchtigte Urteil "Haftung für Links" (312 O 85/98) erwirkt, damit blamable Geschichte für Deutschland geschrieben.

Seine Attacken als Abmahnanwalt für den MediaMarkt kennzeichnen ebenfalls einen wichtigen Schritt in Richtung Konzentration der wirtschaftlichen Macht hin zu den Großkonzernen. Wird vermutlich in die Geschichtsbücher eingehen dieser Konzentrationsprozess mit seinen Akteuren.

Schon gar nicht zu sprechen, wie nachhaltig die Umweltschädigung des vom Anwalt Joachim Steinhöfel vertretenen und beratenen Konzerns mit dem zweifelhaften Slogan "Geiz ist geil" ist: Billige Geräte, hoher Energieverbrauch.

Auch an der Trendwende, weg von dem Sog der Niedrigpreise, hin zur Qualität, ist  Joachim Steinhöfel beteiligt. Drei bekannte Media-Markt-Werbehelden - Oliver Pocher, Ronald Nitschke (alias Cowboy Schulze) und Joachim Steinhöfel werben mit dem Slogan "Bester Media Markt aller Zeiten - Wir holen den Titel".

Anwalt Joachim Steinhöfel vertritt erfolgreich Mandanten vor dem Bundesgerichtshof und prahlt mit Beispielen, die Presse schreibt über ihn, Spiegel und der 'stern'.

Was gehört mehr zur Person der Zeitgeschichte, wenn nicht der absoluten, dann der relativen?

Nicht unwichtig ist der juristische Aspekt. Wird Joachim Steinhöfel von den Gerichten nicht als Person der Zeitgeschichte gesehen, genießt er mehr Schutz vor Kritik, Berichterstattung, und kann seine fragwürdigen Ziele und Methoden unbeobachtet im Schutz der Gerichte, versteckt hinter dem Persönlichkeitsrecht verfolgen und entwickeln. Der Meinungsfreiheit wäre damit kein guter Dienst getan.

Bleiben wir dabei, der Vorsitzende Richter irrte. Er definierte lediglich dank seiner staatlichen Macht als Dritte Gewalt, dass Steinhöfel keine Person der Zeitgeschichte ist.

Zurück zum Vorsitzenden:

Selbstverständlich muss der Antragsteller [Steinhöfel] sich Kritik gefallen lassen, muss jedoch nicht hinnehmen, beleidigt zu werden.

Das Wort, welches hier zu Rede steht.

Der Vorsitzende nannte das Wort, um welches es ging, nicht. So kann ich es nicht diskutieren. Dem Beklagten ist es verboten, mir dieses zu nennen. Anwalt Steinhöfel wird es nicht tun. Die Macht obsiegte bei diesem Wort. Steter Tropfen höhlt den Stein.

Mit der Eskalation wird es deutlich.

Auch, was die anderen Kürzel angeht. Man kommt auf den Zuhälter.

Zur Haftung:

Jetzt hörten wir wesentliche Aussagen der Kammer, welche negative Folgen haben wird für die gesamte Blog-Szene. Das Telekommunikationsgesetz wird unterlaufen.

Die Meinung kam per E-Mail, darauf wurde diese von Ihnen ins Gästebuch eingetragen.

Sogar der Klägeranwalt sah es anders:

Bin erstaunt, dass es im Web-Blog so funktioniert.

Herr Bartel erkannte leider nicht die kleine Chance, sein Mitwirken juristisch mit dem Gesetz in Einklang zu bringen. Stattdessen erläuterte er dem internetfeindlichen Gericht, wie das bei ihm mit dem Blog funktioniert:

Darf ich Ihnen erläutern, was ein Web-Blog ist?

Der Vorsitzende:

Natürlich.

Beklagter Herr Bartel:

Bin auch ein Buchautor.

Herr Bartel konnte nicht wissen, dass er mit dieser Aussage bekundete, er sei eine gefährliche Person.

Ein Web-Blog wird von einer oder mehreren Personen betrieben.

Es ist nicht ratsam, gleich in den Blog zu schreiben. Zu viel Spam kommt da an ... .

Deswegen gehen die meisten Blogger so vor, dass die Kommentatoren sich registrieren lassen müssen.

Bei mir gibt es ein Meinungsformular, und der erste Kommentar wird von mir geprüft.

Darf der Kommentator ungeprüft kommentieren?

Der Vorsitzende:

Was wir gleichwohl überlegen müssen - auch aus unserer Sicht und der Sicht unseres OLG - ist, dass der Aufruf, den Sie gesetzt haben, eine provozierende Sache war.

