Der Kläger begehrt mit seiner
der Beklagten am 14. Dezember 2006 zugestellten Klage von
der Beklagten die Erstattung von Rechtsanwaltskosten und die
Zahlung einer Geldentschädigung wegen schwerwiegender
Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch
eine Presseveröffentlichung.
Der Kläger ist Sänger der Schlagergruppe "…".
Bis 1999 war er mit der Schlagersängerin …, bekannt unter
dem Künstlernamen "…", verheiratet.
Beide haben eine
gemeinsame neun Jahre alte Tochter, aus einer anderen
Beziehung hat … eine weitere Tochter. Nach der Scheidung von
…, heiratete der Kläger …, mit der er zwei Kinder hat. In
diversen Printmedien erfolgte im März 2006 (Anlagen B 1 ff.)
eine Berichterstattung darüber, dass der Kläger sich von
seiner Ehefrau getrennt habe, die Ehe im März geschieden
werde und nun wieder … seine Lebensgefährtin sei. In der
Ausgabe der Zeitschrift "B." vom 16. März 2006 wurde ein
Interview des Klägers, welches dieser zusammen mit … gegeben
hatte, veröffentlicht (Anlage B 5). Darin äußerte der Kläger
u.a.:
|
"F: Wie fanden Sie wieder
zueinander? |
A: Als meine Ehe in der Krise
war. Ich habe mir bei … Rat geholt. |
F: Hat … Ihre Ehe zerstört? |
A: Nein, das kann ich
definitiv ausschließen. Wir haben uns
getrennt. weil meine Ex-Frau mit meinem
Leben als Künstler, der dauernd unterwegs
ist, nicht zurechtkam. |
Ich habe gekämpft, aber im
Dezember haben wir beide gemerkt, dass
unsere Ehe nicht mehr zu kitten ist. |
F: Wussten Sie von …
Gefühlen? |
A: Ja, ich habe das schon
gespürt, hätte aber deshalb nie meine Frau
verlassen. |
Es tut mir weh, dass ich
meine beiden Kinder mit … nicht so nah
aufwachsen sehe, wie ich mir das immer
vorgestellt habe. Ich hoffe aber, dass meine
Ex-Frau weiß, wie wichtig es für die Kinder
ist, auch ihren Vater zu haben. |
…" |
Die Beklagte ist Verleger
u.a. der Zeitschrift "…". In deren Ausgabe Nr. 13 vom 22.
März 2006 (Anlage K 1) erschien auf Seite 5 ein Beitrag mit
der Überschrift "Erschütternde Anklage gegen den, neuen’
Freund - Liebt … einen Kinderhasser?".
der die Trennung des
Klägers von seiner Ehefrau, die Beziehung zu … und sein
Verhältnis zu seinen Kindern zum Gegenstand hatte. In diesem
Beitrag heißt es unter anderem:
|
"Fast neun Jahre waren sie
geschieden. Jetzt sind sie wieder ein Paar.
" Doch setzt die schöne Schlagersängerin für
diese aufgewärmte Liebe das Glück ihrer
Töchter aufs Spiel? |
Denn die Noch-Ehefrau von A,
C. (32), erhebt schwere Vorwürfe gegen den
braungelockten Künstler. … A. ist ein
Rabenvater. |
In einem Interview beschreibt
sie bedrückende Szenen: ,Es ist nun mal so,
dass es Stress ist, wenn man zwei kleine
Kinder hat und abends zusammen isst. Aber
der Stress löst sich nicht, indem man das
Haus verlässt und sagt: Ich komme in drei
Stunden wieder, wenn es ruhig ist.' |
Waren A. O. seine süßen
Töchter A. M. (3)und L. S. (1) wirklich nur
lästig? C. sagt, er habe häufig gewollt,
dass sich andere um die Kleinen kümmern. |
'Aber ich gebe doch nicht
jedes Wochenende meine Kinder ab'. Nicht
zuletzt, weil C. den Forderungen ihres
Mannes nicht nachgekommen sei, scheiterte
die Ehe. |
Aber auch M. hat zwei Kinder.
... |
Ob Ms. Kinder den Sänger auch
stören? |
Dazu sagt C.: 'Die beiden
haben diesbezüglich die gleichen Ansichten.