Wenn man zur Wahl aufruft, kann man davon ausgehen, dass Persönlichkeitsrechte verletzt werden.

Beklagter Herr Bartel:

Der Beitrag war 96 Stunden drin. Der Kommentar maximal 76 Stunden.

Frage mich, was kann hobbymäßig gemacht werden? Ich gehe alle drei Tage und schaue es mir an. Man kommt in den Rhytmus.

Wenn ich den Blog profimäßig betreiben würde, dann kann meinetwegen geprüft werden.

Der Vorsitzende:

Das hätten wir gern.

Beklagter Herr Bartel:

Ich habe das Gefühl, dass es ein Provokateur war.

Ich mache das seit vier Jahren.

Jemand registriert sich und kommentiert, löscht sich danach. Am gleichen Tag, wo die Mitteilung von der Kanzlei Steinhöfel kam.

Beklagtenanwalt Herr Schmidt-Volf mit den Tätigkeitsschwerpunkten Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Straf-und OWi-Recht:

Man soll die Prüfungspflicht nicht strapazieren.

Der Vorsitzende:

Was sollen wir denn machen? Die Einstweilige Verfügung aufheben?

Beklagtenanwalt Herr Schmidt-Volf:

Es gibt noch eine Hauptklage.

Der Vorsitzende:

Wenn Sie die Einstweilige Verfügung anerkennen, sind Sie aus der Hauptsache ´raus.

Richter Zink:

Um was geht es?

Ich kann nichts dafür, dass es drinsteht? Wie weit geht die Haftung?

Beklagtenanwalt Herr Schmidt-Volf:

Wie kann ich das verhindern?

Man kann nicht für jeden Beitrag haften.

Der Vorsitzende:

Aber das wird diesem Fall nicht gerecht.

Das ist schon bis zu uns gelangt.

Welche Vorstellungsmöglichkeiten es alles gibt, [wie ein Blog funktioniert].

Hier gab es einen Aufruf.

Beklagtenanwalt Herr Schmidt-Volf:

Der Aufruf ist nicht unser Problem.

Aber hier geht es um den Beitrag. Verstoß gegen die Verpflichtung ... .

Richter Dr. Korte sah die Chance:

Wenn es nur dieser Beitrag wäre, dann [müsste die Einstweilige Verfügung aufgehoben werden], wenn Sie keinen Anlass gaben.

Aber in diesen Bereich kommen wir nicht.

Beklagter Herr Bartel:

Habe damit nicht gerechnet, mit diesem Kommentar. Leider kann ich nicht nachweisen, dass es eine Provokation war.

Der Eintrag wurde gezielt gemacht. Es war der einzige registrierte User, der sich derart verhalten hat.

Die ein und dieselbe Person hat mich beschimpft wegen Steinhöfel. Es waren IP-Adressen aus dem gleichen Gebiet.

Das Ganze ist ungewöhnlich. Da können wir nicht zustimmen.

Richter Zink:

Was kann ich bestenfalls erreichen in diesem konkreten Fall?

Hier ist es nicht so.

Beratungspause der Klägerpartei.

Beklagtenanwalt Herr Schmidt-Volf nach der Pause:

Erkennen die Einstweilige Verfügung an.

Der Vorsitzende diktiert:

Bei Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung erkennt der Antragsgegner die Einstweilige Verfügung vom 10.10.06 als endgültige Regelung an unter Versicht auf die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 der ZPO.

Daraufhin erklären die Parteien das Verfügungsverfahren für erledigt.

Die Kostenentscheidung erfolgt nach 91a. Wie diese ausgeht, ist doch klar?

Der Vorsitzende zeigt auf den Beklagten:

Beschlossen und verkündet:

Die Kosten des Verfügungsverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

Auf die Begründung haben die Parteien verzichtet.

Den Streitwert wollen wir ´runtersetzen, wo wir das so schön eingetopft haben.

Jetzt beginnt ein Streit. Es geht um das Geld der Anwälte.

Der Vorsitzende, ich hatte den Eindruck, mit einem etwas unreinem Gewissen:

Wie meinen dem Antragsgegner entgegen kommen zu können.

Mit Rücksicht auf die Kürze der Verbreitung wird der Streitwert festgelegt auf 10.000,00 EUR.

... .

Beide sind unzufrieden, damit ist die Entscheidung gerecht.

 

Reinhold Messner sucht Klärung bei der Pressekammer Hamburg                   

Georg Renner, bekannt durch sein Buch "Biwak auf dem Dach der Welt", Günter Jung, 2004 verunglückt am Nanga Parbat, Wolfgang Funke, verunglückt in der Sächsischen Schweiz, Peter Lange, zu jung gestorben, sowie Peter Ulrich und Harald Wirth sind nur einige der vielen Alpinisten und Bergtourosten, welche zu meinen Freunden in der DDR gehörten und gehören.

Wir waren eine verschworene Gemeinschaft, ich würde sagen von ca. 150 Individualisten, Egoisten, Extremsportlern, Vätern und Ehegatten mit Familienproblemen, Wettkämpfern, Genießern, den Tod missachtenden, von der Umwelt nett belächelten und wenig verstandenen Menschen, welche dem Hochgebirge hörig waren, und nur einander mit allen unseren Widersprüchen verstanden.

1983, bei meiner letzten Pamir-Tour gaben bis zum Bärengletscher zwei Kameraden auf, wir stiegen hoch zum Fedtschenko-Gletscher, mit seiner 70 km Länge der größte im Pamir, und gelangten dann in das Bartangtal. Irgendwann werde ich über all die Touren mit den übermenschlichen Problemen berichten. 1984 wollten wir - ich mit den russischen Kameraden - uns auf die 1985 geplante Nordpoltour vorbereiten.

Die Staatssicherheit unterband dieses Unternehmen. Im März 1984 wurde ich verhaftet. Der wichtigste Stasi-Informant und IM war Nicolaus Simundt, welcher angeblich mit auf den Nordpol wollte, und welchen ich im Winter bei unseren Testtouren quälte. Wir schliefen im Schnee, ohne uns Tannenzweige unterzulegen. Seine Füße bluteten, er musste mit mir weiter, ohne zu meckern. Ansonsten hätte er den Test nicht bestanden. Im Auftrag der Stasi ließ er sich quälen und demütigen. Für mich war es ein  physischer und psychologischer Härtetest. Wir konnten uns unter den extremen, lebendgefährlichen Bedingungen keine Faxen und Gefühlsduseleien leisten. Dieser Zuträger erkrankte 1989 an Krebs, gesundete wieder und ertrank angeblich Jahre später unter sehr mysteriösen Umständen in der Ostsee. Mein russischer Partner der Nordpoltour, ein Oberst der Sowjetarmee starb auf dieser Tour 1985 am Magendurchbruch.

Nun sollen die drei Presserichter entscheiden, was wirklich geschehen war mit Reinhord Messner und seinem Bruder Günther im Jahr 1970 am Nanga Parbat. Es ist wohl eine Sache 324 O 553/03, welche bei der Pressekammer seit Mitte 2003 verhandelt wird. Vermutlich eine der längsten. Eine Lösung wird es nicht geben.

Messner klagte gegen den Herausgeber des Buches "Die Überschreitung" sowie gegen den Autor Max von Kienlin.

Den Kläger vertritt Anwalt Michael Philippi von der Kanzlei Prof. Prinz. Sein Mandant möchte angeblich keine Einigung.

Weshalb braucht die Menschheit in diesem Fall eine juristischen Entscheidung?

26.01.07: Die Hamburger Pressekammer wagte eine Entscheidung: Urteil

Von 13 beanstandeten Äußerungen wurden 12 verboten.

Landgericht Hamburg
324 0 553/03
Urteil vom 26. Januar 2007
Reinhold Messner./. 1. F.A. Herbig GmbH, 2. Max-Engelhardt v. Kienlin

Zusammenfassung der Gründe

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Unterlassung der Verbreitung von Äußerungen, die in einem im Verlag der Beklagten zu 1. erschienenen, von dem Beklagten zu 2. verfassten Buch enthalten sind. Das Buch thematisiert den Tod des Bruders des Klägers, der während einer Expedition im Jahre 1970, der auch der Kläger und der Beklagte zu 2. angehört haben, bei der Besteigung des Berges Nanga Parbat im nördlichen Pakistan ums Leben gekommen ist.