Auch M. hat immer ein Kindermädchen.' ... |
Und jetzt?Droht M. Kindern
nun dasselbe Schicksal wie der Sängerin
selbst, die bei Pflegeeltern aufwuchs?" |
Der Kläger mochte die
beanstandete Berichterstattung der Beklagten nicht hinnehmen
und ließ die Beklagte durch seine Rechtsanwälte zur
Unterlassung auffordern.
Unter dem 20. November
2006 gab die Beklagte nach zunächst nur partieller
Unterlassungsverpflichtungserklärung eine auf den ganzen
Beitrag bezogene Unterlassungsverpflichtungserklärung ab
(Anlage K 5). Gleichzeitig lehnte die Beklage die verlangte
Erstattung der Kosten, die dem Kläger durch das Tätigwerden
seiner Rechtsanwälte entstanden sind, in geltend gemachte
Höhe von - berechnet nach einem Streitwert von EUR 25.000,00
- insgesamt EUR 997,37 ab.
Der Kläger trägt vor,
dass er seinen Pflichten als Vater nachkomme und seine
Kinder liebe. Zu der gemeinsamen Tochter mit T. O. habe er
ein enges Verhältnis und besuche diese regelmäßig. Soweit in
der beanstandeten Berichterstattung Tatsachenbehauptungen
über sein Verhältnis zu seinen Kindern enthalten seien,
seien diese unwahr. Er ist der Ansicht, dass die
beanstandete Veröffentlichung nicht nur einen rechtswidrigen
Eingriff in seine Privatsphäre darstelle, sondern eine so
schwer wiegende Verletzung seines allgemeinen
Persönlichkeitsrechts bilde, dass eine Geldentschädigung in
Höhe von mindestens EUR 20.000,00 geboten sei.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte
zu verurteilen, an den Kläger eine immaterielle
Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird, die allerdings
nicht unter 20.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit liegen sollte,
2. die Beklagte
darüber hinaus zu verurteilen, an den Kläger 997,37
EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Die Beklagte ist der
Auffassung, dass die angegriffene Berichterstattung
rechtmäßig sei. Ein Privatsphärenschutz scheide aus, da der
Kläger selbst mit Interviews an die Presse herangetreten sei
und eine Berichterstattung initiiert habe. Zudem müsse er
sich die Äußerungen von T. O. zurechnen lassen.
Wegen der Einzelheiten
wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
I.
Die zulässige Klage ist in aus dem Tenor
ersichtlicher Höhe begründet (unten 1,,2. a.), im Übrigen
unbegründet und insoweit abzuweisen (unten 2. b.).
1. Dem Kläger steht ein
Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von
EUR 997,37 aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1,2 Abs. 1 GG zu, denn die beanstandete
Berichterstattung mit der Mitteilung, dass der Kläger ein
"Rabenvater" bzw. "Kinderhasser" sei und die Erläuterung,
dass ihm die Kinder lästig seien, verletzen den Kläger in
seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
a. Der Kläger ist von der
angegriffenen Berichterstattung in seiner als Ausprägung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützten Privatsphäre
betroffen, auf deren Achtung er einen Anspruch hat. Die
Privatsphäre umfasst grundsätzlich den Bereich, zu welchem
andere Menschen nach der sozialen Anschauung nur insoweit
Zugang haben, als ihnen der Betroffenen Einblick gewährt (BVerfG,
Urt. v. 15. 12. 1999, NJW 2000, S. 1021 ff., 1022 f.; vgl.
auch BGH AfP 1979, 304 ff., 305). Dazu gehören Vorgänge und
Lebensäußerungen innerhalb des familiären Bereichs. Die
Beklagte berichtet in ihrer Veröffentlichung nicht nur über
die erneute Beziehung des Klägers mit der Schlagersängerin
M., sondern darüber hinaus auch über das Verhältnis des
Klägers zu seinen Kindern und sein potentielles Verhältnis
zu Kindern seiner Lebensgefährtinnen überhaupt. Dabei
unterstellt sie dem Kläger Desinteresse an seinen Kindern
und stellt ihn als schlechten und egoistischen Vater dar.
Eine solche Berichterstattung bedeutet einen nicht
unerheblichen Eingriff in seine Privatsphäre.
b. Dieser Eingriff ist
rechtswidrig erfolgt, denn an einer solchen
Berichterstattung besteht kein das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegendes berechtigtes
Interesse der Öffentlichkeit, vor dessen Hintergrund sich
die Beklagte erfolgreich auf ihre ebenfalls grundrechtlich
geschützten Interessen aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen könnte.
Anders als die Intimsphäre ist die Privatsphäre zwar nicht
absolut geschützt, und der Beklagten ist zuzugeben, dass dem
Umstand, dass der Kläger sich von seiner Ehefrau getrennt
hat und zu seiner früheren Ehefrau zurückgekehrt ist, ein
berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit bestehen dürfte.
Denn der Kläger und seine frühere Ehefrau sind bekannte
Persönlichkeiten, und sie selbst haben sich in der
Öffentlichkeit zu dieser Thematik geäußert und nicht zuletzt
damit einen Teil ihrer Privatsphäre geöffnet; das bezieht
sich, wie sich aus dem in der Zeitschrift "B.“
veröffentlichten Interview ergibt, jedenfalls teilweise auch
auf das Verhältnis des Klägers zu seinen Kindern aus der Ehe
mit C. O., indem er sich dahingehend geäußert hat, dass er
seine Kinder selten sehe und dass seine Ehe infolge seiner
häufigen Abwesenheit aufgrund seiner Musikertätigkeit
gescheitert sei.
Die beanstandete
Berichterstattung der Beklagten geht aber über die
Mitteilung dieser Umstände weit hinaus. Denn sie beschränkt
sich nicht darauf, über die Trennung des Klägers von seiner
jetzigen Ehefrau und seine Rückkehr zu seiner früheren
Ehefrau sowie von ihm selbst veröffentlichte Einzelheiten
aus seinem Familienleben zu berichten, sondern nimmt dieses
Ereignis zum Anlass, in einer Weise über Vorgänge im
Familienleben des Klägers zu berichten und über die innere
Haltung, die der Kläger zu Kindern einnimmt, zu spekulieren,
die der Kläger nicht zu dulden braucht; denn mit dieser
Berichterstattung zeichnet die Beklagte ihren Lesern ein
Bild von dem Kläger, das geeignet ist, ihn im öffentlichen
Ansehen stark herabzusetzen. Hiervon ist der Kläger
besonders getroffen, da die angegriffene Berichterstattung
geeignet ist, seinen Ruf vor allem bei seinen Anhängern, auf
deren Wohlwollen er als Musiker auf dem Gebiet populärer
Unterhaltungsmusik angewiesen ist, schwer zu
beeinträchtigen.
Soweit die Beklagte sich
darauf beruft, dass die jetzige Ehefrau des Klägers über ihr
Zusammenleben mit dem Kläger geäußert habe: "Es ist nun mal
so, dass es Stress ist, wenn man zwei kleine Kinder hat und
abends zusammen isst. Aber der Stress löst sich nicht, indem
man das Haus verlässt und sagt: Ich komme in drei Stunden
wieder, wenn es ruhig ist", und gesagt habe, der Kläger habe
"häufig gewollt, dass sich andere um die Kleinen kümmern",
während sie "nicht jedes Wochenende" ihre Kinder habe
abgeben wollen, kann das ein berechtigtes Interesse der
Öffentlichkeit an dem Gegenstand der Berichterstattung schon
deswegen nicht begründen, weil der Kläger bestritten hat,
dass die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen zutreffend
seien, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten wäre; da
es sich bei den behaupteten Vorgängen um
Tatsachenbehauptungen handelt, die für den Kläger
ehrenrührig sind, hätte es der Beklagten aus dem
Rechtsgedanken des § 186 StGB heraus oblegen darzulegen und
ggf. zu beweisen, dass sie zutreffend sind. Dies ist
indessen nicht geschehen. Dass die Ehefrau des Klägers sich
möglicherweise tatsächlich so wie zitiert geäußert hat,
vermag eine andere Sichtweise nicht zu rechtfertigen; denn
zum einen hat die Beklagte durch die sich an die Wiedergabe
der Äußerungen der Ehefrau des Klägers anschließende, eigene
Behauptung "Nicht zuletzt, weil C. den Forderungen ihres
Mannes nicht nachgekommen sei, scheiterte die Ehe" die
vorausgehenden Äußerungen zu Eigen gemacht, und zum anderen
ist ohnehin nicht allein die Aufstellung nicht zutreffender
ehrenrühriger Behauptungen rechtswidrig, sondern, wie sich
nicht zu letzt aus § 186 StGB oder § 824 Abs. 1 BGB ergibt,
schon deren bloße Verbreitung. Im Übrigen kann weder an der
Aufstellung noch an der Verbreitung nicht zutreffender
Tatsachenbehauptungen ein berechtigtes öffentliches
Interesse bestehen, da sie bereits im Ansatz nicht geeignet
sind, Anknüpfungspunkte für die Bildung einer öffentlichen
Meinung zu liefern (BVerfG, NJW 1999, 1322 ff., 1324 f.).