Die Kammer hat die 13 Punkte umfassende Klage in zwölf Punkten als begründet angesehen. Die Verbreitung der den Beklagten untersagten, in dem Urteil im Einzelnen aufgeführten Äußerungen verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, weil es sich im Wesentlichen um Tatsachenbehauptungen handelt, die geeignet sind, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit herabzusetzen, und die nicht erweislich wahr sind, oder um derartige Meinungsäußerungen, für die es an hinreichenden Anknüpfungspunkten im Tatsächlichen fehlt. Nach dem Gesetz tragen hier die Beklagten die Beweislast dafür, dass diese von ihnen verbreiteten Tatsachenbehauptungen zutreffen bzw. die die Meinungsäußerungen stützenden Anknüpfungstatsachen gegeben sind. Diesen Beweis haben sie nicht erbracht. Die Kammer hat hierzu insbesondere aufzuklären versucht, ob von dem Beklagten zu 2. vorgelegte Tagebuchaufzeichnungen tatsächlich aus dem Jahre 1970 stammen. Diese Aufzeichnungen enthalten Äußerungen, die der Kläger dem Beklagten zu 2. gegenüber getätigt haben soll und die - träfe dies zu - die Version der Beklagten zu den Vorgängen im Jahre 1970 stützen würden. Der Kläger nimmt in Abrede, diese Äußerungen getätigt zu haben. Hätte festgestellt werden können, dass das Tagebuch mit den betreffenden Äußerungen tatsächlich im Juli 1970 von dem Beklagten zu 2. aufgezeichnet worden ist, wäre dem eine erhebliche Indizwirkung dafür zugekommen, dass die Äußerungen tatsächlich gefallen sind; denn der Kläger und der Beklagte hatten zu dieser Zeit noch einen vertrauten und freundschaftlichen Umgang. Die Kammer hat zwei Sachverständige zugezogen, die das Schreibmaterial untersucht bzw. Schriftprobenvergleiche durchgeführt haben. Auf Grundlage der dabei gewonnenen Erkenntnisse hat die Kammer aber nicht als sicher feststellen können, dass die von dem Beklagten zu 2. vorgelegten Aufzeichnungen tatsächlich schon im Jahre 1970 angefertigt worden wären.

In einem Punkt hat die Kammer die Klage abgewiesen. Er betrifft die Verbreitung von Äußerungen, die nicht geeignet sind, den Kläger im öffentlichen Ansehen herabzusetzen. In diesem Fall ist es nach dem Gesetz der Kläger, der darzulegen und ggf. zu beweisen hat, dass die Äußerungen unzutreffend wären. Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht.

Am 06.11.07 gab es die Berufung seitens Max von Kienlin. Der Verlag hat sich unterworfen. Ist nicht in Berufung gegangen. Es sind nicht die kommerziellen Interessen des Verlages, um die materielle Wahrheit zu kämpfen. Erst recht nicht vor dem Zensursenat in Hamburg. Wir haben die Berufungsverhandlung beobachtet. Rheinhard Messner war natürlich nicht anwesend. Max von Kienlin hoofte die Richterin Frau Dr. Raben überzeugen zu können.

Oliver Kahn und seine Freundin                              

Die Sache 324 O 631/06 und Sache 324 O 735/06 Oliver Kahn vs. Burda und Bunte können juristisch spannend werden.

Beklagtenanwalt Oliver Henkel bestand auf einer Entscheidung.

Wozu diskutieren, ob Oliver mit Freundin um vier Uhr frühmorgens zum Bäcker ging, so dass diese privat, ganz allein unterwegs waren, oder zu einem späteren Zeitpunkt, so dass diese sich in der Öffentlichkeit befanden, und deswegen fotografiert werden durften.

Den Schwellwert für das Verbot setzt das OLG höher als die Pressekammer.

Also in die Berufung, und dann weiter sehen, ob es sich lohnt.

Die Entscheidung werden wir hören am Mittwoch, den 06.12.06 um 12:00 in der Geschäftsstelle dieser Kammer.

06.12.06:

324 O 631/06 - Die Einstweilige Verfügung vom 11.09.06 wird in Ziffer I,2 bestätigt. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgelegt.

324 O 735/06 - Die Einstweilige Verfügung vom 17.10.06 wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Stolpe-Entscheidung                              

Die Stolpe-Entscheidung brauchte an diesem Freitag nicht herangezogen zu werden.

 

An diesem Freitag herausgehörte Leitsätze                              

Wenn man zur Wahl aufruft, kann man davon ausgehen, dass Persönlichkeitsrechte verletzt werden.

 

Der Vorsitzende Richter an diesem Freitag im Gerichtssaal [keine wörtlichen Zitate; lediglich Wiedergaben meiner Notizen]                               

Klägerin: "Gehe nicht auf Partys."
Der Vorsitzende:
"Es gibt was Schlimmeres."

 "Das wäre die Kurzfassung, die ich bieten kann. Langfassung möchte ich nicht [darbieten]."

"Wir spüren förmlich, dass da noch eine Welle auf uns zukommt."

"Das hätten wir gern."

"Den Streitwert wollen wir ´runtersetzen, wo wir das so schön eingetopft haben."

"Beide sind unzufrieden, damit ist die Entscheidung gerecht."

"Der Kläger ist unzufrieden. Damit ist die Entscheidung korrekt."

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schälike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 27.04.07
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