Auch die Veröffentlichung
der weiteren den Kläger betreffenden Äußerungen in der
Berichterstattung der Beklagten, bei denen es sich nicht um
(eigene oder fremde) Tatsachenbehauptungen handelt, war
rechtswidrig. Denn für die Fragen "Liebt M. einen
Kinderhasser?", "Waren A. O. seine süßen Töchter A. M.
(…)und L. S. (…) wirklich nur lästig?", "Ob M. Kinder den
Sänger auch stören?" und "Und jetzt? Droht M. Kindern nun
dasselbe Schicksal wie der Sängerin selbst, die bei
Pflegeeltern aufwuchs?" wird in breit aufgemachter und den
Kläger schwer herabsetzender Weise über das Verhältnis des
Klägers zu den Kindern seiner Lebensgefährtinnen spekuliert,
ohne dass für derartige Spekulationen hinreichende
Anknüpfungspunkte und ein hinreichendes öffentliches
Interesse bestünden.
Denn dass tatsächliche
Anknüpfungspunkte für solche Äußerungen vorhanden wären, hat
die Beklagte, wie ausgeführt, ebenso wenig dargelegt wie
eigene öffentliche Äußerungen den Klägers, die ein
berechtigtes öffentliches Interesse an einer Verbreitung
derartiger Spekulationen begründen könnten.
Auch auf den
Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen
entsprechend § 193 StGB kann sich die Beklagte nicht mit
Erfolg berufen. Dem steht schon entgegen, dass sie, sofern
sie sich auf die Äußerungen von C. O. gestützt hat, keine
ausreichende Recherche durchgeführt hat, indem sie diese
wiedergegeben hat, ohne sie zu hinterfragen. dem Kläger die
Möglichkeit zu einer Stellungnahme einzuräumen und zu
prüfen, ob an der Verbreitung der angegriffenen Äußerungen
überhaupt ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht.
c. Schon aufgrund der
mangelhaften Recherche und der unterbliebenen
Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Klägers hat
die Beklagte hinsichtlich der beanstandeten
Berichterstattung auch schuldhaft, nämlich zumindest
fahrlässig im Sinne von §§ 823 Abs. 1,276 Abs. 2 BGB
gehandelt.
d. Der Schaden in Form
der Abmahnkosten in - zutreffend berechneter und im
Einzelnen auch nicht bestrittener - Höhe von EUR 997,37
ergibt sich als Folge der Rechtsverletzung, denn die
Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bildet eine durch die
Rechtsverletzung adäquat verursachte Folge.
e. Der Zinsanspruch folgt
aus §§ 291,288 Abs. 1 Satz 28GB, 261 Abs. 1 ZPO.
2. Dem Kläger steht
weiter aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mir Art. 1 Abs. 1,
2 Abs. 2 GG ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung
in Höhe von EUR 15.000,00 zu, denn die angegriffene
Presseveröffentlichung stellt eine schwere
Persönlichkeitsverletzung dar, deren Ausgleich auf andere
Weise nicht möglich ist Ein solcher Anspruch beruht nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 15. 11.
1994, BGHZ 128, S. 1 ff. = NJW 1995, S. 861 ff., 864 f.) auf
dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen
der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben
mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit
verkümmern würde. Danach steht dem Opfer einer schuldhaften
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein
Anspruch auf eine Geldentschädigung zu, wenn es sich um
einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die
Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend
ausgeglichen werden kann, wobei die Beurteilung, ob eine
schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts
vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert,
insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von
dem Grad seines Verschuldens abhängt.
a. Diese Voraussetzungen
sind hier gegeben.
aa. Eine schuldhafte
rechtswidrige Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Klägers liegt, wie ausgeführt,
vor. Diese war von erheblicher Bedeutung und Tragweite; denn
in dem angegriffenen Beitrag wird der Kläger nicht nur als
überaus schlechter Vater dargestellt, sondern den Lesern
schlechthin als "Kinderhasser" präsentiert.
Die auf die
Angemessenheit einer solchen Bezeichnung in der Überschrift
des Beitrags gehende Frage wird im Fließtext des Beitrags
unmissverständlich dahingehend beantwortet, dass sie einen
Charakterzug des Klägers zutreffend beschreibe.
Um dies ihren Lesern nahe
zu bringen, bedient die Beklagte sich in der beanstandeten
Berichterstattung einer Auflistung ausschließlich negativer
Äußerungen - ungeprüfter Tatsachenbehauptungen wie in
Frageform gekleideter Spekulationen - über das Verhalten des
Klägers gegenüber seinen Kindern und sein Verhältnis zu
diesen. Die Ansicht der Beklagten, bei der in der
Überschrift enthaltenen Frage handle es sich um eine echte,
"offene" Frage, findet damit in dem Gesamtzusammenhang ihrer
eigenen Berichterstattung keine Grundlage. Eine solche
Berichterstattung ist für den Kläger als Musiker, der in der
Öffentlichkeit steht und davon seinen Unterhalt bestreitet,
schwer herabsetzend. Obwohl er mit Äußerungen zu dem Ende
seiner Ehe und der neuen Partnerschaft mit seiner früheren
Ehefrau, die eine bekannte Schlagersängerin ist, an die
Öffentlichkeit gegangen ist, hat er zu einer solchen
Berichterstattung über das Verhältnis zu seinen Kindern
keinen Anlass gegeben.
Auch das Verschulden der
Beklagten wiegt schwer. Die Beklagte hat nicht allein
dadurch gegen die Grundsätze der publizistischen Sorgfalt
verstoßen, dass sie die Behauptungen der Ehefrau des Klägers
unhinterfragt publiziert hat, ohne eigene Maßnahmen zur
Überprüfung der Behauptungen zu unternehmen oder dem Kläger
die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einzuräumen, sondern
auch dadurch, dass sie es unterlassen hat, die Grenzen des
berechtigten Interesses der Öffentlichkeit an den privaten
Verhältnissen des Klägers zu prüfen.
Ein befriedigender
Ausgleich der Rechtsverletzung auf andere Weise ist nicht
möglich.
Dem Kläger konnte
insbesondere nicht angesonnen werden, gegen die in der
beanstandeten Berichterstattung enthaltenen
Tatsachenbehauptungen mit der Geltendmachung von
Gegendarstellungs- oder Richtigstellungsansprüchen
vorzugehen, da er damit erneut Gegenstände seiner
Privatsphäre an die Öffentlichkeit hätte bringen müssen, die
zu einer Vergrößerung der Spannungen zu seiner Ehefrau und
zu einer Beeinträchtigung des Verhältnisses zu seinen
Kindern hätten führen können.
bb. Bei Bemessung der
Höhe der Geldentschädigung sind die Gesichtspunkte der
Genugtuung des Opfers und der Präventionsgedanke sowie die
Intensität der Rechtsverletzung zu berücksichtigen. Dabei
gebieten insbesondere der Genugtuungsgedanke und die
Intensität der Rechtsverletzung die Zuerkennung eines nicht
geringen Betrages. Denn der Beitrag war groß aufgemacht, und
der Kern der Berichterstattung, die Darstellung des Klägers
als "Kinderhasser" findet sich bereits in der Überschrift
des beanstandeten Beitrags, dessen gesamte Tendenz dahin
geht, den Kläger in den Augen der Öffentlichkeit
herabzusetzen. Mindernd auf den Betrag der Geldentschädigung
wirkt sich dagegen der Umstand aus, dass der Kläger selbst
mit dem Interview in der Zeitschrift "B." einen Anlass
gegeben hat, öffentlich über die Trennung von seiner Ehefrau
und deren Auswirkung auf seine Kinder zu berichten.
Der Kläger ist damit von
der beanstandeten Berichterstattung weniger schwer
betroffen, als dies bei einer Person der Fall gewesen wäre,
die ohne jedes eigene Zutun zum Objekt einer herabsetzenden
Berichterstattung gemacht wird. Unter Berücksichtigung aller
Umstände erscheint daher eine Geldentschädigung in Höhe von
EUR 15.000,00 als erforderlich, aber auch als ausreichend,
um die geschehene Rechtsverletzung angemessen auszugleichen.
cc. Der Zinsanspruch
folgt wiederum aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, 261 Abs. 1
ZPO.
b. Soweit der Kläger eine
Geldentschädigung in einer den Betrag von EUR 15.000,00
übersteigenden Höhe gefordert hat, war die Klage aus den
genannten Gründen abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung
ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO. Der
Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §
709 Satz 2 bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 2 ZPO, die
Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.